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Immernoch kein Eintrag in Geb.urk. vom Kind? (Gelesen: 8.598 mal)
Okralady
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Immernoch kein Eintrag in Geb.urk. vom Kind?
03.06.2007 um 14:24:24
 
Hallo

Langes Problem,kurz geschildert:

Kameruner hat mit falschem Namen Asyl genommen,wurde abgelehnt,erhielt Duldung.
Seine Freundin,Deutsche,wurde schwanger von ihm und gebar ein gesundes Kind.
Bevor sein Name in die Geb.urk. des Kindes eingetragen werden sollte,mussten seine kamerunischen Dokumente inhaltlich überprüft werden,lief alles übers Standesamt.
Leider waren die abgegebenen Dokumente gefälscht,Überprüfung negativ,Idetität noch ungeklärt.Somit auch kein Eintrag über den Vater in die Geb.urk des Kindes.
Selbstverständlich folgte eine Geldstrafe.

Einige Zeit später legten die Verlobten dem Standesamt die Originale,nicht gefälschten Dokumente vor,um erneut eine Eheschließung zu erreichen.
Standesamt forderte mehr Nachweise seiner Idetität,welche dann auch in Form einer ID-Card,einer Bestätigung der kamer.Botschaft in Bonn,Reisepass,Schulzeugnissen etc vorgelegt wurden.
Nun besteht das Standesamt,wohl zu Recht,auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung wegen seiner Idetität.
Diese soll dann zusammen mit der ganzen Akte,welche beim Standesamt vorhanden ist zum OLG geschickt werden,welches dann entscheidet ob
die beiden sofort heiraten können
oder ob die Dokumente nochmals in Kamerun überprüft werden müssen.(wovon das Standesamt NICHT ausgeht)

Nun ist die Frau wieder schwanger,und erwartet im September 2007 das zweite gemeinsame Kind mit dem Mann.
Eine AE hat der Mann noch nicht,da diese laut AuslB nur durch einen Eintrag in der Geburtsurkunde ausgestellt werden kann,eben weil er Vater eines deutschen Kindes ist.
Das Standesamt weigert sich aber den Namen des Vaters in die Geb.urk. des Kindes einzutragen,da seine Identität immernoch nicht geklärt sei.
Es liegen aber ALLE Originaldokumente,Pass (in Bonn ausgestellt anhand Geburtsurkunde und ID-Card),eine Bescheinigung über den Namen des Mannes ausgestellt in Bonn von der kamer. Botschaft etc. dem Standesamt vor....
Wann wird denn der Name des Vaters in die Geb.urk eingetragen,AUSSER im Falle einer Heirat?Was die beiden definitiv vorhaben (die Frau am liebsten VOR der Geburt des zweiten Kindes!!!).
Gibt es keine andere Möglichkeit,den Namen des Vaters in die Geb.urk. seines Kindes eintragen zu lassen?
Er hat alle Dokumente vorgelegt,um seine Idetnität zu beweisen,was kann die Familie noch tun?

Bedanke mich im voraus fürs lesen und auch fürs antworten.
LG,Okralady


Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung wurden kurz nach der Geburt gemacht und liegen dem Standesamt auch vor
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garfield2008
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 03.06.2007 um 16:10:26
 
H(a)i,

Okralady schrieb am 03.06.2007 um 14:24:24:
Einige Zeit später legten die Verlobten dem Standesamt die Originale,nicht gefälschten Dokumente vor,um erneut eine Eheschließung zu erreichen. 


wieso erneut Eheschliesung. Warum nicht erstmal, damit er in der Geburtsurkunde steht?

mfg
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Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem 1921-2006)
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Okralady
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 03.06.2007 um 16:21:32
 
hi
Mhh,als die beiden zum ersten Mal das Standesamt aufsuchten,wollten sie fragen warum der Vater nicht in der Geb.urk. eingetragen ist.
Daraufhin sagte das Standesamt,man müsse erst all seine Dokumente überprüfen,dann könne man auch gleich eine Eheschließung daraus machen weil bei späterer Eheschließung die Dokumente auch überprüft werden müssen.
Und jetzt bei den neuen Dokumenten sagen sie das auch...
Kannst du mir sagen warum er noch nicht in der Geb.urk. steht?
Müsste er das nicht schon längst?
lg
okralady
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srcemoje
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 03.06.2007 um 17:01:45
 
Hallo,

ich kenne mich in deinem Fall leider nicht aus aber ich könnte mir vielleicht denken das die Standesbeamtin oder Beamter erstemal das Urteil oder Beschluß des OLG vorliegen haben möchte um zu sehen ob die Identität wirklich anerkannt wird und dann denke ich wird er auch in die Geburtsurkunde eingetragen,

aber darf ich mal fragen warum er eine falsche Identität angegeben hat? Ich meine ist ja auch klar das dsa Standesamt nun nicht gleich sagt JIPIIII wir geben ihn alle Befreiungen und sie sind jetzt Herr sowieso....

(mal eine kleine Bemerkung auch wenn ich mir damit keine Freunde mache: langsam verstehe ich dann aber die ABH oder die Standesbeamten wenn man illegale Identität hat um in Dtl. zu leben und andere die alles richtig amchen weil sie wirklich nichts zu verbergen haben werden genauso durch solche angegriffen und wird ihnen unterstellt das sie eh nur in dtl. leben wollen....)  Ärgerlich
Sorry aber das mußte jetzt mal raus...

liebe grüße
srcemoje

ps...hoffe aber das es bei euch weiter geht...
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was lange dauert wird endlich gut!!!
 
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otternase
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 03.06.2007 um 17:14:32
 
Okralady schrieb am 03.06.2007 um 14:24:24:
Hallo
Einige Zeit später legten die Verlobten dem Standesamt die Originale,nicht gefälschten Dokumente vor,um erneut eine Eheschließung zu erreichen.
Standesamt forderte mehr Nachweise seiner Idetität,welche dann auch in Form einer ID-Card,einer Bestätigung der kamer.Botschaft in Bonn,Reisepass,Schulzeugnissen etc vorgelegt wurden.


Darf man fragen, woher die richtigen Dokumente hergezaubert wurden? Wurden sie zB. durch einen Bevollmächtigten im Heimatland besorgt und nachgeschickt, so sind sie möglicherweise nicht ohne weiteres gültig.

Okralady schrieb am 03.06.2007 um 14:24:24:
Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung wurden kurz nach der Geburt gemacht und liegen dem Standesamt auch vor


Sind aber aber ohne anerkannten Identitätsnachweis wenig wertvoll, da sie zweiter Klasse sind ("Eine Person, die behauptet xyz zu sein, erkennt hiermit die Vaterschaft an") und nicht erster Klasse "Herr xyz, Identität durch 123 nachgewiesen, erkennt hiermit die Vaterschaft an"
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 06.06.2007 um 19:36:25
 
Okralady schrieb am 03.06.2007 um 14:24:24:
Eine AE hat der Mann noch nicht,da diese laut AuslB nur durch einen Eintrag in der Geburtsurkunde ausgestellt werden kann,eben weil er Vater eines deutschen Kindes ist.


Diese Ansicht ist falsch. Ein Eintrag in der Geburtsurkunde ist keine Voraussetzung für die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis in einem so gelagerten Fall.

Es ist diesbzgl. unerheblich, ob der Standesbeamte gegen die Eintragung eines Randvermerks Bedenken hat, wobei allerdings in Hinblick auf die Dienstanweisung unklar ist, worauf sich diese Bedenken berechtigterweise stützen sollten (insbes. § 372 Abs. 1 Satz 3, Satz 7; § 285 Abs. 2 Satz 3; § 266 Abs. 1a).

Es besteht jedenfalls kein Zweifel daran, dass die beurkundete Niederschrift über die Vaterschaftsanerkennung und die ebenso beurkundete Zustimmung der Mutter für die Entfaltung aufenthaltsrechtlicher Wirkungen ausreicht. Mit dieser Niederschrift kann gegenüber der Ausländerbehörde der Vaterschaftsnachweis geführt werden. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Unterlagen für die Entscheidung der ABH diesbzgl. noch (rechtlich) erforderlich sein sollten.

Sofern sonstige aufenthaltsrechtliche Schwierigkeiten bestehen, die eine Erteilung einer AE § 28 Abs. 1 Nr. 3 evtl. verhindern, dürfte der Erteilung einer AE § 25 Abs. 5 im Regelfall jedoch nichts im Wege stehen. Wegen der gefälschten Dokumente könnte hier vorliegend noch § 5 Abs. 1 Nr. 1a (Identität) in Frage kommen, was allerdings nach einer Urkundenüberprüfung der Geburtsurkunde des Kindesvaters bei gleichzeitiger Vorlage eines (echten!) Reisepasses auch als erledigt betrachtet werden müsste.

Die gerichtliche Klärung dürfte im Rahmen einer Chancen/Risiken-Abwägung im allgemeinen sehr schnell vorteilhaft sein.

Muleta

P.S. die Vorlage von gefälschten Dokumenten in der geschilderten Situation ist wirklich ein so unglaublich grandioser Bockmist gewesen, dass mir die Worte fehlen.
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 07.06.2007 um 14:02:08
 
Muleta schrieb am 06.06.2007 um 19:36:25:
Es besteht jedenfalls kein Zweifel daran, dass die beurkundete Niederschrift über die Vaterschaftsanerkennung und die ebenso beurkundete Zustimmung der Mutter für die Entfaltung aufenthaltsrechtlicher Wirkungen ausreicht. Mit dieser Niederschrift kann gegenüber der Ausländerbehörde der Vaterschaftsnachweis geführt werden. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Unterlagen für die Entscheidung der ABH diesbzgl. noch (rechtlich) erforderlich sein sollten. 

Entweder habe ich was überlesen, oder du hast was in den Sachverhalt interpretiert, was dort nicht steht.
Ich habe nicht gelesen, dass eine Vaterschaftsanerkennung vorliegt.

Darüber hinaus muss man sich die Frage stellen, auf welchen Namen die mögliche Anerkennung erfolgte.

Muleta schrieb am 06.06.2007 um 19:36:25:
P.S. die Vorlage von gefälschten Dokumenten in der geschilderten Situation ist wirklich ein so unglaublich grandioser Bockmist gewesen, dass mir die Worte fehlen

Da kann ich dir nur mehr als Recht geben und alle Ausländer dürfen sich nicht wundern, wenn die ABH's immer sensibler und bösglaubiger werden, weil sich die Anzahl solcher Fälle erheblich vermehrt.
Leider müssen integre Ausländer dann darunter leiden.

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Antwort #7 - 07.06.2007 um 14:23:09
 
Zitat:

Entweder habe ich was überlesen, oder du hast was in den Sachverhalt interpretiert, was dort nicht steht.
Ich habe nicht gelesen, dass eine Vaterschaftsanerkennung vorliegt.


Lies letzten Satz.
Zitat:
Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung
wurden kurz
nach der Geburt gemacht und
liegen dem Standesamt auch vor

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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 07.06.2007 um 14:36:15
 
Danke Fromone für den Hinweis, aber ich habe DIESEN Thread mindestens dreimal durchgelesen und weder Hinweis auf die Vaterschaftsanerkennung noch Hinweis auf den von dir zitierten Satz gefunden.

Aber da haben wir ds altbekannte Problem, dass in verscihedenen Threads verschiedene Detailinformationen gegeben werden und ohne Hinweis auf einen anderen Thread neu gepostet wird.
Der von dir zitierte Satz stammt hierher
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1181144737/0#0

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Antwort #9 - 07.06.2007 um 14:45:56
 
Zitat:
Danke Fromone für den Hinweis, aber ich habe DIESEN Thread mindestens dreimal durchgelesen und weder Hinweis auf die Vaterschaftsanerkennung noch Hinweis auf den von dir zitierten Satz gefunden.

Aber da haben wir ds altbekannte Problem, dass in verscihedenen Threads verschiedene Detailinformationen gegeben werden und ohne Hinweis auf einen anderen Thread neu gepostet wird.
Der von dir zitierte Satz stammt hierher
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1181144737/0#0

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Doch. Das stammt aus DIESEM Thread. Siehe Screenshot und scroll mal zum Bild's Ende.
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Antwort #10 - 07.06.2007 um 15:00:48
 
Zitat:
Das stammt aus DIESEM Thread

[OT]
Als guter MiöD liest Proll nur bis zur Unterschrift. Danach kommt eh nur noch die Aufzählung der Anlagen
[/OT]
Laut lachend
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 07.06.2007 um 15:13:20
 
Yes,
danke inge und fromone, ihr hätte auch ruhig -zu Recht- sagen können, dass ich blöd bin. "Shit happens". Sorry!

Stellt sich aber immer noch die Frage, ob die Person, die in der Vaterschaftsanerkennung, real existiert und vielleicht auch wirklich der Vater ist, oder ob die Peson, die lediglich die Aliaspersonalien benutzt hat mit neuem Namen in der Urkunde erwähnt ist.

Anders ausgedrückt:
X steht in der Urkunde, ist also juristisch der Vater
Y benutzt den Namen X, Y steht aber nicht in der Urkunde. Ist er juristisch der Vater ?

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Antwort #12 - 07.06.2007 um 16:18:15
 
Hallo

Wow,ich bin überwältigt von euren schnellen und hilfreichen Antworten.Vielen Dank dafür.
Ich habe zwei kurze Fragen noch,bevor ich später mehr schreiben werde:

Wie muss ein Ausländer im Sinne von §5 1a seine Identität und Staatsangehörigkeit beweisen?Besonders in diesem "speziellen" Fall? Es ist nirgends etwas von Urkundenüberprüfung geschrieben,um eine AE zu erteilen.

Ich weiß nicht,ob die Aliasidentität oder die richtige Identität zur Erstellung der Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung benutzt worden ist.
Die beiden erwarten wie schon erwähnt ein zweites gemeinsames Kind im Sept.07,für dieses wird auch eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung sowie Sorgerechtserklärung erstellt werden.Können diese Dokumente schon jetzt ausreichend sein,um eine AE auszustellen?Diese Dokumente wären dann definitiv mit der richtigen Identität versehen,bei den alten weiß ich es (noch) nicht.
LG
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Antwort #13 - 07.06.2007 um 16:29:19
 
Ich denke mal VAH BMI passt hier:
Zitat:
5.1.1.3 Identität und Staatsangehörigkeit sind im Regelfall durch die Vorlage eines gültigen Passes oder Passersatze s nachgewiesen. Sofern ein solches Dokument nicht vorliegt, sind die Identität und Staatsangehörigkeit durch andere geeignete Mittel nachzuweisen (z.B. Geburtsurkunde, andere amtliche Dokumente). Als Drittausländer sind auch Personen zu behandeln,
bei denen noch nicht geklärt ist , ob sie Deutsche (vgl. § 2 Abs. 1) oder Unionsbürger sind.
Die zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit erforderlichen Maßnahmen nach
§ 49 Abs. 1 und 2 veranlasst grundsätzlich die Ausländerbehörde (vgl. § 71 Abs. 4).
Deutsche
Volkszugehörige, die einen Aufnahmebescheid und einen Registrierschein besitzen,
gehören nicht zu diesem Personenkreis.

Wegen der Fälschungen ist er kein REGELFALL mehr.
THEORETISCH (s. Muletta) müsste die ABH jetzt irgendwie prüfen. Praktisch werden die die Entscheidung des OLG "aussitzen" und dann in Abhängigkeit von deren "Prüfung" handeln - vermutlich.
Die ABH wird vermutlich sagen: Wenn's für's OLG recht ist, soll's uns billig sein Zwinkernd
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Muleta
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Antwort #14 - 07.06.2007 um 17:30:36
 
Zitat:
Anders ausgedrückt:
X steht in der Urkunde, ist also juristisch der Vater
Y benutzt den Namen X, Y steht aber nicht in der Urkunde. Ist er juristisch der Vater ?


es bietet sich in solchen Fällen regelmäßig die Abgabe einer Klarheit schaffenden eidesstattlichen Versicherung dergestalt an, dass Y erklärt, unter Angabe des Namens X erklärt zu haben, ... und die Vaterschaftsanerkennung hilfsweise nochmals abgibt (und die Mutter hilfsweise nochmals zustimmt).

Muleta
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