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Illegaler Aufenthalt (Gelesen: 10.034 mal)
Amalus
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25.05.2007 um 15:19:18
 
Hallo zusammen!

Meine Freundin ist Kubanerin, war 8 Monate hier und ist seit März wieder in ihrem Land. Durch (m)einen Fehler bei der Verlängerung des Visums war sie illegal hier.
Folge: Verhaftung bei Ausreise, Anzeige wg illegalen Aufenthalts und Anzeige gegen mich wg Beihilfe. (Ich habs nur beim kubanischen Konsulat verlängern lassen, nicht bei der entsprechenden deutschen Behörde)
Als ich bei der Grenzpolizei angerufen habe, war man dort nicht in der Lage, mir den Bearbeitungsstand zu sagen. Man hat mir aber bestätigt, dass ich mich grundsätzlich an die richtige Behörde gewandt habe.
Kann mir jemand sagen, was ich jetzt tun kann? Und was für Folgen das auf ihre Einreisemöglichkeiten haben wird/kann?!
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otternase
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Antwort #1 - 25.05.2007 um 15:23:52
 
Könntest Du näher erläutern, welchen Fehler Du bei der Verlängerung gemacht hast?

Vmtl. wird sie eine Einreisesperre bekommen, die nur auf begründeten Antrag hin wieder aufgehoben wird. Strafe möglich, aber abhängig von der Gestalt des "Fehlers", Kosten vmtl. keine, da sie ja freiwillig ausgereist ist.
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maki
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Antwort #2 - 25.05.2007 um 15:28:18
 
Sie hat mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit eine Lebenslange Einreisesperre nach D und den gesamten Schengenraum.

Diese Einreisesperre kann auf Antrag befristet werden, je nachdem was für Argumente für oder gegen eine Befristung sprechen, kann diese länger oder kürzer ausfallen.

Vielleicht hilft dir das ein bisschen: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1176578299

Gruß,

maki
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inge
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Antwort #3 - 25.05.2007 um 15:51:55
 
Zitat:
Ich habs nur beim kubanischen Konsulat verlängern lassen

Ömmm?
Für Kuba gibt's ja wohl so 'ne Art "Rückkehrerlaubnis". Vermutlich meinst du die?

Denn wen du dem kub. Konsulat ein Schengenvisum zur Verlängerung vorlegst, werden die sich vermutlich vor Lachen am Boden kringeln. Deswegen ist so ein Fehler eher unwahrscheinlich.
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Amalus
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Antwort #4 - 25.05.2007 um 15:55:18
 
Nee, da is alles in Ordnung, das Problem liegt auf dt. Seite. War klar mein Fehler, kann man auch nix mehr machen.
Ich wüßte nur gerne, ob "die" schon wissen, was sie zu tun gedenken....
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inge
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Antwort #5 - 25.05.2007 um 16:03:27
 
Zitat:
ob "die" schon wissen, was sie zu tun gedenken

Wie lang ist das Ganze denn her? Und war sie in Haft oder wurde sie ein paar Stunden später in den Flieger gesetzt?

Grundsätzlich ist "nur" illegaler Aufenthalt aber nicht ganz so tragisch, wenn der Rückkehrgrund später mal "Ehe mit deutschen Staatsbürger" ist. D.h. selbst wenn eine Einreisesperre existiert, wird die dann auf Antrag wohl eher auf "kurzfristig" befristet werden.
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Amalus
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Antwort #6 - 25.05.2007 um 16:10:40
 
War im März diesen Jahres, ich hab mich natürlich "gestellt" und durfte sie wieder mitnehmen bzw. am nächsten morgen in den Flieger setzen. Ich hätte sie ja auch mit genau dem von Dir benannten Grund wieder eingeladen aber ich habe keine Lust auf das ganze Gerenne und Bezahle für den Papierscheiß, nur um dann von irgendeiner Behörde ein "Nnnö!" zu hören.....
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inge
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Antwort #7 - 25.05.2007 um 16:24:30
 
Zitat:
habe keine Lust auf das ganze Gerenne und Bezahle für den Papierscheiß

Na rennen und zahlen musst du so ja auf jeden Fall:
http://www.botschaft-kuba.de/d040_konsulat.html

FALLS eine Einreisesperre ausgesprochen wird/wurde, gibt's aber ja eh nix mit Eheschließung in D.

BTW!
Auch wenn du in Kuba heiratest und deine Frau dann ein FZF Visum beantragt, MUSS dass auch nicht unbedingt sofort schmerzfrei klappen. Wenn eine "Vorgeschichte" im Raum steht, wird halt manchmal etwas genauer hingeschaut.
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Daddy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
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Antwort #8 - 25.05.2007 um 19:08:44
 
Entscheidende Frage ... wie lange war ihr Visum gültig ... also wie lange war sie illegal in D ... die Anzeige wegen illegalem Aufenthalt bedeutet nicht zwangsläufig eine Einreisesperre ...
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Das Problem der Welt ist, dass die Dummen voller Selbstgewissheit und die Intelligenten voller Zweifel sind. (Bertrand Russell)

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Amalus
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Antwort #9 - 25.05.2007 um 20:41:09
 
Naja, 1 Monat ok, danach 7 Monate illegal!(
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proll
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Antwort #10 - 25.05.2007 um 22:23:16
 
Ich vermute mal folgendes:

Festnahme durch die Bundespolizei am Flughafen wegen Straftat illegaler Aufenthalt zur Durchführung strafrechtlicher Maßnahmen (ed-Behandlung, Vernehmung,...) Danach Entlassung und Ausreise.
Die BPol wird keine Abschiebung oder Ausweisung durchgeführt haben

Ausweisung ist Aufgabe der ABH nach § 71 I

§ 71 Zuständigkeit

(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind.


Eine Abschiebung wird sie aus pragmatischen Gründen nicht durchgeführt haben.

Die Maßnahmen waren aller Wahrscheinlichkeit nach nur strafrechtlicher nicht ausländerrechtlicher Natur. Somit dürfte keine Einreisesperre vorliegen.

Genaue Auskunft kann dir - unter Vorlage einer Vollmacht deiner Braut - die ABH der "Flughafenstadt" oder das AZR (Ausländerzentralregister in Köln) geben.

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Daddy
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Antwort #11 - 25.05.2007 um 22:31:31
 
Amalus schrieb am 25.05.2007 um 20:41:09:
Naja, 1 Monat ok, danach 7 Monate illegal!(

Hmmm ... dannn wird sie im Regelfall im Sinne von Art. 96 SDÜ im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ... (nicht zu verwechseln mit § 11 AufenthG) ... und das bedeutet keine Einreisemöglichkeit ins gesamte Schengengebiet ... somit wird auch kein Visum ausgestellt ... also erst mal die Löschung der SIS- Ausschreibung bei der veranlassende Behörde (die anzeigenerstellende Bundespolizeibehörde beantragen) ... und dann abwarten wie die Reaktion ist ... verbindliche Fristen kann ich dir leider nicht nennen ... kommt auch darauf an, wie die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt wertet ...

Die Ausschreibung im SIS hat aber nicht die Wertigkeit wie eine Einreisesperre nach AufenthG ...

Gruß Daddy
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Antwort #12 - 25.05.2007 um 22:42:10
 
Ausschreibung nach Art 96 SDÜ glaube ich nicht, da weder ausgewiesen noch abgeschoben noch verurteilt zu wegen einer Strafttat, deren Mindestverurteilung 1 Jahr beträgt.

Artikel 96

(1) Die Daten bezüglich Drittausländern, die zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind, werden aufgrund einer nationalen Ausschreibung gespeichert, die auf Entscheidungen der zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichte beruht, wobei die Verfahrensregeln des nationalen Rechts zu beachten sind.

(2) Die Entscheidungen können auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit, die die Anwesenheit eines Drittausländers auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei bedeutet, gestützt werden.

Dies kann insbesondere der Fall sein

a) bei einem Drittausländer, der wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist;

b) bei einem Drittausländer, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, daß er schwere Straftaten, einschließlich solcher im Sinne von Artikel 71 begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen, daß er solche Taten in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei plant.

(3) Die Entscheidungen können ebenso darauf beruhen, daß der Drittausländer ausgewiesen, zurückgewiesen oder abgeschoben worden ist, wobei die Maßnahme nicht aufgeschoben oder aufgehoben worden sein darf, ein Verbot der Einreise oder des Aufenthalts enthalten oder davon begleitet sein muß und auf der Nichtbeachtung des nationalen Rechts über die Einreise oder den Aufenthalt von Ausländern beruhen muß.


Liegt m.E. nicht vor, somit auch keine Ausschreibung.

Oder täusche ich mich, Daddy ?
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Antwort #13 - 25.05.2007 um 23:12:15
 
Zitat:
Artikel 96

(2) Die Entscheidungen können auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit, die die Anwesenheit eines Drittausländers auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei bedeutet, gestützt werden.

Dies kann insbesondere der Fall sein [...]


Ergo keine abschließende Aufzählung ... wenn ich jetzt nicht gänzlich irre, erfolgt die Ausschreibung ab einem illegalen Aufenthalt von 6 Monaten ... Anwendungshinweise des BMI zum SDÜ ... die ich zuhause aber net parat hab Smiley

Daddy
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Antwort #14 - 25.05.2007 um 23:37:08
 
Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG und die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung nach Artikel 96 SDÜ
2.2.0 Allgemeines
2.2.0.1 Die Ausweisung oder die vollzogene Abschiebung hat nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG zur Folge, daß der Ausländer nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf (gesetzliche Sperrwirkung). Artikel 96 SDÜ regelt darüber hinaus die Ausschreibung von Ausländern zur Einreiseverweigerung im SIS. Diese Ausschreibung bewirkt eine Einreisesperre für das gesamte Schengen-Gebiet und ist von allen Schengen-Staaten bei der Visumerteilung, der Grenzkontrolle, der Kontrolle des Binnen-Reiseverkehrs sowie der Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen zu beachten. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dürfen zur Einreiseverweigerung nicht im SIS ausgeschrieben werden (Artikel 1 SDÜ).
2.2.0.2 Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung nach Artikel 96 SDÜ von anderen Schengen-Staaten und solche nach Artikel 96 Abs. 2 SDÜ von deutschen Behörden bewirken kein Einreise-, Aufenthalts- und Erteilungsverbot im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG. Die Voraussetzungen für eine unerlaubte Einreise nach § 55 Abs. 1 Nr.3 AuslG liegen in diesen Fällen nicht vor. Die Ausschreibungen sind jedoch bei der Visumerteilung, der Grenzkontrolle, der Kontrolle des Binnen-Reiseverkehrs sowie der Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen zu beachten.
2.2.0.3 Beim SIS handelt es sich um ein edv-gestütztes Erfassungs- und Abfragesystern zur Personen- und Sachfahndung, das sich in das jeweilige nationale Informationssystem N.SIS und die zentrale technische Unterstützungseinheit C.SIS in Straßburg gliedert.
Die deutsche Zentralstelle für den nationalen Teil des SIS ist die SIRENE Deutschland, eingerichtet beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden. Die SIRENE ist die nationale Stelle, die die im Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Informationsübermittlungs- und koordinationsaufgaben im Zusammenhang mit einer Ausschreibung im SIS wahrzunehmen hat.
2.2.1 Ausschreibungstatbestände
2.2.1.1 Ist ein Ausländer im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG ausgewiesen oder abgeschoben worden, hat die zuständige Ausländerbehörde unbeschadet sonstiger nationaler Ausschreibungen (INPOL, AZR) nach Artikel 96 Abs. 3 SDÜ die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS unverzüglich zu veranlassen. Zu den Voraussetzungen im einzelnen siehe Nummern 4.1.4.3 und 4.2.2.
2.2.1.2 Die Ausländerbehörde kann darüber hinaus im Einzelfall eine Ausschreibung nach Artikel 96 Abs. 2 SDÜ veranlassen, wenn eine Ausweisung beabsichtigt gewesen, aber mangels Bekanntgabe unterblieben ist, weil der Ausländer ausgereist oder untergetaucht ist. Eine Ausschreibung in diesem Fall ist nicht möglich, wenn lediglich Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 3, 5 bis 7 AuslG vorliegen. Im Interesse der Rechtsklarheit und zur Verfahrensvereinfachung sollte in diesen Fällen gleichwohl die beabsichtigte Ausweisung verfügt und die Ausweisungsverfügung öffentlich zugestellt werden. Ausschreibungsgrundlage ist dann weiterhin Artikel 96 Abs. 3 SDÜ.
2.2.1.3 Artikel 96 SDÜ, der Ausschreibungen zum Zweck der Einreiseverweigerung regelt, bietet keine Rechtsgrundlage für Ausschreibungen, die lediglich den Zweck der Aufenthaltsermittlung verfolgen. Danach darf z.B. ein abgelehnter Aylbewerber, der untergetaucht ist, nur zur Aufenthaltsermittlung im INPOL oder im AZR, nicht jedoch im SIS ausgeschrieben werden.
2.2.1.4 Eine Ausschreibung im SIS nach Artikel 96 Abs. 3 SDÜ kann nicht im Fall einer Zurückweisung nach § 60 AuslG und einer Zurückschiebung nach § 61 AuslG erfolgen, da diese nicht die ausländerrechtlichen Folgen des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG auslöst.
2.2.2 Ausschreibungsfristen für das SIS
2.2.2.1 Die für Deutschland zutreffenden Ausschreibungsfristen betragen - unbeschadet einer Verlängerung - bei einer
- Ausweisung nach § 47 AuslG sechs Jahre,
- Ausweisung nach §§ 45, 46 AuslG drei Jahre,
- Abschiebung nach §§ 49ff. AuslG drei Jahre.
In den Fällen einer Ausweisung mit späterer Abschiebung gilt die längere
Ausschreibungsfrist. Die Ausschreibungsfrist beginnt mit der Einstellung der Daten in die Fahndungshilfsmittel der Polizei (siehe Nummern 4.1.4.3 und 4.2.2). Im Fall einer erneuten Abschiebung oder Zurückschiebung nach unerlaubter Einreise während der Sperrwirkung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AuslG ist die Ausschreibungsfrist um drei Jahre zu verlängern.
2.2.2.2 Wird die Sperrwirkung von Ausweisung und Abschiebung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG auf Antrag des Ausländers aufgehoben bzw. befristet, ist die Löschung der Ausschreibung im SIS mit der Aufhebung der Sperrwirkung bzw. mit Ablauf der Befristung unverzüglich zu veranlassen (vgl. Artikel 112 Abs. 1 Satz 1 SDÜ).
2.2.2.3 Die Datenerfassung von Ausschreibungen nach Artikel 96 Abs. 2 und 3 SDÜ im SIS ist zunächst auf drei Jahre befristet, kann jedoch verlängert werden (Artikel 112 Abs. 1 und 2 SDÜ). Die Überwachung der Prüffristen erfolgt - unbeschadet von Wiedervorlagesystemen der zuständigen Behörden - in jedem Einzelfall über die SIRENE Deutschland. Dabei wird sichergestellt, daß Löschungen von Ausschreibungen nicht ohne die Möglichkeit einer vorherigen Prüfung durch die Ausländerbehörden erfolgen.


Also die VAH SDÜ geben da nichts her -soweit sie noch gültig sind. Aber vielleicht gibt es noch eine interne Weisung.

Ändert aber nicht daran, dass die gewünscht Info bei der zuständigen ABH oder dem AZR, evtl. noch bei der BPol Flughafen eingeholt werden kann.

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