Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 8 Abs. 2 Satz 1
AuslG und die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung nach Artikel 96 SDÜ
2.2.0 Allgemeines
2.2.0.1 Die Ausweisung oder die vollzogene Abschiebung hat nach § 8 Abs. 2 Satz 1
AuslG zur Folge, daß der Ausländer nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf (gesetzliche Sperrwirkung). Artikel 96 SDÜ regelt darüber hinaus die Ausschreibung von Ausländern zur Einreiseverweigerung im SIS. Diese Ausschreibung bewirkt eine
Einreisesperre für das gesamte Schengen-Gebiet und ist von allen Schengen-Staaten bei der Visumerteilung, der Grenzkontrolle, der Kontrolle des Binnen-Reiseverkehrs sowie der Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen zu beachten. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dürfen zur Einreiseverweigerung nicht im SIS ausgeschrieben werden (Artikel 1 SDÜ).
2.2.0.2 Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung nach Artikel 96 SDÜ von anderen Schengen-Staaten und solche nach Artikel 96 Abs. 2 SDÜ von deutschen Behörden bewirken kein Einreise-, Aufenthalts- und Erteilungsverbot im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2
AuslG. Die Voraussetzungen für eine unerlaubte Einreise nach § 55 Abs. 1 Nr.3
AuslG liegen in diesen Fällen nicht vor. Die Ausschreibungen sind jedoch bei der Visumerteilung, der Grenzkontrolle, der Kontrolle des Binnen-Reiseverkehrs sowie der Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen zu beachten.
2.2.0.3 Beim SIS handelt es sich um ein edv-gestütztes Erfassungs- und Abfragesystern zur Personen- und Sachfahndung, das sich in das jeweilige nationale Informationssystem N.SIS und die zentrale technische Unterstützungseinheit C.SIS in Straßburg gliedert.
Die deutsche Zentralstelle für den nationalen Teil des SIS ist die SIRENE Deutschland, eingerichtet beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden. Die SIRENE ist die nationale Stelle, die die im Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Informationsübermittlungs- und koordinationsaufgaben im Zusammenhang mit einer Ausschreibung im SIS wahrzunehmen hat.
2.2.1 Ausschreibungstatbestände
2.2.1.1 Ist ein Ausländer im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1
AuslG ausgewiesen oder abgeschoben worden, hat die zuständige Ausländerbehörde unbeschadet sonstiger nationaler Ausschreibungen (INPOL, AZR) nach Artikel 96 Abs. 3 SDÜ die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS unverzüglich zu veranlassen. Zu den Voraussetzungen im einzelnen siehe Nummern 4.1.4.3 und 4.2.2.
2.2.1.2 Die Ausländerbehörde kann darüber hinaus im Einzelfall eine Ausschreibung nach Artikel 96 Abs. 2 SDÜ veranlassen, wenn eine Ausweisung beabsichtigt gewesen, aber mangels Bekanntgabe unterblieben ist, weil der Ausländer ausgereist oder untergetaucht ist. Eine Ausschreibung in diesem Fall ist nicht möglich, wenn lediglich Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 3, 5 bis 7
AuslG vorliegen. Im Interesse der Rechtsklarheit und zur Verfahrensvereinfachung sollte in diesen Fällen gleichwohl die beabsichtigte Ausweisung verfügt und die Ausweisungsverfügung öffentlich zugestellt werden. Ausschreibungsgrundlage ist dann weiterhin Artikel 96 Abs. 3 SDÜ.
2.2.1.3 Artikel 96 SDÜ, der Ausschreibungen zum Zweck der Einreiseverweigerung regelt, bietet keine Rechtsgrundlage für Ausschreibungen, die lediglich den Zweck der Aufenthaltsermittlung verfolgen. Danach darf z.B. ein abgelehnter Aylbewerber, der untergetaucht ist, nur zur Aufenthaltsermittlung im INPOL oder im
AZR, nicht jedoch im SIS ausgeschrieben werden.
2.2.1.4 Eine Ausschreibung im SIS nach Artikel 96 Abs. 3 SDÜ kann nicht im Fall einer Zurückweisung nach § 60
AuslG und einer Zurückschiebung nach § 61
AuslG erfolgen, da diese nicht die ausländerrechtlichen Folgen des § 8 Abs. 2 Satz 1
AuslG auslöst.
2.2.2 Ausschreibungsfristen für das SIS
2.2.2.1 Die für Deutschland zutreffenden Ausschreibungsfristen betragen - unbeschadet einer Verlängerung - bei einer
- Ausweisung nach § 47
AuslG sechs Jahre,
- Ausweisung nach §§ 45, 46
AuslG drei Jahre,
- Abschiebung nach §§ 49ff.
AuslG drei Jahre.
In den Fällen einer Ausweisung mit späterer Abschiebung gilt die längere
Ausschreibungsfrist. Die Ausschreibungsfrist beginnt mit der Einstellung der Daten in die Fahndungshilfsmittel der Polizei (siehe Nummern 4.1.4.3 und 4.2.2). Im Fall einer erneuten Abschiebung oder Zurückschiebung nach unerlaubter Einreise während der Sperrwirkung nach § 5 Abs. 2 Satz 1
AuslG ist die Ausschreibungsfrist um drei Jahre zu verlängern.
2.2.2.2 Wird die Sperrwirkung von Ausweisung und Abschiebung nach § 8 Abs. 2 Satz 3
AuslG auf Antrag des Ausländers aufgehoben bzw. befristet, ist die Löschung der Ausschreibung im SIS mit der Aufhebung der Sperrwirkung bzw. mit Ablauf der Befristung unverzüglich zu veranlassen (vgl. Artikel 112 Abs. 1 Satz 1 SDÜ).
2.2.2.3 Die Datenerfassung von Ausschreibungen nach Artikel 96 Abs. 2 und 3 SDÜ im SIS ist zunächst auf drei Jahre befristet, kann jedoch verlängert werden (Artikel 112 Abs. 1 und 2 SDÜ). Die Überwachung der Prüffristen erfolgt - unbeschadet von Wiedervorlagesystemen der zuständigen Behörden - in jedem Einzelfall über die SIRENE Deutschland. Dabei wird sichergestellt, daß Löschungen von Ausschreibungen nicht ohne die Möglichkeit einer vorherigen Prüfung durch die Ausländerbehörden erfolgen.
Also die VAH SDÜ geben da nichts her -soweit sie noch gültig sind. Aber vielleicht gibt es noch eine interne Weisung.
, evtl. noch bei der
Flughafen eingeholt werden kann.