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Familienzusammenführung Pflegebedürftiger Vater (Gelesen: 7.352 mal)
Schinderhannes
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05.04.2007 um 12:00:27
 
Hallo zusammen,

hab mich heute morgen mit de Ausländerbehörde (Berlin) in Verbindung gesetzt und eine etwas merkwürdige antwort bekommen. Hier mein Fall:

Ich bin Venezolaner (37) seit zwei Jahre wohnhaft in Berlin, mit meiner spanischen Frau Verheiratet und selbstverständlich im besitz eine Aufenthalserlaubnis EU. Wir beide arbeiten als selbständige in Berlin. Ich hab mir das FreizügG/EU ein paar mal durchgelesen und kann davon ableiten das mein Vater den ich jetz aus Venezuela, wegen alter (80) und pflegebedürftigkeit, zukommen lassen möchte, sich grundsätzlich im Kreis der Freizügigkeitberechtigten befindet :

§ 3 FreizügG/EU

(2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 sind
die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie der in Absatz 1 genannten
Personen oder ihrer Ehegatten, denen diese Personen oder ihre Ehegatten Unterhalt gewähren.

die Beamtin bei der AuslB meinte der Fall hätte nichts mit Freizügikeit/EU zutun und das ich ein Visum, anhand eines formlosen Schreibens bei der deutschen Botschaft in Caracas beantragen sollte.

muss ich für mein Vater ein Visum, bzw. eine Aufenthaltsgenehmigung in Venezuela tatsächlich beantragen? oder kann er mit mir ohne weiteres Einreisen, und dann die behördlichen Angelegenheiten mit mir hier vor Ort  erledigen.

Es versteht sich natürlich dass ich für alle anfallenden Kosten (Wohn- Unterhalts Pflege- und Krakenhauskosten u.A.) selbst (privat) zahlen werde und dass ich dafür jägliche Verantwortung übernehmen werde. Dazu fällt mir noch eine zusätzliche Frage: Kann mein Vater auch ggf. in einer betreute Wohnanlage bzw. Altenheim untergbracht werden. d.H. nicht bei mir unter demselben Dach wohnen?

besten dank für eure Antworten
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 05.04.2007 um 12:05:56
 
Schinderhannes schrieb am 05.04.2007 um 12:00:27:
die Beamtin bei der AuslB meinte der Fall hätte nichts mit Freizügikeit/EU zutun und das ich ein Visum, anhand eines formlosen Schreibens bei der deutschen Botschaft in Caracas beantragen sollte.



Hat er doch, aber Visum bleibt erforderlich.

Gruß, ULF
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Schinderhannes
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Antwort #2 - 05.04.2007 um 13:30:14
 
na ja das ging ja schnell, danke Ulf.

Wie siehts aber mir dem "unter einem Dach wohnen" muß mein Vater bei mir angemeldet sein, oder kann ich ihn betreut und alleine in seiner eigenen Wohnung leben lassen.  Bei § 3 steht:

"...wenn sie bei der freizügigkeitsberechtigten Person, deren Familienangehörige sie sind, Wohnung nehmen..."

hmmm?
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maki
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Antwort #3 - 05.04.2007 um 13:48:06
 
Denke das dein Vater bei euch wohnen muss, steht nähmlich ziemlich unmissverständlich da Zwinkernd
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Siggi
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Antwort #4 - 15.04.2007 um 18:24:19
 
Hallo,

darf ich da nocheinmal nachfragen: Wenn ich es richtig verstehe, dann ist eine AE  Eltern/Schwiegereltern nur in bestimmten Härtefällen möglich. Diese Härtefälle sind in der Praxis außerordentlich schwer nachzuweisen. Über Freizügigkeitsregeln geht dies jetzt einfacher? Aber nur wenn man nicht Deutscher ist? Gibt es EU Länder, wo man als Deutscher mit den ausländischen Schwiegereltern zusammenleben kann?

Gruß
Siggi
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 15.04.2007 um 19:00:58
 
Siggi schrieb am 15.04.2007 um 18:24:19:
Über Freizügigkeitsregeln geht dies jetzt einfacher? Aber nur wenn man nicht Deutscher ist? Gibt es EU Länder, wo man als Deutscher mit den ausländischen Schwiegereltern zusammenleben kann?


Finanzierung vorausgesetzt: Eigentlich alle, in denen man jeweils freizügigkeitsberechtigt ist.

Gruß, ULF
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Tippi
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Antwort #6 - 16.04.2007 um 11:13:16
 
§ 3 Abs. 5 FreizügigkG

Zitat:
Das Recht der Familienangehörigen nach den Absätzen 3 und 4 muss binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen ausgeübt werden. Es wird nicht beeinträchtigt, wenn sie das Bundesgebiet während dieser Frist verlassen.


Nur mal laut gedacht.... ist diese Frist bei euch gewahrt?

Tippi
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Ich bin nicht kompliziert, sondern eine Herausforderung...
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Siggi
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Antwort #7 - 16.04.2007 um 12:28:37
 
Hallo Ulf,

vielen Dank für Deine Nachricht. Ich bin verwundert. Wusste ich noch nicht. D.h. ich könnte morgen nach Österreich ziehen und die ukrainischen Schwiegereltern könnten mitziehen und würden eine AE erhalten?

Aber würde ich ins Bundesgebiet ziehen (ich bin Deutscher und wohne in der Ukraine), so wäre dies nicht möglich. Richtig verstanden?

Gruß
Siggi
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maki
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Antwort #8 - 16.04.2007 um 12:36:29
 
Siggi schrieb am 16.04.2007 um 12:28:37:
Aber würde ich ins Bundesgebiet ziehen (ich bin Deutscher und wohne in der Ukraine), so wäre dies nicht möglich.   

Wahrscheinlich nicht, denn um dich auf das Freizügigkeitsgesetz zu berufen, müsstest du schon Freizügigkeitsberechtigt sein.

Ein Deutscher kann sich Freizügig machen, in dem er in einem EU Land lebt und dort die Freizügigkeit in Anspruch nimmt.

Da haben Freizügigkeitsberechtigte EU Bürger mehr Rechte als Deutsche Bürger.
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Siggi
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Antwort #9 - 16.04.2007 um 18:55:58
 
Schon verrückt, was das Gesetze für Stilblüten treiben. Da darf man nicht in Heimatland mit den Schwiegereltern zusammenleben, sondern nur im Nachbarland.
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maki
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Antwort #10 - 16.04.2007 um 18:58:49
 
Umgangssprachlich nennt man das "Inländerdiskriminierung", kannst ja mal danach suchen Zwinkernd

Das ist eine von ein paar Konstellationen, durch welche EU Bürger mehr Rechte als Inländer geniessen.

Gruß,

maki
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Ulf
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Antwort #11 - 16.04.2007 um 20:24:50
 
Siggi schrieb am 16.04.2007 um 18:55:58:
Schon verrückt, was das Gesetze für Stilblüten treiben. Da darf man nicht in Heimatland mit den Schwiegereltern zusammenleben, sondern nur im Nachbarland.


Du könntest wohl mit Schwiegereltern ins Heimatland zurückziehen, allerdings brächtest Du damit manche ABH durcheinander.

Gruß, ULF
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Siggi
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Antwort #12 - 16.04.2007 um 21:07:51
 
Hallo Ulf,

Geht das dann so: Zuerst AE in Österreich beantragen und dann nach Deutschland umsiedeln? Wäre das ernsthaft möglich? Aufgrund welche gesetzlicher Rahmenbedingungen? Warum ist dies nicht allgemein bekannt? Habe in diversen Foren bereits etwas zur FZF bzgl. Schwiegereltern gelesen. Immer wieder dieselbe Antwort: Härtefallregelung, praktisch unmöglich.

Gruß
Siggi
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Mick
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Antwort #13 - 16.04.2007 um 22:54:08
 
Siggi schrieb am 16.04.2007 um 21:07:51:
Warum ist dies nicht allgemein bekannt?

Hi,
vielleicht weil es praktisch nicht so einfach
machbar ist (ohne schummeln)? Auch im
europäischen Nachbarland soll es Schein-
anmeldungen geben.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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