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binationaler Ehevertrag (Gelesen: 4.844 mal)
Adele
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28.11.2006 um 11:24:47
 
Wir haben Donnerstag einen Termin beim Notar zwecks binationalen Ehevertrages. Nun sollen wir uns Stichpunkte machen, was wir alles dokumentiert haben möchten. Könnt Ihr uns wohl ein paar Stichpunkte sagen, mir fällt außer:
* Ausschluß von Versorgungsausgleich.
* Verzicht auf nachehelichen Unterhalt.
* Gütertrennung
nix vernümftiges mehr ein.

Habt Ihr vielleicht Erfahrung, was unbedingt noch hinein sollte?

Vielen lieben Dank
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Hartmut
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Antwort #1 - 28.11.2006 um 11:47:29
 
Hallo Adele,

bitte denke daran, daß der nacheheliche Unterhalt nicht ausgeschlossen werden kann. Der Vertrag kann sonst sittenwidrig sein. Vielleicht könnt Ihr den nachehelichen Unterhalt von der Höhe auf das Sozialhilfeniveau begrenzen.

Gruß

Hartmut
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Abu
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Antwort #2 - 28.11.2006 um 13:28:13
 
Adele schrieb am 28.11.2006 um 11:24:47:
* Ausschluß von Versorgungsausgleich.

Ich glaube, daß auch das ohne entsprechende Kompensation (z. B. private Rentenversicherung) sittenwidrig sein könnte...

Abu
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Adele
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Antwort #3 - 28.11.2006 um 13:57:45
 
Also in meinem letzten Ehevertrag (war mit einem Dt.) ging der Verzicht problemlos. Nur der Verzicht auf Versorgungsausgleich hat nicht geklappt. Dadurch habe ich ca. 150 Euro Renteneinbuße.

Ist das binational etwa anders???

Aber warum mache ich denn überhaupt einen Ehevertrag, was soll denn rein???

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Hartmut
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Antwort #4 - 28.11.2006 um 14:14:49
 
Hallo Adele,

dies ist bei fast allen Eheverträgen der Fall siehe auch diesen Link http://www.123recht.net/article.asp?a=10448&p=1.

Das kann anders sein, falls Dein Mann selbst ein großes Vermögen und/oder hohes Einkommen hat.

Falls es generell möglich wäre Unterhalt und Versorgungsausgleich auszuschließen, läge ja das finanzielle Risiko einer Ehe unter Umständen nur beim Staat (der dannn Sozialhilfe zahlen müßte).

Laßt Euch vom Notar beraten, daß ist seine Aufgabe und über die Rechtsprechung sollte er auch bescheid wissen.

Gruß

Hartmut
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Adele
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Antwort #5 - 28.11.2006 um 14:55:18
 
Sorry, ich habe gerade bei der IAF e. V. geschaut und dieses hier gefunden:

Ehevertrag
Mit einem Ehevertrag können Eheleute die rechtlichen Wirkungen, die für ihre Ehe
Die häufigsten Regelungen betreffen:

– Den ehelichen Güterstand:

Hier wird anstelle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft häufig die Gütertrennung gewählt. Das ist u.a. dann zu empfehlen, wenn ein Ehegatte bereits Vermögen in die Ehe mitbringt und nicht möchte, daß der andere Ehegatte im Fall der Scheidung von einem Wertzuwachs profitiert. Das kann bei Immobilienbesitz der Fall sein. Gütertrennung kann auch dann angezeigt sein, wenn ein bereits vorhandenes Geschäft oder eine Praxis bei einer späteren Scheidung durch Ausgleichszahlungen nicht gefährdet werden soll.

– Den Versorgungsausgleich:

Dieser, also der Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, wird für den Fall einer Ehescheidung ausgeschlossen. Allerdings muß dieser Ausschluß des Versorgungsausgleiches mindestens ein Jahr und einen Tag vor Einreichung eines Scheidungsantrags vorab protokolliert worden sein, sonst bedarf er zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des Scheidungsrichters.

Der Ausschluß des Versorgungsausgleiches hat im Fall der Scheidung einen Nebeneffekt: Die Dauer des Scheidungsverfahrens verkürzt sich erheblich, wenn dieser nicht durchgeführt werden muß.

– Den Ausschluß des nachehelichen Unterhaltsanspruches der Ehegatten:

Während eine Vereinbarung, mit der ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt während der Ehezeit ausgeschlossen werden soll, vom Gesetz für nichtig erklärt worden ist, kann der Ehegattenunterhalt für die Zeit nach einer Scheidung abbedungen werden.

Sowohl für den beabsichtigten Ausschluß des Versorgungsausgleiches wie auch für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, aber auch unter Umständen für die Vereinbarung der Gütertrennung sollte bedacht werden, daß der Partner, der seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Versorgung gemeinsamer Kinder zurückstellt, durch den Ausschluß benachteiligt sein kann. Bei bestehendem Kinderwunsch ist daher zu empfehlen, den Ausschluß unter die Bedingung zu stellen, daß die Ehe kinderlos bleibt oder jedenfalls den die Kinder versorgenden Partner in anderer Form abzusichern.

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Antwort #6 - 28.11.2006 um 15:30:46
 
Hallo Adele,

hier findest Du das Urteil des BGH mit Voraussetzungen unter denen Unterhaltsausschluß und Ausschluß von Versorgungsausgleich möglich sind:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh...

Auf dieser Seite findest Du nocheinmal einen allgemeinverständlichen Beitrag zu der rechtlichen Situation http://www.loeffler-ra.de/Seiten/Fachgebiete/Familienrecht/AnfechtungEhevertraeg.... Ich möchte extra darauf hinweisen, daß ich diese Rechtsanwaltskanzlei nicht kenne undauchkeine erbung machen möchte. Es geht mir hier nur um den Inhalt.

Falls Du Ausschluß von Unterhalt und Vrsorgungsausgleich planst, laß aber am besten eine salvatorische Klauselnoch mit aufnehmen. Falls einzelne Klauseln unwirksam sind, wird dann wenigstens nicht der gesamte Vertrag unwirksam.

Gruß und viel Glück

Hartmut
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Antwort #7 - 01.12.2006 um 19:07:04
 
Ich war mittlerweile beim Notar. Es klappt alles so wie ich mir es vorgestellt habe. Allerdings hat er gesagt, dass er sich erst nochmal schlau machen muss, ob auch alles nach tunesischem Recht machbar ist. Ansonsten ist der Ehevertrag nichtig, wenns drauf ankommt. Davon habe ich noch nie was gehört, zumal wir beabsichtigen hier in Deutschland vorerst zu bleiben.
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