Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 
Thema versenden Drucken
deutches Kind ausländischer Papa (Gelesen: 6.733 mal)
gibran
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i love i4a


Beiträge: 10

köln, Nordrhein-Westfalen, Germany
köln
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: indonesien
Zeige den Link zu diesem Beitrag deutches Kind ausländischer Papa
20.11.2006 um 17:48:44
 
Hallo ihr lieben,
meine damalige Freundin (deutsche)  und ich wir haben eine tochter zusammen. Ich habe auch die Vaterschaft anerkannt, allerdings hat sie das alleinige Sorgerecht. Wir sind auch schon länger getrennt und wir verstehn uns super. Ich bezahle auch brav meinen unterhalt und versuche für die beiden so geht wie möglich da zu sein.
Frage:
-Da ich ja für meine Tochter da sein will und ihr Lebensunterhalt weiterhin leisten will,habe ich wenigstens Recht auf Arbeitserlaubnis?
- Über welche Rechtsgrundlage, kann ich in Dutschland bleiben und was wichtig ist, auch arbeiten zu können.

danke
gibran
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: deutches Kind ausländischer Papa
Antwort #1 - 20.11.2006 um 18:20:22
 
gibran schrieb am 20.11.2006 um 17:48:44:
Frage:
-Da ich ja für meine Tochter da sein will und ihr Lebensunterhalt weiterhin leisten will,habe ich wenigstens Recht auf Arbeitserlaubnis?
- Über welche Rechtsgrundlage, kann ich in Dutschland bleiben und was wichtig ist, auch arbeiten zu können.


Hallo,

einzige Möglichkeit die ich sehe wäre:

Mit den beiden zusammenleben, oder gemeinsame Ausübung des elterlichen Sorgerechts Zwinkernd

Zitat:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen

1. Ehegatten eines Deutschen,

2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,

3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.


Grüße
Ronny Zwinkernd

Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
inge
Gold Member
****
Offline




Beiträge: 4.002
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: deutches Kind ausländischer Papa
Antwort #2 - 20.11.2006 um 18:25:29
 
Gemeinsames Sorgerecht ist mE nicht erforderlich (aber besser).
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20051208_2bvr100104.html?Suchbegriff=absch...
Je nach tatsächlichen Verhältnissen reicht evtl. auch schon das Umgangsrecht um Schutzrechte aus 6 GG zu generieren.
Zum Seitenanfang
  

If you can't stand the heat, get out of the kitchen!
 
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: deutches Kind ausländischer Papa
Antwort #3 - 20.11.2006 um 18:29:18
 
Aber mit welcher Hausnummer soll welcher AT erteilt werden ?
Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
inge
Gold Member
****
Offline




Beiträge: 4.002
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: deutches Kind ausländischer Papa
Antwort #4 - 20.11.2006 um 18:57:31
 
Zitat:
Aber mit welcher Hausnummer soll welcher AT erteilt werden ?

Ist dem BVerfG mW relativ egal Zwinkernd
Interessant wäre, wie das Gericht in Regensburg denn im zweiten Durchgang entschieden hat.

BTW: Wenn 28 der einzige ist, der passen könnte, der aber nicht passt bleibt AFAIK nur §7 -> wenn absolut nix passt (und tatsächlich 6 GG voransteht), nimmt man halt den.
Oder evtl §36? Aber "Vater" ist er ja nun mal, selbst wenn nicht sorgeberechtigt.

blub ...
steht eh' schon in den VAH Zwinkernd
Zitat:
28.1.6 Der Nachzug eines nicht sorgeberechtigten Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen kann nach Absatz 1 Satz 2 im Ermessenswege abweichend von § 5 Abs. 1 gestattet werden. Die Ermessensausübung wird durch § 5 Abs. 2 bis 4, § 11 und § 27 Abs. 3 begrenzt.
Der Nachzug kommt nur in Betracht, wenn eine Beistands- und Betreuungsgemeinschaft im Bundesgebiet schon besteht. Bei der Ermessensausübung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
28.1.6.1 - das deutsche Kind in seiner Entwicklung auf den ausländischen Elternteil angewiesen ist (z.B. Vorlage einer Stellungnahme des Jugendamtes),
28.1.6.2 - der nichtsorgeberechtigte Elternteil seit der Geburt des Kindes seinen Unterhaltsverpflichtungen regelmäßig nachgekommen ist und
28.1.6.3 - das Kindeswohl einen auf Dauer angelegten Aufenthalt des nicht-sorge berechtigten Elternteils im Bundesgebiet erfordert.
Zum Seitenanfang
  

If you can't stand the heat, get out of the kitchen!
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: deutches Kind ausländischer Papa
Antwort #5 - 20.11.2006 um 19:03:22
 
ronny schrieb am 20.11.2006 um 18:29:18:
Aber mit welcher Hausnummer soll welcher AT erteilt werden ?



Hi,
mit § 28 Abs. 1 letzter Satz AufenthG. Wie der Randnummer
27 der Entscheidung zu entnehmen ist, wird ein "Umgang" ggf.
einer familiären (Lebens-) Gemeinschaft gleichgestellt. Siehe
auch Rd-Nr. 32, bezogen auf die gleiche Regelung im AuslG.

Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet sicher nicht umsonst die
Begriffe "familiäre Lebensgemeinschaft" und "familiäre Ge-
meinschaft" (siehe Unterscheidung § 28 Abs. 1 und § 28 Abs. 2).
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: deutches Kind ausländischer Papa
Antwort #6 - 20.11.2006 um 19:04:25
 
Zitat:
nur §7 -> wenn absolut nix passt (und tatsächlich 6 GG voransteht), nimmt man halt den.


Nö der auf keinen Fall, weil der Aufenthaltszweck ja geregelt ist. Nur weil der Sachverhalt ned so richtig zum Tatbestand der Norm passen will, macht den § 7 ned anwendbar Zwinkernd

Mick schrieb am 20.11.2006 um 19:03:22:
Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet sicher nicht umsonst die
Begriffe "familiäre Lebensgemeinschaft" und "familiäre Ge-
meinschaft" (siehe Unterscheidung § 28 Abs. 1 und § 28 Abs. 2).


Das klingt jedenfalls überzeugender Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: deutches Kind ausländischer Papa
Antwort #7 - 20.11.2006 um 19:09:05
 
Nachtrag:
Die AE nach § 28 würde zur Ausübung jedweder Erwerbs-
tätigkeit berechtigen.
Und sorry, wenn ich durch das Verschieben jemanden bei
der Antwort störte. Guckte zu spät Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
gibran
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i love i4a


Beiträge: 10

köln, Nordrhein-Westfalen, Germany
köln
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: indonesien
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: deutches Kind ausländischer Papa
Antwort #8 - 20.11.2006 um 19:12:45
 
scheint ja so zu sein, ob das alles nicht ausgeschlossen ist.....Smiley,
wie lange dauert so ein prozess?, weil ich einen arbeitsvertrag habe, und die neue stelle kann ich am 01.01.07 antreten....
Ich kann nachweisen:
-regelmässiger besuch und noch viel mehr als das
-regelmäßige unterhaltszahlung
-harmonische beziehung mit mama von meiner tochter
- die Interesse, dass ich hier noch bleibe und arbeite, da sonst finanzielle Probleme.

wie packt man das an?
danke schon mal

gibran
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: deutches Kind ausländischer Papa
Antwort #9 - 20.11.2006 um 19:20:51
 
Zitat:
wie packt man das an?


Hallo,

mit den Nachweisen zur ABH, evtl. noch eine Bestätigung der Mutter oder sie selbst mitnehmen. Und eine AE nach § 28 Abs.1 Satz 2 (!) AufenthG beantragen Zwinkernd

Dauer ?

Viel Glück Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
gibran
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i love i4a


Beiträge: 10

köln, Nordrhein-Westfalen, Germany
köln
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: indonesien
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: deutches Kind ausländischer Papa
Antwort #10 - 20.11.2006 um 21:55:14
 
sorry...habe hier vergessen zu erwähnen, dass ich bisher ein aufenthaltserlaubnis zwecks studium habe...kann man dennoch den  §28 abs.2 zugrunde legen? für meinen weiteren aufenthalt in deutschland wegen des kindes?

gibran
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: deutches Kind ausländischer Papa
Antwort #11 - 20.11.2006 um 22:17:42
 
gibran schrieb am 20.11.2006 um 21:55:14:
sorry...habe hier vergessen zu erwähnen, dass ich bisher ein aufenthaltserlaubnis zwecks studium habe...kann man dennoch den  §28 abs.2 zugrunde legen? für meinen weiteren aufenthalt in deutschland wegen des kindes?

gibran


Ja, sofern die Sachlage von der ABH so eingeschätzt
wird, dass die Voraussetzungen erfüllt werden. Denn
wenn sie vorliegen, besteht ein Anspruch auf Erteilung
einer AE und dann ist auch ein Zweckwechsel möglich.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
Toppy
Junior Top-Member
**
Offline


Ich liebe euch doch alle


Beiträge: 242

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: deutches Kind ausländischer Papa
Antwort #12 - 21.11.2006 um 04:45:43
 
Hallo Experten,

Knackpunkt scheint ja wohl das alleinige Sorgerecht der Mutter zu sein. Im vorliegenden fall scheint sich der Daddy ja vorbildlich zu seiner Vaterpflicht zu verhalten. ("Besonders Schuetzenswert"??) Warum sollte er nicht ebenfalls Sorgerecht uebernehmen koennen/duerfen/wollen? Damit waere 28 doch gegeben.

-Toppy-
Zum Seitenanfang
  

Nur tote Fische schwimmen mit dem Strom
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: deutches Kind ausländischer Papa
Antwort #13 - 21.11.2006 um 07:23:11
 
Toppy schrieb am 21.11.2006 um 04:45:43:
Hallo Experten,

Knackpunkt scheint ja wohl das alleinige Sorgerecht der Mutter zu sein. Im vorliegenden fall scheint sich der Daddy ja vorbildlich zu seiner Vaterpflicht zu verhalten. ("Besonders Schuetzenswert"??) Warum sollte er nicht ebenfalls Sorgerecht uebernehmen koennen/duerfen/wollen? Damit waere 28 doch gegeben.

-Toppy-

Hoi,
die Frage, ob er auch das Sorgerecht erhalten kann,
steht ja nicht im Raum, wurde auch von gibran nicht
thematisiert (ich nehme an, absichtlich). Und ansonsten
ist der Weg aufgezeigt, nach dem trotzdem eine AE
nach § 28 erteilt werden kann.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: deutches Kind ausländischer Papa
Antwort #14 - 21.11.2006 um 07:27:32
 
Mick schrieb am 20.11.2006 um 22:17:42:
Ja, sofern die Sachlage von der ABH so eingeschätzt
wird, dass die Voraussetzungen erfüllt werden. Denn
wenn sie vorliegen, besteht ein Anspruch auf Erteilung
einer AE und dann ist auch ein Zweckwechsel möglich.


Da wage ich aber schüchtern einen Einwurf:

1. § 28 Abs. 1 Satz 2 sagt KANN, oder nicht ?

2. Wenn kein KANN, warum wird dann zwischen alleinigem und gemeinsamem Sorgerecht unterschieden ?

Grüße
Ronny Zwinkernd

Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: deutches Kind ausländischer Papa
Antwort #15 - 21.11.2006 um 07:49:26
 
ronny schrieb am 21.11.2006 um 07:27:32:
Da wage ich aber schüchtern einen Einwurf:
1. § 28 Abs. 1 Satz 2 sagt KANN, oder nicht ?


Jow, stimmt!
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
inge
Gold Member
****
Offline




Beiträge: 4.002
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: deutches Kind ausländischer Papa
Antwort #16 - 21.11.2006 um 09:26:52
 
Um das für den Fragesteller noch mal zusamenzufassen:

- Er KANN (Ermessen, aber besondere Berücksichtigung des Kindeswohls) eine AE nach §28 bekommen.
- Da er seinen aktuellen Zweck (Studium) nur wechseln darf, wenn ein ANSPRUCH auf Aufenthalt vorliegt (= nicht KANN), wird er voraussichtlich ausreisen müssen, um eine FZF zu beantragen?

So er also tatsächlich ausreisen müßte, wäre es wahrscheinlich das beste, vorher mit der zuständigen ABH (Wohnort Kind?) zu sprechen, um sicherzustellen, DASS das Visum erteilt werden kann und dass dieses möglichst zügig erfolgt?
Zum Seitenanfang
  

If you can't stand the heat, get out of the kitchen!
 
IP gespeichert
 
inge
Gold Member
****
Offline




Beiträge: 4.002
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: deutches Kind ausländischer Papa
Antwort #17 - 21.11.2006 um 09:31:27
 
Nachtrag (bzw. Zusatz) zum Komplex Studium:

Der Fragesteller hat einen ARBEITSVERTRAG ab 1.1.07
- Ist denn überhaupt noch Studium angesagt?
- Studium erfolgreich beendet und dann AE nach 18 (dann könnte doch auch direkt auf 28 gewechselt werden?) ?
- Offensichtlich wird ja "relativ" viel verdient, sonst wäre keine Unterhaltszahlung möglich. Liegt denn evtl. schon ein (nicht genehmigter) Wechsel des Aufenthaltszwecks vor, d.h. wird das Studium evtl nur noch pro-forma durchgeführt?
Zum Seitenanfang
  

If you can't stand the heat, get out of the kitchen!
 
IP gespeichert
 
gibran
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i love i4a


Beiträge: 10

köln, Nordrhein-Westfalen, Germany
köln
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: indonesien
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: deutches Kind ausländischer Papa
Antwort #18 - 21.11.2006 um 11:16:33
 
hi Inge,
so ist es...Im Moment versuche ich gerade im zust. ABH über den §18 AE zu bekommen, da ich mich aber früher für eine Weiterbildung entschieden habe, ohne informiert zu sein, dass so ein Wechsel doch recht kompliziert ist trotz bestehendem Eistellungsvertrages...Details in einem anderen Forum. Der Prozess läuft noch..bearbeiterin meinte "sieht nicht gut aus"...dann  will ich versuchen mit §28, weil sonst bin ich von meiner tochter getrennt, und die mama insbesondere in finanziellen schwierigkeiten kommt. Das wollen wir doch alle nicht...  Traurig

- man darf aber dei AE zwei mal beantragen, also mit einer anderen Rechtsgrunlage oder ?

-Mein Status als Student will ich noch bis zum 31.12. behalten, da ich noch an der uni als doktorand beschäftigt bin, schon mit dem Prof. abgesprochen. Da verdiene ich auch schon, unterhalt bezahle ich brav, und meine tochter bekommt die geschenke doppelt,im ramadan-fest und weihnachten  Durchgedreht

- "relativ" gut verdienen werde ich schon aber nicht im Sinne von §18, ich werde sowas um die BAT IIa vielleicht einbisschen mehr bekommen...eigentlich schon i.o.

-@Ronny und Mick....
was hat das "KANN" an sich....? " sie kann abweichend" muss aber nicht ? oder was heisst das ? bitte um genauere Schilderung.

-@inge...was ist eine FZF ?

-@ alle , wie kann man zitieren, welche knöpfe muss ich drücken ? Augenrollen

danke
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: deutches Kind ausländischer Papa
Antwort #19 - 21.11.2006 um 15:11:25
 
gibran schrieb am 21.11.2006 um 11:16:33:
-@Ronny und Mick....
was hat das "KANN" an sich....? " sie kann abweichend" muss aber nicht ? oder was heisst das ? bitte um genauere Schilderung.

"Kann, muss aber nicht". In der Folge: Ein Wechsel von der
Studenten-AE ist grundsätzlich (also in der Regel) nicht mög-
lich, siehe § 16 Abs. 2 AufenthG.

Zitat:
-@inge...was ist eine FZF ?

Familienzusammenführung.

Zitat:
-@ alle , wie kann man zitieren, welche knöpfe muss ich drücken ? Augenrollen

Text markieren und diesen ... anklicken.
Oder oberhalb eines Postings diesen ... klicken.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
gibran
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i love i4a


Beiträge: 10

köln, Nordrhein-Westfalen, Germany
köln
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: indonesien
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: deutches Kind ausländischer Papa
Antwort #20 - 21.11.2006 um 15:35:14
 
inge schrieb am 21.11.2006 um 09:26:52:
Um das für den Fragesteller noch mal zusamenzufassen:

- Er KANN (Ermessen, aber besondere Berücksichtigung des Kindeswohls) eine AE nach §28 bekommen.
- Da er seinen aktuellen Zweck (Studium) nur wechseln darf, wenn ein ANSPRUCH auf Aufenthalt vorliegt (= nicht KANN), wird er voraussichtlich ausreisen müssen, um eine FZF zu beantragen?

verstehe...

So er also tatsächlich ausreisen müßte, wäre es wahrscheinlich das beste, vorher mit der zuständigen ABH (Wohnort Kind?) zu sprechen, um sicherzustellen, DASS das Visum erteilt werden kann und dass dieses möglichst zügig erfolgt?


ok...jetzt versteh ich die ganze sache...dann muss ich im "worst case" ausreisen,
ich hoffe das würde dann mit der zeit klappen, da mein neuer vertrag ab dem 01.01.2007 fällt....hmmm....

ich werde mal versuchen...vielen dank
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
gibran
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i love i4a


Beiträge: 10

köln, Nordrhein-Westfalen, Germany
köln
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: indonesien
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: deutches Kind ausländischer Papa
Antwort #21 - 05.12.2006 um 10:25:39
 
liebe Ratgeber....
es hat geklappt, gestern wurde meine neue Aufenthaltserlaubins nach §28 Abs.1 Satz 1. Nr. 3 erteilt. Dazu habe ich nachgewiesen:
- Unterhaltszahlung
-Stellungsnahme des Jugendamtes
- Vaterschaftsanerkennung
"worst case" lag nicht vor, ich brauche nicht nach hause vorher....
ich kann immer noch nicht glauben...ich habe am wenigstens damit gerechnet....
ich wäre beinah in die falsche Richtung gekämpft...
also nochmal unser aufrichtiges Danke Schön an das info4alien.de team (Mick, Ronny und Inge...)...und an alle anderen, die in der diskussion mitbeteiligt waren.

weiter so und viele Grüsse

meine tochter, die liebe Mütter, und Gibran
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema