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deutches Kind ausländischer Papa (Gelesen: 6.734 mal)
gibran
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20.11.2006 um 17:48:44
 
Hallo ihr lieben,
meine damalige Freundin (deutsche)  und ich wir haben eine tochter zusammen. Ich habe auch die Vaterschaft anerkannt, allerdings hat sie das alleinige Sorgerecht. Wir sind auch schon länger getrennt und wir verstehn uns super. Ich bezahle auch brav meinen unterhalt und versuche für die beiden so geht wie möglich da zu sein.
Frage:
-Da ich ja für meine Tochter da sein will und ihr Lebensunterhalt weiterhin leisten will,habe ich wenigstens Recht auf Arbeitserlaubnis?
- Über welche Rechtsgrundlage, kann ich in Dutschland bleiben und was wichtig ist, auch arbeiten zu können.

danke
gibran
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Antwort #1 - 20.11.2006 um 18:20:22
 
gibran schrieb am 20.11.2006 um 17:48:44:
Frage:
-Da ich ja für meine Tochter da sein will und ihr Lebensunterhalt weiterhin leisten will,habe ich wenigstens Recht auf Arbeitserlaubnis?
- Über welche Rechtsgrundlage, kann ich in Dutschland bleiben und was wichtig ist, auch arbeiten zu können.


Hallo,

einzige Möglichkeit die ich sehe wäre:

Mit den beiden zusammenleben, oder gemeinsame Ausübung des elterlichen Sorgerechts Zwinkernd

Zitat:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen

1. Ehegatten eines Deutschen,

2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,

3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.


Grüße
Ronny Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #2 - 20.11.2006 um 18:25:29
 
Gemeinsames Sorgerecht ist mE nicht erforderlich (aber besser).
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20051208_2bvr100104.html?Suchbegriff=absch...
Je nach tatsächlichen Verhältnissen reicht evtl. auch schon das Umgangsrecht um Schutzrechte aus 6 GG zu generieren.
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Antwort #3 - 20.11.2006 um 18:29:18
 
Aber mit welcher Hausnummer soll welcher AT erteilt werden ?
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Antwort #4 - 20.11.2006 um 18:57:31
 
Zitat:
Aber mit welcher Hausnummer soll welcher AT erteilt werden ?

Ist dem BVerfG mW relativ egal Zwinkernd
Interessant wäre, wie das Gericht in Regensburg denn im zweiten Durchgang entschieden hat.

BTW: Wenn 28 der einzige ist, der passen könnte, der aber nicht passt bleibt AFAIK nur §7 -> wenn absolut nix passt (und tatsächlich 6 GG voransteht), nimmt man halt den.
Oder evtl §36? Aber "Vater" ist er ja nun mal, selbst wenn nicht sorgeberechtigt.

blub ...
steht eh' schon in den VAH Zwinkernd
Zitat:
28.1.6 Der Nachzug eines nicht sorgeberechtigten Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen kann nach Absatz 1 Satz 2 im Ermessenswege abweichend von § 5 Abs. 1 gestattet werden. Die Ermessensausübung wird durch § 5 Abs. 2 bis 4, § 11 und § 27 Abs. 3 begrenzt.
Der Nachzug kommt nur in Betracht, wenn eine Beistands- und Betreuungsgemeinschaft im Bundesgebiet schon besteht. Bei der Ermessensausübung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
28.1.6.1 - das deutsche Kind in seiner Entwicklung auf den ausländischen Elternteil angewiesen ist (z.B. Vorlage einer Stellungnahme des Jugendamtes),
28.1.6.2 - der nichtsorgeberechtigte Elternteil seit der Geburt des Kindes seinen Unterhaltsverpflichtungen regelmäßig nachgekommen ist und
28.1.6.3 - das Kindeswohl einen auf Dauer angelegten Aufenthalt des nicht-sorge berechtigten Elternteils im Bundesgebiet erfordert.
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Antwort #5 - 20.11.2006 um 19:03:22
 
ronny schrieb am 20.11.2006 um 18:29:18:
Aber mit welcher Hausnummer soll welcher AT erteilt werden ?



Hi,
mit § 28 Abs. 1 letzter Satz AufenthG. Wie der Randnummer
27 der Entscheidung zu entnehmen ist, wird ein "Umgang" ggf.
einer familiären (Lebens-) Gemeinschaft gleichgestellt. Siehe
auch Rd-Nr. 32, bezogen auf die gleiche Regelung im AuslG.

Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet sicher nicht umsonst die
Begriffe "familiäre Lebensgemeinschaft" und "familiäre Ge-
meinschaft" (siehe Unterscheidung § 28 Abs. 1 und § 28 Abs. 2).
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Antwort #6 - 20.11.2006 um 19:04:25
 
Zitat:
nur §7 -> wenn absolut nix passt (und tatsächlich 6 GG voransteht), nimmt man halt den.


Nö der auf keinen Fall, weil der Aufenthaltszweck ja geregelt ist. Nur weil der Sachverhalt ned so richtig zum Tatbestand der Norm passen will, macht den § 7 ned anwendbar Zwinkernd

Mick schrieb am 20.11.2006 um 19:03:22:
Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet sicher nicht umsonst die
Begriffe "familiäre Lebensgemeinschaft" und "familiäre Ge-
meinschaft" (siehe Unterscheidung § 28 Abs. 1 und § 28 Abs. 2).


Das klingt jedenfalls überzeugender Zwinkernd

Grüße
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Antwort #7 - 20.11.2006 um 19:09:05
 
Nachtrag:
Die AE nach § 28 würde zur Ausübung jedweder Erwerbs-
tätigkeit berechtigen.
Und sorry, wenn ich durch das Verschieben jemanden bei
der Antwort störte. Guckte zu spät Zwinkernd
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Antwort #8 - 20.11.2006 um 19:12:45
 
scheint ja so zu sein, ob das alles nicht ausgeschlossen ist.....Smiley,
wie lange dauert so ein prozess?, weil ich einen arbeitsvertrag habe, und die neue stelle kann ich am 01.01.07 antreten....
Ich kann nachweisen:
-regelmässiger besuch und noch viel mehr als das
-regelmäßige unterhaltszahlung
-harmonische beziehung mit mama von meiner tochter
- die Interesse, dass ich hier noch bleibe und arbeite, da sonst finanzielle Probleme.

wie packt man das an?
danke schon mal

gibran
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Antwort #9 - 20.11.2006 um 19:20:51
 
Zitat:
wie packt man das an?


Hallo,

mit den Nachweisen zur ABH, evtl. noch eine Bestätigung der Mutter oder sie selbst mitnehmen. Und eine AE nach § 28 Abs.1 Satz 2 (!) AufenthG beantragen Zwinkernd

Dauer ?

Viel Glück Zwinkernd

Grüße
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Antwort #10 - 20.11.2006 um 21:55:14
 
sorry...habe hier vergessen zu erwähnen, dass ich bisher ein aufenthaltserlaubnis zwecks studium habe...kann man dennoch den  §28 abs.2 zugrunde legen? für meinen weiteren aufenthalt in deutschland wegen des kindes?

gibran
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Antwort #11 - 20.11.2006 um 22:17:42
 
gibran schrieb am 20.11.2006 um 21:55:14:
sorry...habe hier vergessen zu erwähnen, dass ich bisher ein aufenthaltserlaubnis zwecks studium habe...kann man dennoch den  §28 abs.2 zugrunde legen? für meinen weiteren aufenthalt in deutschland wegen des kindes?

gibran


Ja, sofern die Sachlage von der ABH so eingeschätzt
wird, dass die Voraussetzungen erfüllt werden. Denn
wenn sie vorliegen, besteht ein Anspruch auf Erteilung
einer AE und dann ist auch ein Zweckwechsel möglich.
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Antwort #12 - 21.11.2006 um 04:45:43
 
Hallo Experten,

Knackpunkt scheint ja wohl das alleinige Sorgerecht der Mutter zu sein. Im vorliegenden fall scheint sich der Daddy ja vorbildlich zu seiner Vaterpflicht zu verhalten. ("Besonders Schuetzenswert"??) Warum sollte er nicht ebenfalls Sorgerecht uebernehmen koennen/duerfen/wollen? Damit waere 28 doch gegeben.

-Toppy-
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Antwort #13 - 21.11.2006 um 07:23:11
 
Toppy schrieb am 21.11.2006 um 04:45:43:
Hallo Experten,

Knackpunkt scheint ja wohl das alleinige Sorgerecht der Mutter zu sein. Im vorliegenden fall scheint sich der Daddy ja vorbildlich zu seiner Vaterpflicht zu verhalten. ("Besonders Schuetzenswert"??) Warum sollte er nicht ebenfalls Sorgerecht uebernehmen koennen/duerfen/wollen? Damit waere 28 doch gegeben.

-Toppy-

Hoi,
die Frage, ob er auch das Sorgerecht erhalten kann,
steht ja nicht im Raum, wurde auch von gibran nicht
thematisiert (ich nehme an, absichtlich). Und ansonsten
ist der Weg aufgezeigt, nach dem trotzdem eine AE
nach § 28 erteilt werden kann.
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Antwort #14 - 21.11.2006 um 07:27:32
 
Mick schrieb am 20.11.2006 um 22:17:42:
Ja, sofern die Sachlage von der ABH so eingeschätzt
wird, dass die Voraussetzungen erfüllt werden. Denn
wenn sie vorliegen, besteht ein Anspruch auf Erteilung
einer AE und dann ist auch ein Zweckwechsel möglich.


Da wage ich aber schüchtern einen Einwurf:

1. § 28 Abs. 1 Satz 2 sagt KANN, oder nicht ?

2. Wenn kein KANN, warum wird dann zwischen alleinigem und gemeinsamem Sorgerecht unterschieden ?

Grüße
Ronny Zwinkernd

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