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Namensrecht (Gelesen: 9.012 mal)
Beate
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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16.07.2006 um 11:54:35
 
Hallo zusammen,

habe eine wichtige Frage zum Namensrecht. Mein Mann kommt aus Mexico und hat einen (dort üblichen) Doppelnamen.

Ich bin Deutsche und habe bei unserer Heirat vor 4 Jahren, meinen Mädchennamen behalten (hatte versch. Gründe).

Jetzt erwarten wir in  wenigen Wochen unser 1. Baby  Durchgedreht , und haben uns jetzt bei der zuständigen Gemeinde, und bei der Mexikanischen Botschaft erkundigt, wie wir unseren Nachswuchs denn nennen können. Gleichzeitig wollte ich die Chance nutzen, und uns einen gemeinsamen Familiennamen, bzw. Doppelnamen für mich, zulegen.

Jetzt haben wir aber 2 unterschiedliche Auskünfte bekommen:

1: Wohnort-Gemeinde: (wir haben bei unserer Hochzeit deutsches Namensrecht gewählt): das Kind kann etweder den Namen meines Mannes (Doppelname) oder meinen Nachnamen bekommen, der wäre für uns dann der Familienname. Eine Kombination aus unser beiden Namen (wie im spanischsprachigen Ländern üblich) ginge nicht. Ich könnte entweder den kompletten Namen meines Mannes annehmen, oder einen Doppelnamen. (das hieße dann aber ich hätte 3 Nachnamen, da der Name meines Mannes nicht zu trennen wäre).

2: Info von der Mexikanischen Botschaft: (trotz deutschen Namensrechtes): unser Kind kann eine Nachnamens-Kombination aus unserer beiden Nachnamen haben. Trotz des gewählten deutschen Namnesrechtes. Da mein Mann eben Mexikaner ist, und von daher das mex. Recht gilt.

Hilfe, wir sind jetzt total verwirrt!!!!!  hä?


Und: kann man einmal gewähltes Namensrecht im Nachhinein ändern lassen?


Kann uns bitte jemand Auskunft geben? Danke!!!

(und sorry, das es so lange wurde)

LG

Beate

[size=7][/size]@Mods: wenn ich im falschen Forum gelandet bin: entschuldigung, und verschiebt es einfach.
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 17.07.2006 um 00:22:05
 
Beate schrieb am 16.07.2006 um 11:54:35:
Jetzt haben wir aber 2 unterschiedliche Auskünfte bekommen:

1: Wohnort-Gemeinde: (wir haben bei unserer Hochzeit deutsches Namensrecht gewählt): das Kind kann etweder den Namen meines Mannes (Doppelname) oder meinen Nachnamen bekommen, der wäre für uns dann der Familienname. Eine Kombination aus unser beiden Namen (wie im spanischsprachigen Ländern üblich) ginge nicht. Ich könnte entweder den kompletten Namen meines Mannes annehmen, oder einen Doppelnamen. (das hieße dann aber ich hätte 3 Nachnamen, da der Name meines Mannes nicht zu trennen wäre).

2: Info von der Mexikanischen Botschaft: (trotz deutschen Namensrechtes): unser Kind kann eine Nachnamens-Kombination aus unserer beiden Nachnamen haben. Trotz des gewählten deutschen Namnesrechtes. Da mein Mann eben Mexikaner ist, und von daher das mex. Recht gilt.

Hilfe, wir sind jetzt total verwirrt!!!!!  hä?

Die Auskünfte wiedersprechen sich nicht. Die deutsche Behörde hat erläutert, wie das Kind im deutschen Rechtsraum heißen kann; die mexikanische Botschaft hat erläutert, wie das Kind im mexikanischen Rechtsraum heißen kann. Beides kann unterschiedlich sein, das nennt man dann hinkende Namensführung. M.E. sollte man allerdings versuchen, das zu vermeiden. Die Wahl von mexikanischem Recht für den deutschen Rechtsraum wäre eine Lösung, allerdings weiß ich leider nicht, ob man eine bereits getroffene Rechtswahl noch mal ändern kann; ich befürchte aber, daß das nicht geht. Mal sehen, was Ronny sagt...

Abu  
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ronny
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Antwort #2 - 17.07.2006 um 10:13:53
 
Zitat:
wir haben bei unserer Hochzeit deutsches Namensrecht gewählt


Hallo,

steht das tatsächlich so im Familienbuch, habt ihr eine Erklärung nach Art. 10 EGBGB abgegeben ?

Wenn ja, warum ?

Das Ergebnis wäre ohne Rechtswahl das Gleiche geblieben Zwinkernd

Zitat:
das hieße dann aber ich hätte 3 Nachnamen, da der Name meines Mannes nicht zu trennen wäre


Die Auskunft ist falsch Zwinkernd

Wenn ihr in der Ehe im deutschen Namensrecht seid, dann geht nun nur noch:

Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens (=Ehename), das kann dann seiner oder deiner sein . Wird deiner bestimmt, kann er einen Teil seines mehrgliedrigen Namens anfügen, wird seiner gewählt , kannst Du nichts mehr hinzufügen (vgl. § 1355 Abs. 4 BGB), da sein Name mehrgliedrig ist.

Im Falle der Bestimmung eines Ehenamens, erhielte das Kind dann diesen als Familiennamen. Bei getrennter Namensführung der Eltern müßtet ihr bei deutschem Recht einen der beiden Geburtsnamen der Eltern zum Familiennamen des Kindes bestimmen ( vgl. § 1617 BGB).

Die Rechtswahl (wenn überhaupt eine stattgefunden hat) nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB gilt nur für die Namensführung in der Ehe, nicht für die Namensführung der Kinder.

Da gilt Art. 10 Abs. 3 EGBGB:

Vor der Beurkundung der Geburt kann das Recht der Namensführung des Kindes gewählt werden.

In Betracht kommen:

deutsches Recht:
Ehename der Eltern wenn vorhanden, ansonsten Name des Vaters oder der Mutter, keine Mischform

mexikanisches Recht:
etwas umfangreicher da es auch noch lokale Namensrechte in den Provinzen gibt, würde hier zu weit führen,
aber ein Doppelname kombiniert aus einem Teil des Vaters- und einem Teil des Muttersnamens ist wohl gängig.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #3 - 17.07.2006 um 12:49:53
 
Hallo Ronny,

erst mal "Danke". Habe jetzt gerade versucht alles zu verstehen....

Ich habe gerade unser Familien-Stammbuch vor mir liegen, und es steht tatsächlich drin: "Die Namensführung der Ehegatten richtet sich nach deutschem Recht".
Ob wir eine Erklärung  nach Art. 10 EGBGB abgegeben haben steht so nicht drin. Ich kann mich auch nicht erinnern irgendetwas in der Richtung unterschrieben zu haben.

Du sagst, die Auskunft mit den 3 Nachnamen ist falsch. Hast Du da irgendeine Gesetzgrundlage für mich?
Die Standesbeamtin bei uns im Ort war zwar freundlich, ich unterstelle ihr aber jetzt einfach mal, sie war mit meinen Fragen etwas überfordert. (bzw. es kam so noch nicht vor).

Wäre gut, wenn ich also mit einer Gesetztesgrundlage zu ihr kommen könnte.

Mache jetzt einfach mal ein Bsp: (wie ich es verstanden habe)

Meine Mann heißt Pérez-Sanchez, mein Name ist Müller. Ein Doppelname ist für mich also ausgeschlossen? Bzw. meine Name wäre dann Pérez-Sanchez. (dann wäre ich in Mexico offiziell die Schwester meines Mannes  Schockiert/Erstaunt)


Für meinen Mann wäre Müller-Pérez mgl.?

Und das Kind heißt dann (wenn wir uns für einen gemeinsamen Namen entscheiden): Müller-Pérez oder Pérez-Sanchez?

Im Moment mach ich mir deshalb Sorgen, weil ich heute morgen nochmals bei der Botschaft angerufen habe, zwar eine andere Sachbeabeiterin am Tel. hatte, die mir jedoch dasselbe erzählt hat:

der Name für unser Kind ist: 1. Name des Vaters, zweiter der der Mutter (in meinem Bsp: Pérez-Müller.)

Das würde dann bedeuten, das unser Kind wieder einen anderen Nachnamen hat?

Mache mir halt Gedanken, wenn unser Kind mal eine offizielle Urkunde für das jeweils andere Land braucht, steht da ein anderer Name. Und er/sie wird wahrscheinlich große Probleme bekommen.

Dasselbe wäre ja auch für die Persos/Reisepässe so.

Wenn die Frau auf unserer Gemeinde einen Pass ausstellt, steht dann da ein anderer Name als im mex. Pass...????
Kann dann ja  mgl. sein???!!!


Sorry, bin grade immer noch etwas ratlos (und verzweifelt) weinend

Kannst Du mir nochmals auf die Sprünge helfen?

LG

Beate


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Antwort #4 - 17.07.2006 um 13:21:04
 
Hallo,

gehen wir jetzt mal davon aus dass der Eintrag stimmt, dann sollte in den Sammelakten auch eine Ausfertigung der Art. 10 Abs. 1 Erklärung zu finden sein. Alle Rechtsgrundlagen dazu findet man z.B.bei www.dejure.org :
BGB und EinführungsGesetz zum BGB

Zu deinem Beispiel:

Ehename kann sein Müller oder Perez Sanchez (§ 1355 Abs. 2 BGB) .

Wenn Müller, dann kann er einen seiner Namen hinzufügen , also Müller-Perez oder Müller-Sanchez bzw. Sachez-Müller oder Perez-Müller( § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB).

Wenn Perez-Sanchez, dann ist damit alles erledigt, du kannst nichts mehr hinzufügen(so § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB).

Für das Kind kommt dann aufgrund Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 EGBGB (falls ihr keine andere Erklärung für das Kind abgebt) der von Euch gewählte Ehename in Betracht ( § 1616 BGB).

Also kann Euer Kind nach deutschem Recht nur Müller oder Perez Sanchez heißen.

Ihr habt aber auch bei Führung eines Ehenamens die Wahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB:

Zitat:
Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesbeamten bestimmen, daß ein Kind den Familiennamen erhalten soll

 1. nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1,


also auch nach mexikanischem Recht Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd





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Antwort #5 - 17.07.2006 um 19:24:26
 
Okay, nochmals "Danke".

Jetzt beschäftigt mich aber noch:

wenn die Mexikanische Botschaft weiterhin auf ihre Version pocht, und wir zum registrieren zur Botschaft gehen.

Dann werden die doch in ihr Register eintragen: Nachname: Perez-Müller. (nach mex. Recht). (und dann wäre das passiert, wa sich unbedingt vermeiden will: dass unser Kind in Mexico anders heißt als in D).

Oder übernehmen die dann automatisch das, was auf der Geburtsurkunde steht?

Wünsche Dir noch einen schönen abend!
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Antwort #6 - 18.07.2006 um 07:33:34
 
Zitat:
Dann werden die doch in ihr Register eintragen: Nachname: Perez-Müller. (nach mex. Recht). (und dann wäre das passiert, wa sich unbedingt vermeiden will: dass unser Kind in Mexico anders heißt als in D).

Oder übernehmen die dann automatisch das, was auf der Geburtsurkunde steht? 


Hi,


OHNE Bindestrich werden sie es wohl so eintragen.

Und im deutschen Personenstandsbuch kann doch der gleiche Name stehen:


Zitat:
Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesbeamten bestimmen, daß ein Kind den Familiennamen erhalten soll

1. nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1,

also auch nach mexikanischem Recht Zwinkernd


Grüße
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Antwort #7 - 09.08.2006 um 13:30:08
 
Hallo Ronny,

erst mal vielen Dank für Deine Hilfe und Mühe!


Ich wollte einfach nur  kurz sagen, dass Du uns sehr geholfen hast, und wir jetzt auch (endlich!) eine Entscheidung getroffen haben. Noch bevor unser Baby auf der Welt ist  Cool  geschafft...

Denn auch die Standesbeamtin, in der nächstgrößeren Stadt hat alles so bestätigt, wie Du es schon geschrieben hattest.
Sie hat sich aber auch über die Beamtin auf unserem Dorf geärgert (mit Recht, solche Informationen sollte man wirklich est dann herausgeben, wenn man absolut sicher ist).  Die (Stadt) Beamtin musste sich auch erst belesen, aber sie hat es getan!

Leider haben sich mal wieder alle Vorurteile bestätigt, die man so hat: Standesbeamtin jahrelang aus dem Beruf heraus (Mutterzeit), arbeitet nur halbtags, sehr "Bodenständig".  (kann jetzt auch wieder meine Mann besser verstehen, er kommt aus der 20-Millionen-Metropole Mexico City und findet manche Einwohner hier in unserem Dörfchen schon sehr einfach).

Egal, das nur zur Info für Dich

nochamls "Danke schön"  und einen schönen Tag!

LG

Beate
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Antwort #8 - 09.08.2006 um 13:45:36
 
Zitat:
Egal, das nur zur Info für Dich


Schön dass es geklappt hat und danke für das Feedback Zwinkernd

Zur Entlastung der bodenständigen Kollegin

Nichts ist so beständig wie der Wechsel gerade  im Namensrecht der Kinder, und wenn dann noch Auslandsbeteiligung dabei ist.... geraten auch hauptberufliche Profis nach dem Motto : Das ham wir immer schon so gemacht schnell an ihre Grenzen.

Und sie wird froh sein, dass neben Haus Kind Garten noch ein Plätzchen für sie da war wovon sie schon früher Ahnung hatte. Der Dienstherr kümmert sich auch kaum um eine Fortbildung, da sind solche Fehler schon vorprogrammiert.
Wahrscheinlich hat sie neben Standesamt noch Meldeamt, Passamt und Bürgerservice zu erledigen, viellleicht noch die Dorfpostagentur etc..aus Kostengründen nicht die erforderlichen Rechtsquellen und und und  ..

Grüße
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 07.02.2008 um 08:42:04
 
Hallo!

Ich werde dieses Jahr meinen Freund in Quintana Roo heiraten und bin bisher davon ausgegangen, dass wir dabei beide unseren Namen behalten müssen, so wie es in Mexiko eben üblich ist.
Jetzt habe jetzt aber hier im Forum gelesen, dass das Namensrecht in diesem Bundesstaat einer Sonderregelung unterliegt. Kann dazu jemand etwas schreiben? Oder hat vielleicht jemand einen Link zur entsprechenden Regelung? Ich habe im Internet bisher leider keine Seite dazu gefunden.
(Ich hätte nach der Hochzeit gerne einen gemeinsamen Namen für alle Familienmitglieder, will aber auch eine hinkende Namensführung verhindern.)

Und wie sieht die Namensbildung (Nachname) bei späteren Kindern aus?
Wenn spätere Kinder in Mexiko geboren würden, bekämen sie vermutlich in Mx die Kombination Vatername Muttername, oder? Und in D den bei Registrierung der Heirat in D gewählten Ehenamen?
Und für in D geborene Kinder spielt eine Heirat in Mx bei der Namensbildung vermutlich keine Rolle? Sie bekämen dann einfach den in D gewählten Ehenamen, der dann auch in Mx ihr richtiger Name wäre, oder?

Ich freue mich, wenn mir jemand helfen kann.

Viele Grüße
Anke
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Antwort #10 - 07.02.2008 um 09:08:47
 
Hallo,

das Namensrecht Mexikos ist für Euch, da ihr beide Deutsche seid, nicht relevant.

Damit es deutlich wird habe ich die von Dir benutzte Überschrift hier zitiert:

Zitat:
Mx, Quintana Roo - Namensrecht bei Hochzeit zweier Deutscher


Für Euch gilt (auch bei Eheschließung im Ausland) immer der Art 10 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB.

Euer Name unterliegt allein dem deutschen Recht. Die Bestimmung eines Namens nach mexikanischem Recht ist Euch verwehrt.

Ihr könntet also dort, auch wenn das mexikanische Recht das zuließe keinen Namen wirksam nach dem dortigen Recht wählen (bspw. wäre ein Doppelname möglich) der dann auch im deutschen Rechtsbereich Gültigkeit hätte.

Einfachste Lösung für Euch:

Dort gar nichts machen und nach Eheschließung in Deutschland einen Ehenamen nach § 1355 BGB bestimmen, dabei sinnvollerweise auch ein Familienbuch anlegen lassen, solange es noch geht.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #11 - 07.02.2008 um 09:49:30
 
Hallo Ronny,

danke für die schnelle klare Antwort.

Ich bin irgendwie immer davon ausgegangen, dass eine hier in Mexiko ausgestellte Heiratsurkunde auch Einfluss auf meinen Namen hier hat. Da habe ich vor lauter Wald wohl die Bäume nicht gesehen. Spätestens der neue Name, der sich bei der Registrierung der Heirat in D nach deutschen Namensrecht ergeben sollten, käme ja in den deutschen Pass und danach dann auch in die Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis in Mx, mit der Ausländer hier in Mx registriert sind.

Habe das wohl unbewußt immer mit dem hier geborene Kind zweier unverheirateten deutschen Freunde verglichen. Das Kind hat zur Ausreise einen mexikanischen Pass nach mexikanischem Namensrecht bekommen. Im deutschen Pass steht aber ein anderer Name.

Vermutlich mache ich mir viel zuviel Gedanken über die Sachen. Trotzdem noch eine Frage (Ich hoffe, die gehört nicht wo anders hin.):

Kann man bei der Registrierung der Heirat in D wie beim Namen auch die Frage ob Gütertrennung, Zugewinngemeinschaft oder Gütergemeinschaft neu festlegen? (In Mx muss das vom Notar gemacht werden und ist teuer. Und da wir die Heirat ja eh sofort registrieren lassen werden, kann man es vielleicht einfach nach deutschem Recht ändern?)

Viele Grüße
Anke
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Antwort #12 - 07.02.2008 um 10:23:31
 
AnkeK schrieb am 07.02.2008 um 09:49:30:
Kann man bei der Registrierung der Heirat in D wie beim Namen auch die Frage ob Gütertrennung, Zugewinngemeinschaft oder Gütergemeinschaft neu festlegen? (In Mx muss das vom Notar gemacht werden und ist teuer. Und da wir die Heirat ja eh sofort registrieren lassen werden, kann man es vielleicht einfach nach deutschem Recht ändern?) 


Hallo,

nach meinem Kenntnisstand unterliegt das eheliche Güterrecht zweier Deutscher (egal wo sie heiraten) zunächst mal per se deutschem Recht:

Art. 15 Abs. 1 iVm Art 14 Abs. 1 Ziffer 1 EGBGB.

Falls ihr also keine Bestimmungen in Mexico trefft (was aber nach deutschem Recht auch zulässig wäre) gilt deutsches gesetzliches (Ehe-)Güterrecht. Das kann dann in Deutschland noch durch Ehevertrag etc. modifiziert werden.

Soweit ihr nicht nach mexicanischem Recht gezwungen seid, eine Bestimmung zu treffen, würde ich dort auch keine trefen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #13 - 08.02.2008 um 16:58:05
 
@AnkeK: achte darauf, dass der Standesbeamte im Falle von Nachwuchs bei euch tatsächlich nur EINEN Nachnamen einträgt, denn ihr seid KEINE MExikaner, unterliegt also nicht dem dortigen Namensgesetz, dennoch sind mir Fälle bekannt, wo es trotz allem bei den in Mexiko geborenen Kindern zu so Konstrukten wie Fritzchen Müller Müller kommt! Achtung also!

Wenn euer Kind in Mexiko geboren wird, hat es dadurch automatisch die mex. SB und MUSS einen mex. Pass zum Ein- und Ausreisen in Mexico benutzen.

Der Güterstand wurde bei uns damals direkt bei der Eheschliessung in Mexiko (allerdings anderer Bundesstaat) gewählt (Gütertrennung) und problemlos eingetragen - nix Notar, ergo auch keine Kosten... Was die wahrscheinlich bei euch dann wollen, ist die Auflistung wem was gehört, und das macht allerdings nur ein Notar - trotzdem nicht erforderlich, würde ich mal behaupten...


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Antwort #14 - 07.04.2008 um 05:23:40
 
Hallo,

danke für den Hinweis Sphynx.

Noch zwei Fragen zur "Registierung" unserer Heirat in Deutschland:

Wenn ich noch in Deutschland gemeldet bin, aber mein hauptsächlicher Aufenthalt im Ausland ist und mein Freund in Deutschland überhaupt nicht mehr gemeldet ist, bei welchem Standesamt müssen wir dann den Antrag auf Anlegen eines Familienbuches stellen?  Bei dem Standesamt in dem Ort, in dem ich gemeldet bin, oder doch in Berlin?

Um ein Familienbuch anlegen zu lassen, brauchen wir eine Heiratsurkunde mit Apostille. Aber muss diese Apostille auch übersetzt sein?
(Wenn ja, muss das in Deutschland gemacht werden, oder wird üblicherweise auch eine Übersetzung von einer von Mexiko autorisierten Übersetzerin akzeptiert?)

Viele Grüße
Anke
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