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Niederlassungserlaubnis trotz Bewährung? (Gelesen: 8.556 mal)
Sahna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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25.05.2006 um 19:46:11
 
Ist es wirklich so daß ein Kenyaner, der seit 3 Jahren mit einer Deutschen verheiratet ist und seit 3 Jahren auch eine Aufenthaltsgenemigung ha,t wegen einer Bewährungsstrafe die aufgrund fahrens ohne Fahrerlaubnis(2x) zustande kam solange die Bewährung läuft keine Niederlassungserlaubnis erhält?
Erhält er sie ,wenn das stimmt, danach problemlos oder muß er wieder 3 weitere Jahre warten?
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.05.2006 um 07:54:52
 
Hi,

das kommt im wesentlichen auf die Höhe der Strafe an.


DonCamillo
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Sahna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 27.05.2006 um 00:52:05
 
Die Höhe der Strafe für die Bewährung waren 700 €.
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #3 - 27.05.2006 um 09:00:15
 
Sahna schrieb am 27.05.2006 um 00:52:05:
Die Höhe der Strafe für die Bewährung waren 700 €.



Hallo,

du meinst vermutlich die Geldauflage die zur "Überwachung" der Bewährung festgesetzt wurde.?
Allerdings könnte es auch auf einen Strafbefehl hindeuten...

Das hört sich nach keiner hohen Strafe an, aber  du müßtest für die Beantwortung schon die Grundstrafe nennen.

Wie lautete denn das Urteil genau, oder war es lediglich ein Strafbefehl ?


Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Sahna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 27.05.2006 um 11:46:17
 
Also, er mußte 700€ Strafe bezahlen und bekam 3 Jahre Bewährung. Für fahren ohne Führerschein zum zweiten mal und für Widerstand gegen die Staatsgewalt, auch zum zweiten mal.Und die Bewährung bekam er weil das erste mal noch nicht so lange her war.Lächerlich wegen sowas Bewährung zu geben und einem solche Probleme zu machen jetzt!
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chij
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Antwort #5 - 27.05.2006 um 12:10:30
 
Sahna schrieb am 27.05.2006 um 11:46:17:
...Für fahren ohne Führerschein zum zweiten mal und für Widerstand gegen die Staatsgewalt, auch zum zweiten mal....
Lächerlich wegen sowas Bewährung zu geben und einem solche Probleme zu machen jetzt!

interessante Einstellung. Es gibt Menschen, die gehen für sowas auch in den Knast.
Ich hoffe, dass Dein Bekannter diese Einstellung nicht teilt, sonst braucht er sich nicht zu wundern, wenn es auch grundsätzlich keine NE und später auch keine Einbürgerung - falls das für ihn überhaupt ein Thema ist - gibt.

Viele Grüße
chij
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Blaise
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Antwort #6 - 27.05.2006 um 13:16:38
 
Hallo Chij,

[beifall=beifall.gif]

Grüße,
Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
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Sahna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 27.05.2006 um 14:21:03
 
Nee,nee, das kann ich so nicht stehen lassen!
So schlimm war das alles nicht wie sich das jetzt hier anhört. Eben deswegen lächerlich!
Es war nichts besonders schlimmes was er gemacht hat- wirklich!
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #8 - 27.05.2006 um 14:37:39
 
Mal unabhängig von der Einstellug zu vorsätzlichen Straftaten Zwinkernd

Wie haben sich die 700 Euronen zusammengesetzt?

100 Tagessätze je 7 Euro , 20 Tagessätze je 35 Euro , ...??

Erstaunlich niedrige Strafe btw. für Wiederholungstat Zwinkernd
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Antwort #9 - 30.05.2006 um 16:13:03
 
wenn es tatsächlich nicht so schlimm war, hätte er wohl keine bewährungsstrafe bekommen und dann schon gar keine bewährungszeit von 3 jahren
da muss schon was ordentlich gewesen sein (evtl. der widerstand gegen die staatsgewalt - findet kein richter spaßig, wenn bspw. polizisten einen "auf die nuss kriegen")
das eigentliche strafmaß würde mich auch interessieren
ist ja ein himmelweiter unterschied, ob man 100 tagessätze oder nur 20 tagessätze "kassiert"
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PN's an mich zwecklos - hab die funktion abgestellt &&&&wer einen rechtschreib-,grammatik- oder tippfehler findet, kann ihn behalten
 
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Sahna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 01.06.2006 um 11:28:49
 
Egal! Ich will das hier nicht alles so öffentlich verbreiten.Wollte eigentlich nur wissen ob es wirklich zwingend so ist daß man solange man Bewährung hat keine Niederlassungserlaubnis bekommt. Sonst gar nichts!Hatte auf bessere Antworten gehofft anstatt auf Beschuldigungen wegen meiner angeblichen Einstellung!
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Antwort #11 - 01.06.2006 um 11:39:55
 
Sahna schrieb am 01.06.2006 um 11:28:49:
Egal! Ich will das hier nicht alles so öffentlich verbreiten.Wollte eigentlich nur wissen ob es wirklich zwingend so ist daß man solange man Bewährung hat keine Niederlassungserlaubnis bekommt. Sonst gar nichts!Hatte auf bessere Antworten gehofft anstatt auf Beschuldigungen wegen meiner angeblichen Einstellung!


das ,

liebe Shakira kann man aber nur beantworten, wenn die exakte Höhe der Strafe (also wieviel Tagessätze a wieviel Euro) auch mal genannt wird.

Und das mit der Einstellung mußt Du Dir schon gefallen lassen weil Du ja auch Deine Meinung zur "nicht so schlimm Frage" nicht verkneifen konntest.


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Antwort #12 - 02.06.2006 um 18:33:17
 
Hi,

Ich muß auch mal meinen Senf dazugeben:
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis würde ich auch nicht so extrem sehen. Beim ersten Mal sollte er aber eigentlich kapiert haben, daß man sowas nicht "hinlabert".
(Unser Spruch unter Deutschen in China, wenn wir hier was hinkriegen müssen, was offiziell eigentlich nicht geht. Würde ich z.B. ohne Führerschein angehalten werden, labert das jemand für mich hin.)
Ein wenig kann ich es sogar verstehen: Da ist man Jahre in der Heimat gefahren, der Führerschein wird in D nicht mal vielleicht anerkannt und was heute ein Lappen kostet wissen wir alle. Aber dennoch, in D muß man sich eben mehr an die Regeln halten als woanders. Viele Ausländer haben am Anfang ein Problem damit.

Widerstand ist aber was anderes. Einfach etwas zappeln beim mitgenommen werden, dafür gibt es keine Haftstrafe bzw. deswegen wird nichtmal Anzeige gestellt.
Zu einer Haftstrafe auf Bewährung für 3 Jahre müssen das auch ne Menge Tagessätze gewesen sein.
Da ist es mehr als legitim, daß D sich jetzt nochmal ansehen will ob er sich denn nun benimmt, bevor er eine unbefristete NE bekommt.
Schliesslich soll/will er sich hier integrieren und Widerstand gegen die Staatsgewalt im Zusammenhang mit Fahren ohne Führerschein zeugt bei Wiederholung nicht gerade von gesellschaftskonformer Haltung.
Das finde ich alles andere als lächerlich.

Aber die AE wird doch wohl verlängert, also ist doch eigentlich alles in Butter. Warum also die Aufregung?

Gruß,
Norbert



 
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Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
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Antwort #13 - 03.06.2006 um 18:00:47
 
Sahna schrieb am 27.05.2006 um 00:52:05:
Die Höhe der Strafe für die Bewährung waren 700 €.


Auf eine Geldstrafe gibt es nie Bewährung!!! Es muss sich um eine Freiheitsstrafe gehandelt haben und eine der Bewährungsauflagen war die Zahlung von 700 €. So wird ein Schuh draus. Bewährung auf 3 Jahre, das läßt eher darauf schließen, dass es sich um eine Freiheitsstrafe um 1-2 Jahre gehandelt haben dürfte.

Wie das nun bei einem ansonsten völlig unbescholtenen Bürger zustande kommen sollte, ist tatsächlich unverständlich.

Tatsächlich kommt es bei einer Erteilung einer Niederlassungserlaubnis darauf an, ob er in den letzten 3 Jahren wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten oder Geldstrafe von 180 TS verurteilt worden ist (
§ 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG
) und dass kein Ausweisungsgrund vorliegt (
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
), soweit nicht auch entgegen dieser Vorschrift ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann.

Besonderen Ausweisungsschutz unterstellt, wäre wohl auch u.U. eine Ermessensausweisung in Frage gekommen. Da stellte sich nun doch die Frage, ob er nicht auch mit einer Verlängerung der befristeten AE sehr zufrieden sein sollte.

Doc  Zwinkernd

PS:
Sahna schrieb am 25.05.2006 um 19:46:11:
[...] Erhält er sie ,wenn das stimmt, danach problemlos oder muß er wieder 3 weitere Jahre warten?


Nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 2 AufenthG bekommt er nach Ablauf von 3 Jahren nach Rechtskraft der Verurteilung seine NE, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht oder nach § 9 AufenthG, wenn er die übrigen Erteilungsvoraussetzungen (auch nach § 5 AufenthG) erfüllt.
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« Zuletzt geändert: 03.06.2006 um 18:28:10 von Doc »  

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Antwort #14 - 21.10.2007 um 12:01:41
 
Doc schrieb am 03.06.2006 um 18:00:47:
Auf eine Geldstrafe gibt es nie Bewährung!!! Es muss sich um eine Freiheitsstrafe gehandelt haben und eine der Bewährungsauflagen war die Zahlung von 700 €. So wird ein Schuh draus. Bewährung auf 3 Jahre, das läßt eher darauf schließen, dass es sich um eine Freiheitsstrafe um 1-2 Jahre gehandelt haben dürfte.


Oder aber Verwarnung mit Strafvorbehalt. Wg. Wiederholungstat und Widerstand tippe aber auch ich nunmehr auf Freiheitsstrafe, deren Vollzug zur Bewährung ausgesetzt wurde, und auf eine monetäre Bewährungsauflage.

Gruß, ULF
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