Sahna schrieb am 27.05.2006 um 00:52:05:Die Höhe der Strafe für die Bewährung waren 700 €.
Auf eine Geldstrafe gibt es nie Bewährung!!! Es muss sich um eine Freiheitsstrafe gehandelt haben und eine der Bewährungsauflagen war die Zahlung von 700 €. So wird ein Schuh draus. Bewährung auf 3 Jahre, das läßt eher darauf schließen, dass es sich um eine Freiheitsstrafe um 1-2 Jahre gehandelt haben dürfte.
Wie das nun bei einem ansonsten völlig unbescholtenen Bürger zustande kommen sollte, ist tatsächlich unverständlich.
Tatsächlich kommt es bei einer Erteilung einer Niederlassungserlaubnis darauf an, ob er in den letzten 3 Jahren wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten oder Geldstrafe von 180
TS verurteilt worden ist (
§ 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG
) und dass kein Ausweisungsgrund vorliegt (
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
), soweit nicht auch entgegen dieser Vorschrift ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann.
Besonderen Ausweisungsschutz unterstellt, wäre wohl auch u.U. eine Ermessensausweisung in Frage gekommen. Da stellte sich nun doch die Frage, ob er nicht auch mit einer Verlängerung der befristeten
AE sehr zufrieden sein sollte.
Doc
PS:
Sahna schrieb am 25.05.2006 um 19:46:11:[...] Erhält er sie ,wenn das stimmt, danach problemlos oder muß er wieder 3 weitere Jahre warten?
Nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 2
AufenthG bekommt er nach Ablauf von 3 Jahren nach Rechtskraft der Verurteilung seine
NE, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht oder nach § 9
AufenthG, wenn er die übrigen Erteilungsvoraussetzungen (auch nach § 5 AufenthG) erfüllt.