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Als ausländischer Rentner Lebensabend in D (Gelesen: 5.475 mal)
Yobo
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11.05.2006 um 15:43:03
 
Ein US-amerikanisches, gut situiertes Rentnerehepaar würde gerne seinen Lebensabend in D verbringen. Sie haben die Auskunft erhalten, dass dies nicht möglich ist. Stimmt das?

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Abu
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Antwort #1 - 11.05.2006 um 17:33:37
 
Auf den ersten Blick würde ich sagen: Ja, weil "den Lebensabend in D verbringen" kein im AufenthG vorgesehener Aufenthaltszweck ist.

Was verbindet sie denn mit D?

Abu
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ChicaLoca
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Antwort #2 - 11.05.2006 um 17:50:49
 
stimmt nicht
us-amerikaner können eine AE erhalten, wenn der lebensunterhalt (einschl. krankenversicherung) gesichert ist
§ 5 AufenthG in verbindung mit dem niederlassungsabkommen deutschland-USA
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Abu
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Antwort #3 - 11.05.2006 um 19:06:30
 
ChicaLoca schrieb am 11.05.2006 um 17:50:49:
stimmt nicht
us-amerikaner können eine AE erhalten, wenn der lebensunterhalt (einschl. krankenversicherung) gesichert ist
§ 5 AufenthG in verbindung mit dem niederlassungsabkommen deutschland-USA


Meinst Du das hier: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1139575621/8#8 ?

Ich dachte, da geht es um selbständige Tätigkeiten...

Abu
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ronny
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Antwort #4 - 12.05.2006 um 07:31:36
 
Ich glaube auch, dass diese Lösung hier evtl besser passen könnte:

§ 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG dazu evtl auch mal in den VAH schmökern Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Yobo
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Antwort #5 - 12.05.2006 um 07:47:47
 
Abu schrieb am 11.05.2006 um 17:33:37:
Auf den ersten Blick würde ich sagen: Ja, weil "den Lebensabend in D verbringen" kein im AufenthG vorgesehener Aufenthaltszweck ist.

Was verbindet sie denn mit D?

Abu



Eben, diesen Aufenthaltszweck habe ich auch nicht gefunden.
Das Ehepaar hat hier mehrere Jahre gelebt und gearbeitet - ich glaube Militär oder US-Botschaft. Sie haben sich hier einen Freundeskreis aufgebaut und kommen regelmäßig nach good old Germany zu Besuch. Ihnen gefällt es einfach gut hier und die Lebenshaltungskosten sind viel geringer als in Kalifornien.

Aber wieso sollte es eigentlich  nicht möglich sein, seinen Lebensabend hier zu verbringen, wenn man es sich finanziell leisten kann - ich meine, was spricht eigentlich dagegen?

Anderseits ist es allerdings umgekehrt genauso - ein Deutscher bekommt als Rentner auch nicht einfach so eine Aufenthaltsgenehmigung für die USA. Schade eigentlich!
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ronny
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Antwort #6 - 12.05.2006 um 08:00:26
 
Yobo schrieb am 12.05.2006 um 07:47:47:
Aber wieso sollte es eigentlich  nicht möglich sein, seinen Lebensabend hier zu verbringen, wenn man es sich finanziell leisten kann - ich meine, was spricht eigentlich dagegen?



Hi Yobo, schau doch mal in den VAH in die Ziffer 7.1.3

Zitat:
So kann etwa § 7 Abs. 1 Satz 3 auf vermögende Pensionäre angewendet werden, deren erwachsene Kinder im Bundesgebiet leben, sofern keine familiäre Lebensgemeinschaft angestrebt wird, sondern nur reine Besuchsbegegnungen. Denn dann handelt es sich von vornherein nicht um einen beabsichtigten Aufenthalt aus familiären Gründen im Sinne des Kapitels 2 Abschnitt 6, so dass auch keine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 vorliegen muss. Ein weiterer Anwendungsfall des § 7 Abs. 1 Satz 3 sind etwa auch Fälle, in denen ein Drittausländer mit Wohnsitz in einem anderen Staat - auch ggfs, einem Schengen-Staat - eine Ferienwohnung in Deutschland unterhält, in der er sich häufiger aufhält. Auf Nr. 6.4.2 wird hingewiesen.


Evtl. könnte das ja passen. Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd


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ChicaLoca
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Antwort #7 - 12.05.2006 um 11:08:20
 
es gibt ein niederlassungsabkommen zwischen D und USA
und danach ist es möglich, wenn lebensunterhalt incl. krankenversicherung gesichert ist
(dass sich die ami's im umgekehrten fall nicht unbedingt an dieses abkommen halten, ist ja jetzt nicht relevant)
natürlich hat ronny da recht, dass es dann um eine AE gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG handelt
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Antwort #8 - 12.05.2006 um 11:29:50
 
ChicaLoca schrieb am 12.05.2006 um 11:08:20:
es gibt ein niederlassungsabkommen zwischen D und USA
und danach ist es möglich, wenn lebensunterhalt incl. krankenversicherung gesichert ist
(dass sich die ami's im umgekehrten fall nicht unbedingt an dieses abkommen halten, ist ja jetzt nicht relevant)
natürlich hat ronny da recht, dass es dann um eine AE gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG handelt



Dieses Niederlassungsabkommen - wo kann er das bekommen bzw. wie heisst dieses? Er kann ja nicht einfach im Konsualt sagen "Ich habe gehört, dass es ein Abkommen geben soll"
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Mick
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Antwort #9 - 12.05.2006 um 11:30:31
 
ChicaLoca schrieb am 12.05.2006 um 11:08:20:
es gibt ein niederlassungsabkommen zwischen D und USA
und danach ist es möglich, wenn lebensunterhalt incl. krankenversicherung gesichert ist

Hi,
bei dem "Niederlassungsabkommen" handelt es sich um den
Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag von 1954. Er
enthält ein paar Kernaussagen wie

"Die Staatsangehörigen eines Vertragsteiles dürfen nach Maß-
gabe der Gesetze
über die Einreise
*
[...] an Orten ihrer Wahl
wohnen."

*
= AufenthG

Ich denke nicht, dass man aus dem Vertrag unmittelbar ein Auf-
enthaltsrecht ableiten kann. Insbesondere werden Erleichterungen
für die Niederlassungsfreiheit im Sinne von "Handel treiben" und
"Unternehmen aufbauen" gewährt.
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« Zuletzt geändert: 12.05.2006 um 11:40:34 von Mick »  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #10 - 12.05.2006 um 11:41:40
 
Yobo schrieb am 12.05.2006 um 11:29:50:
Er kann ja nicht einfach im Konsualt sagen "Ich habe gehört, dass es ein Abkommen geben soll"

wieso konsulat ?
amerikaner können visafrei einreisen und nach der einreise eine AE beantragen

@mick
hab gerade nochmal in diesem vertrag gelesen
nach Art. 7 wird ihnen inländerbehandlung gewährt, wenn sie selbständig oder unselbständig arbeiten wollen
außerdem können sie lt. dieses vertrages in jedem ort wohnen und sich niederlassen
wenn dem schon so ist, warum sollte ich den amerikaner, der seinen lebensunterhalt selbst sicherstellen kann, schlechter stellen, als den, der hier arbeiten will oder sich selbständig machen will
ist ermessenssache
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Antwort #11 - 12.05.2006 um 12:00:25
 
ChicaLoca schrieb am 12.05.2006 um 11:41:40:
wieso konsulat ?
amerikaner können visafrei einreisen und nach der einreise eine AE beantragen

Könnte aber Sinn machen, einen Visumsantrag zu stellen, wenn man
Flug- und andere -Kosten sparen möchte.

Zitat:
@mick
hab gerade nochmal in diesem vertrag gelesen
nach Art. 7 wird ihnen inländerbehandlung gewährt, wenn sie selbständig oder unselbständig arbeiten wollen
außerdem können sie lt. dieses vertrages in jedem ort wohnen und sich niederlassen
wenn dem schon so ist, warum sollte ich den amerikaner, der seinen lebensunterhalt selbst sicherstellen kann, schlechter stellen, als den, der hier arbeiten will oder sich selbständig machen will
ist ermessenssache


Hm,
Du kannst die vermeintliche "Rechtsgrundlage" nicht einfach nach
Gutdünken erweitern. Und den Art. 7 darfst Du auch nur im Gesamt-
kontext sehen. Nämlich wie oben zitiert: "Nach Maßgabe der Ge-
setze". Deshalb kann sich ein US-Amerikaner zum Zwecke der Aus-
übung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch nur im Rahmen
der normalen gesetzl. Bestimmungen aufhalten.
Das Fazit aus dem Abkommen sollte sein: Keine eigenständige
Rechtsgrundlage. Wenn bei der Frage, ob der Aufenthalt zur Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit (insbesondere selbständige) erlaubt
werden soll, ein Ermessenspielraum gegeben ist, dann ist ggf. auf
die Wohlwollensklausel des Abkommens zurückzugreifen. Und wenn
dann die AE erteilt wird, muss der Betroffene quasi dem Inländer
gleich gestellt werden (Art. 7).
Vergleichbare Regelungen gibt es übrigens auch mit anderen
Staaten (z.B. Thailand).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #12 - 12.05.2006 um 18:16:35
 
Hi ChicaLoca,
der Vertrag bezieht sich tatsächlich nur auf Selbständige, diese Diskussion hatten wir schon mal vor ein paar Monaten. Ich bin auch immer davon ausgegangen, daß es für Amerikaner diverse Ausnahmen gibt (und JEDER, den ich gefragt habe  Schockiert/Erstaunt); stimmt aber nicht. unentschlossen
§ 7 bietet die einzige Möglichkeit, falls man diesen nicht nur als absolute Ausnahmeregelung betrachtet.
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Antwort #13 - 12.05.2006 um 18:21:01
 
öh, hab´die Hälfte vergessen: ...bezieht sich tatsächlich nur auf selbständig oder unselbständig Tätige, nach Maßgabe der Gesetze.
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