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Wechsel des Aufenthaltstitels (Gelesen: 2.693 mal)
Rave
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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11.05.2006 um 20:29:28
 
Hallo,

ich lebe nun seit über 20 Jahren in Deutschland habe das Schulsystem vom Kindergarten bis zum Abitur durchgemacht. Momentan bin ich Student. 

Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis mit der Anmerkung §23 Abs. AufenthG.

Ich würde gerne die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen. Im Einbürgersamt haben die mir gesagt, dass ich einen anderen Aufenthaltstitel brauche und im Ausländeramt haben die mir gesagt, dass die meinen momentanen Aufenthaltstitel nicht ändern könnten. Der Sachberater schien aber etwas genervt zu sein und hat sich nicht wirklich darum gekümmert.

Besteht die Möglichkeit, dass ich meine Aufenthaltsgenehmigung wechseln kann?
Auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis? So dass ich mich einbürgern lassen kann?

Wäre nett wenn mir Jemand weiterhelfen könnte.
Danke schon mal im Voraus.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 11.05.2006 um 20:53:22
 
Du solltest evtl etwas mehr über deine genaue Vorgeschichte erzählen....
eben wie es zu AE nach § 23 kam.... und welche Stati du denn jeweils
in den letzten Jahren hattest (nach altem Recht...). Sonst rätseln wir
hier nur rum  unentschlossen
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Rave
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Antwort #2 - 11.05.2006 um 21:42:10
 
Hallo,

die Aufenthaltserlaubnis habe ich aus humanitären Gründen bekommen, weil bei uns Bürgerkrieg herrscht. Aber das war wie gesagt schon vor 20 Jahren. Ich habe das komplette Schulsystem hier absolviert und bin jetzt am studieren.

Irgendwie muss es doch eine Möglichkeit geben, eine andere Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen. Schließlich ist Deutschland ja praktisch meine Heimat, hier bin ich aufgewachsen.

Nach altem Recht hatte ich eine Aufenthaltsbefugniss.
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schweitzer
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Antwort #3 - 12.05.2006 um 07:35:39
 
Hallo Rave,

aus meiner Sicht steht möglicherweise nur das Problem, dass Dein Lebensunterhalt eventuell nicht hinreichend gesichert ist, der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegen. BafÖG-Bezug würde nicht als "Einkommen" wie etwa Einkommen, welches Du aus einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit beziehst, gewertet werden können.

Da Du Deine Aufenthaltsbefugnis (jetzt fortgeltend als Aufenthaltserlaubnis) aber schon so lange hast, dürften für Dich die Bestimmungen des § 104 Absatz 2 AufenhG einschlägig sein. Das ist eine Übergangsregelung, nach der es für Fälle wie Deinen etwas erleichtert ist, eine Niederlassungserlaubnis zu bekommen (die wäre in Deinem Fall Voraussetzung für eine spätere Einbürgerung). - Von den Bestimmungen des § 9 Aufenthaltsgesetz bleibt aber dennoch die Sicherung des Lebensunterhalts obligatorisch.

Sollte der allerdings gesichert sein, sehe ich gute Chancen für Dich und Du könntest dann wohl bei Deiner ABH die Erteilung eine Niederlassungserlaubnis mit Erfolgsaussicht beantragen.

Schöne Grüße -

=schweitzer=
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Rave
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Antwort #4 - 12.05.2006 um 10:33:02
 
Hallo schweitzer,

vielen Dank für deine ausführliche Antwort.

Wenn ich neben dem Studium noch im Institut arbeiten würde auf einer Basis von 350 bis 400 Euro, würde das als Einkommen gelten? Auch wenn ich dann weiterhin Bafög beziehe?

Nach welchen Zeitraum kann ich dann die Niederlassungserlaubnis beantragen? Ich muss ja bestimmt das Einkommen von 3 oder 6 Monaten dann nachweisen, oder?


Und was ist mit den Punkt 3 bei §9 Absatz 2:

"(...) er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet, (..)"

Ist das für mich auch relevant?
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schweitzer
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Antwort #5 - 12.05.2006 um 10:46:22
 
Hallo Rave;

ich zitiere mal den § 104 Absatz 2 AufenthG:

"Bei Ausländern, die vor dem 1.Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art mündlich verständigen können. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr.3 und 8 findet keine Anwendung.

Damit dürfte das für Dich nicht von Bedeutung sein.

Deine andere Frage betreffend ist entscheidend, ob Dein Lebensunterhalt ohne BaFÖG bzw. ohne Berücksichtigung desselben als ausreichend gesichert angesehen werden kann. Ich glaube nicht, dass ein Einkommen von350 bis 400 € ausreichen würde, denn Du müsstest schon nachweisen, dass dieses Einkommen ausreicht um Deine Ernährung, Kleidung, Wohnungsmiete usw. usw. sicherzustellen.

Wann Du den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sinnvollerweise stellen kannst hängt also in erster Linie von diesem Problem ab. Es ist, soweit ich weiß, weniger wichtig, wie lange Du schon gearbeitet hast, als die Prognose, inwieweit Dein Lebensunterhalt für die Zukunft hinreichend gesichert ist. -Also, wenn Du morgen einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem Nettoverdienst von 1500,- €  Zwinkernd vorlegen könntest, brauchst Du keine Minute mehr warten und könntest den Antrag stellen.

So ist die Lage - auch, wenn Dir meine Ausführungen für Dein Anliegen nicht unmittelbar helfen - ich wünsche Dir eine ehrliche Chance!

=schweitzer=
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Antwort #6 - 12.05.2006 um 14:31:49
 
Hallo schweitzer,

du hast mehr sehr geholfen. Danke.

Da bleibt mir wohl nichts anderes übrig, als mein Studium zu Ende zu bringen. Oder ich verzichte ein Semester auf Bafög und gehe stattdessen arbeiten.

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ronny
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Antwort #7 - 12.05.2006 um 16:16:56
 
Rave schrieb am 12.05.2006 um 14:31:49:
Da bleibt mir wohl nichts anderes übrig, als mein Studium zu Ende zu bringen. Oder ich verzichte ein Semester auf Bafög und gehe stattdessen arbeiten.



Hi,

ich hoffe Du überlegst Dir das noch Zwinkernd

Es könnte sein, dass ein Job der nur ein Semester ausgeübt wird nicht ausreiched erscheint um den Lebensunterhalt als dauerhaft gesichert anzusehen. Möglicherweise verlierst Du aber mehr wenn Du Dein Studium unterbrichst.

Da Dein derzeitiger Status nicht in Gefahr ist, solltest Du Dir wirklich überlegen, ob die NE im gegenwärtigen Zeitpunkt so wichtig ist , oder nicht besser das Studium zgig zu Ende gebracht wird Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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