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Erklärung zur Aufenthaltsdauer ausserhalb DE (Gelesen: 3.323 mal)
chicken
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04.05.2006 um 22:49:42
 
Hallo,

meine Mutter wird wegen Umzug meines Bruders nun bei mir einziehen.
Sie hat einen türkischen Pass und eine Aufenthaltsberechtigung.
Der Vermieter erlaubt nur dann, wenn die ABH dies auch zustimmt.

Nun möchte die ABH eine schriftliche Erklärung über die Zeiten, in denen meine Mutter im Ausland war und zukünftig auch sein wird.

- geht es hierbei um den max. 6 monatige Aufenthalt ausser DE oder
- die Frage des ständigen Wohnsitzes?

Was steckt dahinter??
Wie lange darf Sie im Ausland bleiben?

Gruss
Chicken

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Mick
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Antwort #1 - 04.05.2006 um 23:09:09
 
chicken schrieb am 04.05.2006 um 22:49:42:
- geht es hierbei um den max. 6 monatige Aufenthalt ausser DE oder
- die Frage des ständigen Wohnsitzes?

Hi,
vermutlich wird es darum gehen, jepp.

Zitat:
Was steckt dahinter??
Wie lange darf Sie im Ausland bleiben?

Na, die zwei Möglichkeiten haste doch oben schon
genannt.

Ggf. kannste auch gucken, ob die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 2 AufenthG erfüllt werden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Reni
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Antwort #2 - 05.05.2006 um 08:44:47
 
Mick, wieso muss die ABH einem Umzug zustimmen,  wenn jemand bereits eine Aufenthaltsberechtigung hat?
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Mick
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Antwort #3 - 05.05.2006 um 10:58:28
 
Reni schrieb am 05.05.2006 um 08:44:47:
Mick, wieso muss die ABH einem Umzug zustimmen,  wenn jemand bereits eine Aufenthaltsberechtigung hat?


Hi,
wo habe ich denn geschrieben, dass die ABH zustimmen muss?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Reni
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Antwort #4 - 05.05.2006 um 12:09:16
 
Weil du es nicht hinterfragt hattest, wieso hier der Vermieter so eine Forderung stellt, und die ABH dann daraufhin diese Fragen stellt. Irgenwie klingt das ganze bloß merkwürdig. Normalerweise, wenn eine Frau mit ABH statt beim Sohn bei der Tochter wohnen will, braucht es ausreichend großen Wohnraum und eine Anmeldung, sonst nix.
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Antwort #5 - 05.05.2006 um 12:26:53
 
Zitat:
Normalerweise, wenn eine Frau mit ABH statt beim Sohn bei der Tochter wohnen will, braucht es ausreichend großen Wohnraum und eine Anmeldung, sonst nix.

... und einen Aufenthaltstitel, falls dieser Wohnraum auf dem Gebiet der BRD ist.
Der Aufenthaltstitel könnte verfallen sein, z.B. falls die Mutter länger als 6 Monate ausserhalb der BRD war.

Gruß,

maki
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brickbat
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Antwort #6 - 05.05.2006 um 13:09:54
 
Reni schrieb am 05.05.2006 um 12:09:16:
Weil du es nicht hinterfragt hattest, wieso hier der Vermieter so eine Forderung stellt, und die ABH dann daraufhin diese Fragen stellt. Irgenwie klingt das ganze bloß merkwürdig. Normalerweise, wenn eine Frau mit ABH statt beim Sohn bei der Tochter wohnen will, braucht es ausreichend großen Wohnraum und eine Anmeldung, sonst nix.



Weil es nicht Angelegenheit  der ABH ist welche Unterlagen ein Vermieter von seinen Mietern verlangt?
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brickbat
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Antwort #7 - 05.05.2006 um 13:15:58
 
Andererseits wird der Vermieter wahrscheinlich einen Grund für seinen außergewöhnlichen Wunsch haben.  Womöglich besteht der Grund darin, daß die Mutter tatsächlich gar nicht in der Wohnung lebt und der Vermieter sich auf diesem Weg absichern will.
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Ralf
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Antwort #8 - 05.05.2006 um 15:25:04
 
Vielleicht ist sich der Vermieter auch einfach nur unsicher, ob er überhaupt so ohne weiteres an Ausländer vermieten darf, und möchte sich da absichern.

Vielleicht sollte man den Vermieter einfach mal nach dem Grund fragen. öhm
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Antwort #9 - 06.05.2006 um 08:34:32
 
Ne, er hat ja scheint´s schon vermietet. Wie ich es verstanden habe geht es nur um die zusätzlich Aufnahme der Mutter in die an den Sohn vermietete   Wohnung.
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