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Niederlassungserlaubnis und Promotion in NL (Gelesen: 2.734 mal)
zarva74
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Beiträge: 14

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis und Promotion in NL
23.04.2006 um 22:17:09
 
Hi, ich habe mal 'ne "delikate" Frage:

Ich habe ca. 30 Jahre lang in Deutschland gelebt und die ganze Zeit über eine Aufenthaltsberechtigung gehabt. Letztes Jahr habe ich mein Masterstudium fertiggestellt und wollte auch den Doktorhut... Ich habe eine Promotionsstelle in den Niederlanden erhalten. Da es von der Universität in Holland bis zu meiner Wohnung in Deutschland ca. 100 km sind, habe ich es für angebrachter gehalten in die NL zu ziehen, anstatt täglich 200 km zu fahren.

Ich habe eine Wohnung in NL und habe bisher bei meinen Eltern gelebt, die weiterhin in Deutschland leben. Daher fahre ich im Regelfall jedes Wochenende (FR-SO) nach Deutschland, da auch mein kompletter Freundes-und Bekanntenkreis dort lebt. Nach meiner Promotion will ich wieder in Deutschland leben.

Da ich mir nicht sicher war, wie das ausländerrechtlich funktioniert, bin ich zur Ausländerbehörde gegangen. Man hat mir dort gesagt, dass die Aufenthaltsberechtigung erlischt, falls ich länger als 6 Monate ausserhalb der BRD bin. Ich habe Ihnen gesagt, dass ich wöchentlich nach Deutschland wieder einreise, und nur zwecks Promotionsstelle in Holland bin. Darauf hin hat mir die Dame eine verlängerte Frist nach §51 Abs. 4 über 1.5 Jahre schriftlich gegeben und meine Aufenthaltsberechtigung vernichtet und durch eine Niederlassungserlaubnis ersetzt. Desweiteren wollten die einen Nachweis der Uni, und eine Kopie meines Vertrages, um sicherzustellen, dass ich Geld habe und krankenversichert bin. So habe ich es dann auch gemacht....

Nun ja, ich war letztens auf einem Seminar und dort habe ich einige Doktoranden (Ausländer in der BRD und nun Doktoranden in Holland) getroffen, die sozusagen in derselben Situation sind, welche allerdings in jedem Fall anders gelöst wurde:

A. Einer hat mir gesagt, ihm hätte die Ausländerbehörde ein Schreiben gegeben nach §51 Abs. 2.
B. Eine junge Frau meinte, ihr hätten sie nichts gegeben, da sie gesagt hat, dass sie alle paar Wochen zu ihrer Familie in die BRD reist und damit die sechs Monate nicht erlöschen (in meinem Fall hat mir die Sachbearbeiterin gesagt, dass sie es ja nicht überprüfen könne, dass ich jedes WE meine Eltern besuche.)!
C. Bei letztem genau gelöst wie bei mir...

Ich muß ehrlich sagen, dass ich es komisch finde, dass nicht überall gleich vorgegangen wird. Welcher wurde am Besten beraten?

Ich habe jetzt auch von einer Niederlassungserlaubnis mit Zusatz Daueraufenthalt EG gehört, dass dort keine 6-Monatige Einreisefrist gilt. Habe im Aufenthaltsgesetz nachgeschaut, aber noch nichts gefunden...
Ist die Niederlassungserlaubnis Daueraufenthalt EG besser als eine nationale, unbefristete Niederlassungserlaubnis ?

Vielleicht ist die Frage doof, aber habe gehört, dass die neue Niederlassungserlaubnis EG auf 5 Jahre befristet ist. Handelt es sich dabei also um keinen unbefristeten Aufenthaltstitel, oder ist nur der Zusatz "Daueraufenthalt EG" auf 5 Jahre befristet und die Niederlassungserlaubnis weiterhin unbefristet?

Ich bin ein wenig durcheinander und hätte gerne Ratschläge. Soll ich diesen EG Zusatz beantragen?
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Sondra
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Antwort #1 - 24.04.2006 um 11:11:36
 
zarva74 schrieb am 23.04.2006 um 22:17:09:
Ich muß ehrlich sagen, dass ich es komisch finde, dass nicht überall gleich vorgegangen wird. Welcher wurde am Besten beraten? *

Ist die Niederlassungserlaubnis Daueraufenthalt EG besser als eine nationale, unbefristete Niederlassungserlaubnis? **

Vielleicht ist die Frage doof, aber habe gehört, dass die neue Niederlassungserlaubnis EG auf 5 Jahre befristet ist. ***

Soll ich diesen EG Zusatz beantragen? ****

* Mit Sicherheit du - zumindest befindest du dich jetzt auf der absolut "sicheren Seite", wie sowohl aus dem Gesetzestext
Zitat:
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
1.        Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.        Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.        Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.        Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.        Ausweisung des Ausländers,
5a.        Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.        wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.        wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist
,
8.        wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.

wie auch aus den Erläuterungen in den Durchführungsbestimmungen
Zitat:
51.4 Wiedereinreisefrist bei Niederlassungserlaubnis oder wegen öffentlicher Interessen
51.4.1 § 51 Abs. 4 gibt einen Regelanspruch auf die Bestimmung einer Wiedereinreisefrist
51.4.1.1 - allen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen und sich lediglich aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde (z. B. für ein Studium oder eine sonstige Ausbildung) länger als sechs Monate im Ausland aufhalten wollen
, und
51.4.1.2 - den Ausländern, deren Auslandsaufenthalt Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient (z.B. als Entwicklungshelfer). Nicht zu prüfen ist, ob der Aufenthaltszweck seiner Natur nach nur einen vorübergehenden Aufenthalt erfordert.
51.4.2 Die Dauer der Wiedereinreisefrist bestimmt sich nach dem jeweiligen Aufenthaltszweck. Die Frist kann so bemessen werden, dass dem Ausländer nach Erledigung des Auslandsaufenthaltszwecks drei Monate Zeit für die Wiedereinreise bleiben. Eine Verlängerung der Frist ist möglich, solange sie noch nicht abgelaufen ist.

ersichtlich ist.

** Dazu empfehle ich folgende Seite (anklicken) zu lesen - es ist alles knapp, aber übersichtlich und gut verständlich erläutert.

*** Das stimmt so nicht. Die RICHTLINIE 2003/109/EG DES RATES vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen besagt folgendes
Zitat:
(1) Vorbehaltlich des Artikels 9 ist die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten dauerhaft.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EG“ aus. Dieser Aufenthaltstitel ist mindestens fünf Jahre gültig und wird — erforderlichenfalls auf Antrag — ohne weiteres verlängert.


**** Es hat keine Nachteile - im Gegenteil.

Gruß, Sondra Smiley


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zarva74
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 04.05.2006 um 16:42:40
 
OK, Danke!

Und wenn ich ins deutsche Grenzgebiet ziehen wuerde und dann von D nach NL taeglich zur Arbeit fahren wuerde haette ich das Problem nicht mehr, oder?

Wahrscheinlich haette ich dann das Problem von hollaendischer Seite aus....

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