zarva74 schrieb am 23.04.2006 um 22:17:09:Ich muß ehrlich sagen, dass ich es komisch finde, dass nicht überall gleich vorgegangen wird. Welcher wurde am Besten beraten? *
Ist die Niederlassungserlaubnis Daueraufenthalt EG besser als eine nationale, unbefristete Niederlassungserlaubnis? **
Vielleicht ist die Frage doof, aber habe gehört, dass die neue Niederlassungserlaubnis EG auf 5 Jahre befristet ist. ***
Soll ich diesen EG Zusatz beantragen? ****
* Mit Sicherheit du - zumindest befindest du dich jetzt auf der absolut "sicheren Seite", wie sowohl aus dem Gesetzestext
Zitat:§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
1. Ablauf seiner Geltungsdauer,
2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4. Widerruf des Aufenthaltstitels,
5. Ausweisung des Ausländers,
5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8. wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.
wie auch aus den Erläuterungen in den Durchführungsbestimmungen
Zitat:51.4 Wiedereinreisefrist bei Niederlassungserlaubnis oder wegen öffentlicher Interessen
51.4.1 § 51 Abs. 4 gibt einen Regelanspruch auf die Bestimmung einer Wiedereinreisefrist
51.4.1.1 - allen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen und sich lediglich aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde (z. B. für ein Studium oder eine sonstige Ausbildung) länger als sechs Monate im Ausland aufhalten wollen, und
51.4.1.2 - den Ausländern, deren Auslandsaufenthalt Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient (z.B. als Entwicklungshelfer). Nicht zu prüfen ist, ob der Aufenthaltszweck seiner Natur nach nur einen vorübergehenden Aufenthalt erfordert.
51.4.2 Die Dauer der Wiedereinreisefrist bestimmt sich nach dem jeweiligen Aufenthaltszweck. Die Frist kann so bemessen werden, dass dem Ausländer nach Erledigung des Auslandsaufenthaltszwecks drei Monate Zeit für die Wiedereinreise bleiben. Eine Verlängerung der Frist ist möglich, solange sie noch nicht abgelaufen ist.
ersichtlich ist.
** Dazu empfehle ich folgende
Seite (
anklicken) zu lesen - es ist alles knapp, aber übersichtlich und gut verständlich erläutert.
*** Das stimmt so nicht. Die
RICHTLINIE 2003/109/EG DES RATES vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen besagt folgendes
Zitat:(1) Vorbehaltlich des Artikels 9 ist die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten dauerhaft.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EG“ aus. Dieser Aufenthaltstitel ist mindestens fünf Jahre gültig und wird — erforderlichenfalls auf Antrag — ohne weiteres verlängert.
**** Es hat keine Nachteile - im Gegenteil.
Gruß, Sondra