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Arbeitserlaubnis wegen Sorgerecht? (Gelesen: 2.956 mal)
dagobu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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27.02.2006 um 12:12:56
 
Hallo mal wieder,
ich hoffe, ich bin hier im richtigen Forum. Meine Frage: Mein Freund (Nigerianer) hat eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5. Bisher wurde ihm die Erlaubnis zur Vollzeitarbeit verweigert. Er hat das Sorgerecht für unsere 10 Monate alte Tochter. Gibt es Bestimmungen, die ihm trotz "schlechten" Aufenthaltstitels den Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglichen sollten? Er hat einen 400-Euro Job und Vollzeitjobangebot. Wir leben derzeit von ALG2, da er nicht arbeiten darf.  Muss er trotzdem, wie das Ausländeramt uns sagt, durch die Arbeitsmarktprüfung?
Danke für Eure Meinungen.
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Sondra
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Antwort #1 - 27.02.2006 um 13:39:45
 
dagobu schrieb am 27.02.2006 um 12:12:56:
Er hat das Sorgerecht für unsere 10 Monate alte Tochter.

Damit hat er aber im Normalfall das Recht auf eine AE nach § 28 Absatz 1
Zitat:
28.1.5 Der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen hat den Nachzugsanspruch hingegen nur, wenn ihm das Personensorgerecht für das deutsche Kind zusteht und er auf Grund dessen beabsichtigt, die Personensorge auszuüben. Beruht das Sorgerecht auf der Entscheidung einer ausländischen Behörde oder eines ausländischen Gerichts, ist vorauszusetzen, dass sie im Bundesgebiet anzuerkennen ist (z.B. nach dem Haager Minderjährigenschutzübereinkommen oder nach § 16a FGG). Dem Aufenthaltsanspruch steht nicht entgegen, dass auch der andere Elternteil das Sorgerecht besitzt. Erforderlich ist jedoch, dass die Personensorge im Rahmen einer familiären Lebensgemeinschaft ausgeübt wird. Im begründeten Ausnahmefall kann es auch ausreichen, wenn die Personensorge im Rahmen einer Betreuungs- und Beistandsgemeinschaft tatsächlich ausgeübt wird.

28.5 Ausübung einer Erwerbstätigkeit
Der Arbeitsmarktzugang ist kraft Gesetzes uneingeschränkt gewährleistet. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist für die Erteilung nicht erforderlich.

oder zumindest nach § 36 AufenthG.
Zitat:
28.4 Sonstige Familienangehörige Deutscher
28.4.1 Zu den sonstigen Familienangehörigen i.S.d. § 36 gehören auch
- ausländische Elternteile minderjähriger Deutscher, die nicht personensorgeberechtigt sind, soweit auf sie nicht § 28 Abs. 1 Satz 2 Anwendung findet, ...
- der ausländische Elternteil eines volljährigen oder nicht mehr ledigen Deutschen, der keine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 erhalten kann.
28.4.2 Die Vorschriften zu § 36 sind zu beachten. Die Geltungsdauer des erteilten Aufenthaltstitels richtet sich nach den allgemeinen Regeln.

Die Vorschriften zu § 36 hier ab Seite 148.


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dagobu
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Antwort #2 - 27.02.2006 um 17:12:22
 
Hallo Sondra,
die Aufenthaltserlaubnis nach §28 wird uns bislang verweigert, weil mein Freund ursprünglich Falschangaben beim Asylantrag gemacht hatte. Aus diesem Grund verlangt man jetzt, dass er erst nach Lagos ausreist, um dann Visaantrag zu stellen. Das kommt für uns aber nicht in Frage. Die Sache wird momentan nochmal vom RegPräs geprüft und dann gehen wir evtl. vors Verwaltungsgericht, unser Anwalt meint, wir hätten gute Chancen.
Blöd ist abgesehen von einigem anderen aber eben die Sache mit der Erwerbstätigkeit, also der nicht erteilten Arbeitserlaubnis. Ich will zwar demnächst stundenweise arbeiten, verdiene dann aber nicht genug für uns alle. Mein Freund hätte, selbst wenn ich genug verdiente, ohne ALG2 keine Krankenversicherung mehr, und die ALG2-Zeit wird ja dann später wenns um die NE geht auch nicht angerechnet.
Ich kann nicht verstehen, warum "man" anscheinend um jeden Preis verhindern will, dass wir friedlich miteinander leben und uns durch eigene Arbeit ernähren, aber es kommt leider so rüber.
Ich hab heut nochmals Antrag auf Arbeitserlaubnis gestellt, weil das ALG2 für unsere Bedarfsgemeinschaft noch bis Ende März bewilligt ist. Wenn das mit der Arbeit wieder nichts wird muss ich rechtzeitig Folgeantrag für ALG2 stellen. Argumentationshilfen in punkto Arbeitserlaubnis wären mir hilfreich.
Dass er früher oder später § 28 bekommt hoffe ich immer noch, aber das kann sich wohl noch länger hinziehen.
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Antwort #3 - 27.02.2006 um 19:05:50
 
Hallo dagobu,

wie lange hat dein Mann schon die AE nach 25 V ?

Was hatte er wie lange vorher ?

Ich frage aufgrund § 9 BeschVerfV. Vielleicht passt es ja darunter, aber ich bin da auch keine Profi :
§ 9 BeschVerfV

1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
drei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt oder geduldet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.

Dir ist damit zwar auch nicht in der aufenthaltsrechtlichen Angelegenheit geholfen, aber vielleicht ja was die Arbeitserlaubnis angeht!
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dagobu
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Antwort #4 - 27.02.2006 um 21:36:28
 
Hi Graptemy,
nein, bis Juli war er Asylbewerber, dann geduldet bis November und seit dem hat er §25. Leider bei weitem noch nicht lange genug für diesen Fall. Aber danke für die Recherche...
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Antwort #5 - 28.02.2006 um 12:38:58
 
Er könnte für ein konkretes Jobangebot einen Antrag stellen auf Erteilung einer AE zur Beschäftigung. Falls -ggfls. nach Stellungnahme der Arbeitsverwaltung- ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung bestätigt werden kann, könnte die AE erteilt werden. Abgesehen von allen anderen Schwierigkeiten ( Vorrangprüfung!) allerdings auch nicht ohne vorherige Ausreise.
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dagobu
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Antwort #6 - 28.02.2006 um 15:01:23
 
Das klingt ja nicht so toll ... Tja, dann muss der Staat mir und meiner Tochter wohl noch ein Weilchen unter die Arme greifen, wenn er denn unbedingt will ..
Danke jedenfalls mal.
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Sondra
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Antwort #7 - 02.03.2006 um 14:02:32
 
dagobu schrieb am 27.02.2006 um 17:12:22:
die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 wird uns bislang verweigert, weil mein Freund ursprünglich Falschangaben beim Asylantrag gemacht hatte. Aus diesem Grund verlangt man jetzt, dass er erst nach Lagos ausreist, um dann Visaantrag zu stellen.

Ich verstehe die Logik der Erteilung einer AE nach § 25 (5) AufenthG trotzdem nicht. Im Gegenteil, weil dieser "reserviert" ist für den
Zitat:
§ 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Deswegen wird § 25 (5) als "Aufenthaltserlaubnis in Fällen, in denen die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist" in den Anwendungshinweisen (Seite 112) definiert.
Als anerkannter und sorgeberechtigter Vater eines deutschen Kindes, müsste er eigentlich nach § 56 AufenthG ein "Besonderer Ausweisungsschutz" geniessen
Zitat:
(1) Ein Ausländer, der
4.        mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, ...
genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7 vor. Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so wird der Ausländer in der Regel ausgewiesen. Liegen die Voraussetzungen des § 54 vor, so wird über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden.

Und die in den § 53 und § 54 AufenthG genannten Gründen liegen nicht vor, oder?
Offensichtlich erwägt die ABH auch keine Ermessensausweisung nach § 55 AufenthG , weil sie
Zitat:
2.        die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen oder Lebenspartner des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben,

berücksichtigt. Damit bleibt nur die Schlussfolgerung übrig, dass die "Falschangaben" deines Freundes ein früherer Aufenthalt in D decken sollten. Dann würde
Zitat:
§ 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot
(1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 5 zulassen.

relevant. In dem Zusammenhang wird vom Gesetzgeber spezifiziert
Zitat:
11.1.2.1 Die Wirkung der Ausweisung oder Abschiebung hat zur Folge, dass dem Ausländer auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf. Dieser absolute Versagungsgrund ist jedoch im Anwendungsbereich der §§ 25 Abs. 5 und 37 Abs. 3 Nr. 1 durchbrochen.

und somit blieb der ABH keine andere Wahl, als die Aufenthaltsgewährung nach § 25 (5) - was in dem Fall keine "Böswilligkeit" darstellt. Sollte ich mich täuschen, bitte um Entschuldigung - ist den wenigen Angaben geschuldet.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 02.03.2006 um 23:19:38
 
Den § 25 gab es, weil unsere Tochter ein Extremfrühchen (25. Woche) war und aufgrund ihrer besonderen gesundheitlichen Situation die Ausreise praktisch unmöglich ist/war.
§ 53 + 54 treffen definitiv nicht zu. Das einzige Vergehen war die Falschangabe der Identität. Dies wurde mit 30 Tagessätzen zu je 10 Euro bestraft. Mehr war absolut nicht, ich hab das Urteil hier schriftlich vorliegen. Ich habe auch ein Schreiben vom Regierungspräsidium, wo ich nochmals um Erteilung des §28 gebeten hatte, nachdem das Ausländeramt abgelehnt hatte, wo mir genau erklärt wird, dass die Erteilung des §28 wegen des Vergehens der Falschen Identitätsangaben nicht ohne vorherige Ausreise möglich wäre.
Ausgewiesen soll er ja aber auch nicht werden, deshalb § 25.
Ich freue mich sehr  über Interesse, weil ich mir daraus natürlich doch noch hilfreiche Tipps oder Erfahrungswerte erhoffe, und würde die ganzen Schriftstücke jederzeit gern kurz einscannen und mailen, ist vielleicht einfacher als meine laienhafte Übersetzung.
Verstehen kann ich die Entscheidung der Ausländerbehörde nicht, der Sachbearbeiter ist aber von ihrer Richtigigkeit total überzeugt, wenn auch unser Anwalt genau das Gegenteil sagt.
Jedenfalls kann mein Freund mit seinem Aufenthaltstitel nicht arbeiten uns wir sind deswegen gezwungen, ALG2 zu beziehen. Auch wegen der Arbeitserlaubnis haben wir jetzt ein zweites mal Antrag gestellt und vielleicht überlegen sie es sich ja noch einmal anders, auch die Vorsitzende des hiesigen Arbeitskreis Asyl setzt sich sehr für uns ein weil dieses unnötige verordnete Leben auf Sozialgelder so widersinnig ist.
Äh ... einen früheren Aufenthalt in D gab es auch nicht. Ich meine, sie haben ja seine Fingerabdrücke und so, da wurde nichts festgestellt, das käme ja in irgendeinem Schreiben vor. Er hat schlicht eine andere Nationalität angegeben, weil er sich dadurch Aslychancen erhoffte.
...? Ich weiß auch nicht.
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