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wieso gelten diese gesetze nicht in bayern?!?! (Gelesen: 10.928 mal)
Shahpur
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Zeige den Link zu diesem Beitrag wieso gelten diese gesetze nicht in bayern?!?!
04.01.2006 um 22:13:42
 
also als afghane mit flüchtlingsstatus musste ich 2 jahre auf die antwort des bundesamtes für immigration warten, und danach wahrscheinlich NOCHMAL zusätzlich 2 jahre wegen der aufgabe der staatsbürgerschaft.

kann mir jemand erklären warum ich als ANERKANNTER flüchtling mehr steine vor dem weg bekomme als jemand mit afghanischen ausweis dessen asylantrag NIE angenommen wurde?!?!

genauer: warum gelten die unten angeführten gesetze bei mir nicht? warum werden mir 4 lange jahre wartezeit aufgedrückt, und warum hat die behörde das verfahren für den verlust der alten staatsbürgerschaft nicht von anfang an eingeleitet? ich fühle mich ungerecht behandelt, es scheint so als ob es den leuten egal ist ob jetzt jemand mit hochschulabschluss in deutschland 4 jahre auf etwas warten muss. manchmal denke ich die möchten den willen von menschen die sich integrieren wollen brechen, damit man freiwillig auf die einbürgerung verzichtet....

das lustigste ist, daß ich gerade gelesen habe, daß nach der 2 jährigen wartezeit um die staatsbürgerschaft loszuwerden, die ganzen anfragen NOCHMAL von vorne beginnen. also wenn die mir 5 jahre bearbeitungszeit aufschwätzen wollen drehe ich noch durch....

§ 12

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1. das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,

2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat,

3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständig und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,

6. der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1958 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilte Niederlassungserlaubnis besitzt.
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Saxonicus
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Antwort #1 - 05.01.2006 um 01:24:41
 
Normalerweise werden Afghaner unter Hinnahme von Mehrstaatlichkeit eingebürgert.
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Shahpur
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Antwort #2 - 05.01.2006 um 13:51:43
 
ja normalerweise muss ein afghane in bayern (münchen) zwei jahre lang versuchen die alte staatsbürgerschaft loszuwerden und DANACH bekommt er den deutschen pass unter der hinnahme von mehrstaatlichkeit. als anerkannter flüchtling muss ich aber jetzt erstmal 2 jahre auf meinen afghanischen pass warten um danach nochmal 2 jahre den wieder loszuwerden um DANN danach den deutschen zu bekommen. das ist echt ein schlechter witz...
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Saxonicus
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Antwort #3 - 07.01.2006 um 02:19:24
 
Im Jahre 2003 wurden in Deutschland 4.968 Afghanen, davon 4.945 unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert.
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Shahpur
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Antwort #4 - 07.01.2006 um 13:57:26
 
Saxonicus schrieb am 07.01.2006 um 02:19:24:
Im Jahre 2003 wurden in Deutschland 4.968 Afghanen, davon 4.945 unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert.


hmm

1. wie genau haben es die 23 anderen afghanen geschafft ihre staatsbürgerschaft loszuwerden?

2. ich denke mal die mussten nicht alle 4 jahre lang auf etwas warten, daß es sowieso nicht gibt (ausbürgerung)

mich würde eher die statistik der widerrufsverfahren im jahre 2005 bei afghanen mit asylberechtigung interessieren, weißt du wo man das findet?
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Saxonicus
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Antwort #5 - 07.01.2006 um 19:15:26
 
´tschuldigung, habe mich verschrieben:
                    
                                 nicht 4.968 sondern 4.948

Nähere Informationen, guckst Du hier:

                       Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #6 - 07.01.2006 um 21:24:24
 
Hier die gewünschten Zahlen. Deutlich wird, dass das Asylrecht in Deutschland kaum noch etwas wert ist. Die Qualität des deutschen Flüchtlingsschutzes fällt auch im internationalen Vergleich durch Negativrekorde auf...


Statistik BAMF - Widerrufsverfahren im Jahr 2004

Entscheidungen über Widerruf insgesamt / Widerruf Art. 16 a GG /Widerruf § 51 AuslG / Widerruf § 53 AuslG / kein Widerruf

alle Herkunftsländer 18.307   6.114   8.861   1.856   1.476

Serbien und Montenegro   9.582   4.363   2.868   1.329   1.022   
Türkei   147   93   25   17   12   
Afghanistan   183   38   17   115   13   
Sri Lanka   442   181   104   30   127   
Irak   7.114   1.186   5.673   33   222   


Statistik BAMF - Flüchtlingsanerkennungen im Jahr 2004


Entscheidungen über Asylanträge 2004
Entscheidungen insgesamt    61.961
Anerkennung Art. 16 a GG    960 1,5 %
Anerkennung § 51 AuslG    1.107 1,8 %
Anerkennung § 53 AuslG    964 1,6 %


(Zahlen aus http://www.bamf.de/nn_564242/SharedDocs/Anlagen/DE/DasBAMF/Downloads/statistik-1... )

gc
www.fluechtlingsrat-berlin.de
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 07.01.2006 um 21:33:08
 
@ all

ich weiß nicht was das alles mit dem Ausgangsposting zu tun haben
soll.  öhm

Ggf. macht von mir aus da einen neuen thread auf im Userforum mit
dem Thema Asylstatistik oder wie auch immer. Hier bitte nicht weiter-
statistiken  Cool
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 07.01.2006 um 22:38:32
 
P.S.

sorry.. hätte eher von Beginn an ins Userforum gehört, da
es wohl eher ein allgemeines Gerede ist darpber ohne den
konkreten Bezug zu einem Einzelfall ..

daher hierher verschoben...


Änderung:
Wurde wieder in Einbürgerung zurückgeschoben, da es doch um
sachliche Diskussion geht
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« Zuletzt geändert: 08.01.2006 um 15:54:27 von N/V »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #9 - 07.01.2006 um 22:40:35
 
stimmt, der Zusammenhang wird nicht ganz klar, ist aber gegeben:

Ein Einbürgerungsantrag oder NE-Antrag wird ans Bundeamt gemeldet, um dort zu prüfen ob ein Widerrufsverfahren eingeleitet wird. Dann kann ggf. nicht nur die Einbürgerung bzw. NE verhindert, sondern auch der Flüchtlingsstatus und ggf. das Aufenthaltsrecht entzogen werden.

Vor einem Einbürgerungsantrag muss ein anerkannter Flüchtling daher immer erst prüfen, ob ihm ein Widerruf droht. Wenn ja, ist Vorsicht geboten mit Einbürgerung und NE-Antrag.

gc


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Ralf
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Antwort #10 - 07.01.2006 um 23:58:29
 
Der Hintergrund ist, dass das Bundesamt eigentlich von Amts wegen prüfen müsste, ob Asylgründe noch gegeben sind, und damit die Asylberechtigung noch zusteht. Dies ist gesetzlich geregelt (§ 73 Abs. 1 AsylVerfG). Da das Bundesamt dieser Verpflichtung leider nur unzureichend nachkommt, müssen die Behörden diese Prüfungen im Einzelfall anstoßen. Zweck ist aber keineswegs, Einbürgerungen zu verhindern, dazu ist das Bundeamt gar nicht zuständig. Es geht lediglich darum, Vergünstigungen für Asylberechtigte (wie z.B. kürzere Fristen, Mehrstaatigkeit) nur denen zukommen zu lassen, denen diese auch wirklich zustehen.

Eine Asylberechtigung gilt nun mal nicht automatisch lebenslang.
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Shahpur
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Antwort #11 - 08.01.2006 um 01:10:47
 
Ralf schrieb am 07.01.2006 um 23:58:29:
Der Hintergrund ist, dass das Bundesamt eigentlich von Amts wegen prüfen müsste, ob Asylgründe noch gegeben sind, und damit die Asylberechtigung noch zusteht. Dies ist gesetzlich geregelt (§ 73 Abs. 1 AsylVerfG). Da das Bundesamt dieser Verpflichtung leider nur unzureichend nachkommt, müssen die Behörden diese Prüfungen im Einzelfall anstoßen. Zweck ist aber keineswegs, Einbürgerungen zu verhindern, dazu ist das Bundeamt gar nicht zuständig. Es geht lediglich darum, Vergünstigungen für Asylberechtigte (wie z.B. kürzere Fristen, Mehrstaatigkeit) nur denen zukommen zu lassen, denen diese auch wirklich zustehen.

Eine Asylberechtigung gilt nun mal nicht automatisch lebenslang.


das könnte ich alles akzeptieren, ABER es macht KEINEN sinn das ich als asylberechtigter mit unbefristeter aufenthaltserlaubnis DOPPELT solange auf meine einbürgerung warten muss, wie ein afghane der von vornherein einen afghanischen pass hatte und nie annerkannt wurde als flüchtling. das ist unlogisch, und unfair. mehrstaatlichkeit lässt sich bei afghanen SOWIESO nicht verhindern, deswegen fällt dieses argument für einen widerruf weg. ich warte jetzt seit fast 2 jahren auf das amt für migration, ich hab schon längst alle vorteile die mein pass haben könnte faktisch verloren. (stichwort wartezeit, stichwort mehrstaatlichkeit die sowieso der fall ist)

also nochmal: der widerruf ist in meinem fall eigentlich nur schikane, weil die sachbearbeiterin einerseits sagt, daß sie wissen das ich mehrstaatlich werde, und andrerseits versucht das bamf den status wegzunehmen obwohl das zum jetztigen zeitpunkt unerheblich ist und nur das verfahren doppelt so lange macht.

dazu kommt noch, daß ich antrag auf ausbürgerung auch ohne afghanischen pass stellen konnte was mir aber erst 1,5 jahre später mitgeteilt wird. es läuft alles schief was schief laufen kann.

und das mit den vorteilen eines flüchtlingsausweises hört sich in meinen ohren leider schon sehr zynisch an. ein afghanischer bekannter dessen asylantrag vor 8 jahren abgelehnt wurde und der über duldung arbeit etc. eine aufenthaltsbefugnis usw. bekommen hat, bekommt seinen ausweis schneller als ich (innerhalb von 2 jahren). da kann doch was nicht stimmen....

btw: mein thema hat sehr wohl mit einem konkreten fall zutun, undzwar mit meinem....
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Ralf
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Antwort #12 - 08.01.2006 um 14:25:36
 
Shahpur schrieb am 08.01.2006 um 01:10:47:
es macht KEINEN sinn das ich als asylberechtigter mit unbefristeter aufenthaltserlaubnis DOPPELT solange auf meine einbürgerung warten muss, wie ein afghane der von vornherein einen afghanischen pass hatte und nie annerkannt wurde als flüchtling.

Da gebe ich dir Recht. Kann das mit den 2 Jahren sowieso nicht nachvollziehen, normalerweise ist die Anfrage beim Bundesamt lediglich eine Sache von ein paar Wochen.

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Shahpur
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Antwort #13 - 08.01.2006 um 15:18:14
 
Ralf schrieb am 08.01.2006 um 14:25:36:
Da gebe ich dir Recht. Kann das mit den 2 Jahren sowieso nicht nachvollziehen, normalerweise ist die Anfrage beim Bundesamt lediglich eine Sache von ein paar Wochen.




danke, wenigstens einer der mich versteht. ich hatte mich auch direkt an das amt gewendet und hier der genaue wortlaut des antwortschreibens vom 30.11.05:

"Sehr geehrter Herr Azizpour,

zur Zeit kann ich Ihnen mitteilen, dass Ihr Vorgang dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorliegt. Ihr Vorgang wird, entsprechend der Eingänge (Posteingang) in vergleichbaren Verfahren, überprüft. Das Bundesamt ist stets bemüht jeden Vorgang zeitnah zu bearbeiten.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen auch Montag bis Donnerstag zwischen 9.00 - 16.00 Uhr und Freitag zwischen 8.30 Uhr - 15.00 Uhr unter der Telefonnummer: 0911/943-6390 gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

......  "

also nicht weiter als ein standard anschreiben. danach habe ich nochmal gefragt, was denn in vergleichbaren verfahren üblich ist an bearbeitungszeit. die antwort:

"Sehr geehrter Herr Azizpour,
leider kann ich Ihnen zur Zeit keine Bearbeitungsdauer angeben. Ich bitte um Ihr Verständnis."

echt heftig. einen anwalt kann ich mir als student nicht leisten. kann man sich irgendwo einen anwalt stellen lassen oder so? ich hab das gefühl das ich darunter zu leiden habe, das das amt für immigration halt gerade wahrscheinlich wie im jahre2004 so 16000 widerrufsverfahren durchhauen will....

ganz WICHTIGE frage Ralf, vielleicht kannst du mir da weiterhelfen:

kann das einbürgerungsamt wenn sie WOLLEN, mir entgegenkommen und einen teil der bisherigen wartezeit anrechnen als quai "ausbürgerungszeit"??
also da ich von anfang an die voraussetzung für eine zusicherung hatte, aber dieses vom einbürgerungsamt nicht eingeleitet wurde (weil keiner mit so einer wartezeit gerechnet hatte nehme ich an), und ich auch nicht aufgeklärt wurde, daß ich freiwillig mit der ausbürgerung beginnen kann....ich habe fast 2 jahre dadurch verloren, und bei einer rechtsanwaltsberatung wurde mir nochmal versichert, das die ausbürgerungbemühungen in jedem fall schon von anfang an hätten angestoßen werden müssen...

hat die einbürgerungsbehörde zumindest in so einem fall die möglichkeit die verhältnismäßigkeiten zu prüfen? oder darf sie nicht entgegenkommen? die sachbearbeiterin hat mir empfohlen mein diplomzeugnis abzugeben damit die sehen das "es voran geht". hab ich auch gemacht, zusammen mit meinem anstellungsvertrag.
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Antwort #14 - 08.01.2006 um 15:53:11
 
Öhm sorry, hat sich ja doch zu nem sachlichen thread entwickelt.
Hab's daher wieder in Einbürgerung zurückgeschoben.
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