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Personalausweis zur Familienzusammenführung (Gelesen: 11.380 mal)
Bamboy
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22.08.2005 um 12:57:20
 
Hallo liebe Experten, ich habe wieder ein Problem und bitte um Beratung.

Ich bin mit einer abgelehnten Asylantragstellerin verheiratet. Bin ursprunglich aus Kamerun und wir haben uns bei der kamerunischen Botschaft geheiratet. Die Eheschliessung wurde annerkant und die Frau (mit unserem gemeinsamen Sohn) zu mir nach Braunschweig aufgrund der Eheschliessung umverteilt. Damals hatte ich eine Aufenthaltserlaubnis nach §18 des Zuwanderungsgesetzes. Die Ausländerbehörde Braunschweig verweigert bis jetzt, der Frau eine AE zum Zwecke der Familienzusammenführung zu erteilen, weil der vorgelegte Pass ein sog. Proxy-Pass ist. Der Pass wurde wirklich in Kamerun ausgestellt, da die Kamerunische Botschaft ewig gebraucht hätte, um einen neuen Pass auszustellen. Nach Überprüfung wurden wir mit dem neuen Pass verheiratet. Eine AE darf nur in Verbindung mit dem kamerunischen Personalausweis erteilt werden, meint die ABH in Braunschweig. Dies sei eine Entscheidung des Innenministeriums. Da fügte man hinzu, dass die Identität der Frau geklärt werden muss, obwohl die Heirat schon annerkant worden ist. Sonst muss die Frau ausreisen, um ein Einreisevisum zum Zweck der Familienzusammenführung beantragen.  Mittlerweile besitze ich die deutsche Staatsbürgerschaft, aber der Aufenthalt der Frau wird nur geduldet, weil sie den kamerunischen Personalausweis hier nicht besitzt. Bei der Ausstellung des Passes in Kamerun wurde der Personalausweis eingezogen, da es schon abgelaufen war, aber die originale Geburtsurkunde, die auch für die Ausstellung des Passes benötigt wurde, ist vorhanden. Diese sei nicht hilfsreich, meinte die ABH Braunschweig. Die kamerunische Botschaft wurde soweit noch nicht kontaktiert. Auch wenn der Pass von der kamerunischen Botschaft ausgestellt wäre, hätte man die Erteilung der AE noch verweigert.
Die Reise- und Aufenthaltskosten sind zu hoch und aufgrund des Gesundheitszustands der Frau, kann sie nicht nicht reisen.  Ihr Pass liegt noch bei der ABH. Die ABH hat mir alles per Telefon mitgeteilt. Ein Brief soll noch heute oder morgen rausgehen.

Können Sie uns irgendwelche Tips geben?
Danke
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Abu
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Antwort #1 - 22.08.2005 um 16:12:07
 
Das paßt für mich alles noch nicht zusammen...

Also, was ist jetzt die Begründung der ABh für ihre Weigerung, eine AE auszustellen?

Ist es der Proxy-Pass, wie hier geschrieben  Fragezeichen :
Zitat:
Die Ausländerbehörde Braunschweig verweigert bis jetzt, der Frau eine AE zum Zwecke der Familienzusammenführung zu erteilen, weil der vorgelegte Pass ein sog. Proxy-Pass ist. Der Pass wurde wirklich in Kamerun ausgestellt, da die Kamerunische Botschaft ewig gebraucht hätte, um einen neuen Pass auszustellen.

Das kann sein, aber in dem Fall kann diese Aussage eingentlich nicht nicht stimmen:
Zitat:
Auch wenn der Pass von der kamerunischen Botschaft ausgestellt wäre, hätte man die Erteilung der AE noch verweigert.
Und das Problem müßte durch eine Austellung eines Passes durch die kamerunische Botschaft in D lösbar sein.

Oder ist es fehlende Personalausweis, wie hier geschrieben  Fragezeichen:
Zitat:
Eine AE darf nur in Verbindung mit dem kamerunischen Personalausweis erteilt werden, meint die ABH in Braunschweig. Dies sei eine Entscheidung des Innenministeriums. ... ..., aber der Aufenthalt der Frau wird nur geduldet, weil sie den kamerunischen Personalausweis hier nicht besitzt. Bei der Ausstellung des Passes in Kamerun wurde der Personalausweis eingezogen, ...

Dann erscheint mir das fragwürdig, weil es für Ausländer in D nur eine Passpflicht, aber keine "Personalausweispflicht" gibt...

Zitat:
Die ABH hat mir alles per Telefon mitgeteilt. Ein Brief soll noch heute oder morgen rausgehen.

Ich denke, Du solltest auf die schriftliche Begründung warten und Dich dann wieder hier melden...

Abu
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Bamboy
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Antwort #2 - 22.08.2005 um 16:53:06
 
Danke Dir Abu für die schnelle Antwort. Ich lebe erst seit Anfang 2004 in Niedersachsen. Ich habe den Eindruck, dass meine Sachen bei unserer ABH immer persönnlicher werden, seitdem ich die ABH petitioniert hatte. Man wollte da sogar meine AE zurücknehmen, nachdem ich einen Einbürgerungsantrag gestellt hatte.

Wir wurden bei der kamerunischen Botschaft verheiratet, als ich noch Kameruner war. Die kamerunische Botschaft kann jetzt einen nenen Pass ausstellen. Da werden nur die Geburtsurkunde und der jetztige Pass (noch bei der ABH) benötigt. Das ist ja überhaupt kein Problem, da wir bei der selben Botschaft verheiratet waren und die Identitätsprüfung meiner Frau längst von der Botschaft stattgefunden hatt.

Es liege ein Schreiben vom Innenministerium Niedersachsen, wonach das Bundesinnenministerium als Bedingung vorschreibt, dass AE an Kamerunische Staatsangehörige nur in Verbindung mit dem kamerunischen Personalausweis erteilt werden darf, wenn der Kameruner oder die Kamerunerin nicht mit dem Reisepass eingereist war (ist). Das kann man natürlich in keinem deutschen Aufenthaltsgesetz lesen. Ein anderes kamerunische Paar wurde auch verheiratet genau wie wir. Die Frau hatte längst in Krefeld ihre AE bekommen.

Es macht natürlich Sinn, auf das Schreiben zu warten, aber der Leiter der ABH hat das alles gesagt. Ich bin sicher, es wird genau so sein.
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brickbat
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Antwort #3 - 22.08.2005 um 17:45:29
 
Nach einer Mitteilung des Flüchtlingsrates NW sieht die Sache wohl folgendermaßen aus:
Kamerunische Proxy Pässe werden durch einen Stellvertreter des Antragstellers in Kamerun beantragt. Diese Proxy Pässe, die nicht anhand eindeutiger Merkmale als solche identifiziert werden können, werden von kamerunischer Seite nicht anerkannt und können somit als Identitätsnachweis nicht herangezogen werden. Für die Akzeptanz des Passes wird offensichtlich von der Botschaft die Vorlage einer Identitätskarte verlangt, die im Inland lebende Kameruner allerdings nicht ohne Probleme erhalten können. Die ganze Angelegenheit ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. 
In dem von Dir, Bamboy, angesprochenen Schreiben des BMI vom 06.06.2005 Nr. M I 3 - 125 231 CMR/1 werden die ABH´en sogar aufgefordert, im Einzelfall die Möglichkeiten für die Ausstellung eines Ausweisersatzes oder Reiseausweises zu prüfen.
Es ist zwar richtig, daß eine Aufenthaltserlaubnis nur bei Vorlage eines gültigen Passes erteilt werden kann. Das heißt aber nicht automatisch, daß bei Nichtvorliegen die erneute Einreise mit Visum verlangt werden kann. Vor allem nicht, wenn die ABH bei Vorlage eines gültigen Passes eine AE ohne vorherige Ausreise erteilen würde. Davon mal ganz abgesehen kann Deine Frau ja sowieso nicht nach Kamerun um dort ein Visum zu beantragen weil sie keinen anerkannten Paß besitzt. Ich würde bei der Botschaft einen neuen Paß beantragen und diesen bei der ABH vorlegen.

http://www.koelner-fluechtlingsrat.de/aktuell.html  ( Punkt 4.4 )
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Antwort #4 - 22.08.2005 um 20:37:11
 
Ganz herzlichen Dank für die Mühe, derartig wichtige Information gesucht zu haben.
Die Eheschliessung hat im Mai stattgefunden. Am 18.05.05 waren die unterlagen mit dem Pass bei der ABH. Selbst der BMI-Beschluss sollte dann ab 06.06.05 rechtskräftig sein. Meine ABH schrieb am 09.06.05:

"durch die zwischenzeitlich erfolgte Eheschliessung sowie den Umstand, daß Ihre Ehefrau jetzt im Besitz eines kamerunischen Reisepasses ist, hat sich im Bezug auf die beantragte Umverteilung eine neue Sachlage ergeben. ......."

Nachdem ich eine Arbeits- und eine Mietbescheinigung und drei Monatsabrechnungen vorgelegt hatte, dürfte die Frau mit dem Kind zu mir ziehen.

Wie kann es sein, dass die bei der Botschaft mit dem Proxy-Pass stattgefundene Eheschliessung von der ABH annerkannt wurde, aber den Pass später für die Erteilung eine AE für ungültig gehalten wird?

Meine Frau war mehrmals bei der Botschaft bevor der Pass in Kamerun beantragt wurde. Es sollten Briefwechsel zwischen den Behörden in Kamerun mit der Botschaft in D gegeben haben. Kommischerweise war die ABH gar nicht bereit, Kontakt mit der kamerunischen Botschaft zu knupfen. Der leiter meiner ABH fügte ausdrucklich hinzu, dass selbst ein von der kamerunischen Botschaft ausgestellter Pass nicht akzeptiert wird.

Ich verstehe nicht, warum manche Behördenmitarbeiter auf irgendwelche Beschlüsse zugreifen und auf parlamentarisch beschlossene Gesetze verzichten. Man merkt auch, dass die Entscheidung der deutschen ABH'n eine Funktion des Ortes bzw. des Sachbearbeiters ist. Das neue Zuwanderungsgesetz sollte auch solche Unstimmigkeiten vermeiden, trotzdem scheinen manche Zugänge einiger ABH'n parteipolitisch zu sein, indem sie ihre Gesetzauffassung vertreten. Dann greifen sie auf alle möglichen Mitteln, um ihr Ziel zu erreichen.

Wir können natürlich noch mehr Geld ausgeben, um einen neuen Pass bei der kamerunischen Botschaft zu beantragen. Ob der Pass akzeptiert wird, sind wir gar nicht sicher. Dazu benötigt die Botschaft ein Schreiben der ABH, dass der jetztige Pass nicht akzeptiert ist und wahrscheinlich auch den abgelehnten Pass. D.h., wir werden zwischen der Botschaft und der ABH gestossen. Warum will die ABH sich nicht in Verbindung mit der kamerunischen Botschaft setzen? Was könnte man noch tun?
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brickbat
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Antwort #5 - 22.08.2005 um 21:07:24
 
Ich würde mal darauf tippen, daß es vom jeweiligen Botschaftsmitarbeiter abhängt ob er den Paß für die Heirat anerkennt oder nicht.
Mit den parlamentarisch beschlossenen Gesetzen ist das so eine Sache. Ein Gesetz kann Dinge niemals abschließend regeln. Im Laufe der Zeit ergeben sich immer mal Sachverhalte, die so nicht absehbar sind. Im Augenblick ist das der Fall mit den kamerunischen Pässen, nach der Teilung Jugoslawiens gab es ähnliche Probleme für die Staatsangehörigen der Nachfolgestaaten. So etwas muß dann kurzfristig geregelt werden, z. B. wie in diesem Fall durch eine Anweisung des BMI. So etwas ist für alle ABH´en bindend und macht auch Sinn wenn man bedenkt, wie lange eine Gesetzesänderung dauern würde.
Ausländerbehörden nehmen generell nur ungern Kontakt mit den Botschaften auf. Zum einen, weil dies grundsätzlich nicht ihre Aufgabe ist und zum anderen, weil es von den Botschaften oft als Einmischung empfunden wird.
Wenn die Botschaft ein Schreiben der ABH verlangt, dann bitte doch Deinen Sachbearbeiter darum, ein entsprechendes Schreiben aufzusetzen. Der Paß könnte von der ABH per Einschreiben an die Botschaft geschickt werden wenn sie ihn nicht aushändigen wollen. Du kannst ja anbieten, hierfür die Kosten zu übernehmen. Evtl. würde ich den Paß schriftlich bei der Botschaft beantragen (per Einschreiben) und das entsprechende Antwortschreiben ( falls Du eins bekommst ) bei der ABH vorlegen. So könnt Ihr nachweisen, daß Deine Frau sich um einen Paß bemüht.
Ich kann schon verstehen daß Du genervt bist. Wichtig ist aber vor allem, bei der ABH ruhig und sachlich zu argumentieren und nicht aufzubrausen, so wird sich doch hoffentlich eine Lösung finden lassen.
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Muyiwa
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Antwort #6 - 22.08.2005 um 23:03:40
 
Eine der Hauptkriterien bei der Beurteilung, ob es sich um einen Proxy-Pass handelt oder nicht ist ja, ob der/die Antragsteller/in persönlich bei der ausstellenden Behörde war. Ich vermute, dass dies bei dem in Kamerun ausgestellten Pass nicht der Fall ist. Von daher ist es logisch, dass die ABH ihn nicht akzeptiert (unabhängig davon ob die Botschaft ihn für die Eheschließung akzeptiert hat).

Aber in dem Zusammenhang ist mir jetzt nicht klar, warum dann ein von der kamerunischen Botschaft ausgestellter Pass (wo Deine Frau ja persönlich erscheinen kann) nicht akzeptiert werden soll.
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Antwort #7 - 23.08.2005 um 10:16:01
 
ganz herzlichen Dank and´brickbat und Muyiwa für Euren Beitrag zu diesem Thema. Da lerne ich sehr viel und dass ist der Hauptsinn hier in info4alien. Danke nochmal.

Was ich noch nicht verstehe, ist warum meine Frau sich um die Ausstellung eines anderen Passes kümmern muss, während sie die Passpflicht schon erfüllt hat. Normale Bürger wissen nicht über solche Beschlüsse des BMI, aber jeder kann versuchen, verabschiedete Gesetze zu lesen. Wenn wir gewusst hätten, dass solche Pässe nicht als Erfüllung der Passpflicht nicht akzeptiert werden, hätten wir wahrscheinlich ewig gewartet, bis die Botschaft einen Pass ausstellt. Unverständlicherweise werden solche Pässe bei anderen ABH'en angenommen.

Wie brickbat vorschlägt, werden wir uns bemühen, einen anderen Pass bei der Botschaft zu beantragen. Wir hoffen nur, dass der neue Pass dann akzeptiert wird.

Mir ist nur unverständlich, wenn die ABH uns sagt, meine Frau muss ausreisen und einen neuen Pass bzw. Einreisevisum in Kamerun beantragen, da ein von der Botschaft ausgestellter Pass auch nicht akzeptiert wird.

Ein Anwalt schlägt vor, den Fall rechtlich bzw. gerichtlich zu behandeln. Er meinte, wir werden recht bekommen. Ich weiss nur nicht, ob der Antwalt nur sein Geld verdienen will oder es tatsächlich der bessere Weg wäre.

Ich bitte noch um Tips.
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Antwort #8 - 23.08.2005 um 10:56:49
 
Warum ein von der Botschaft ausgestellter Paß nicht akzeptiert werden soll ist mir auch unverständlich. Solange dieser Paß oder eine schriftliche Reaktion der Botschaft nicht vorliegt wird Euch der Anwalt auch nicht weiterhelfen können. Ich würde zunächst mal die Reaktion der Botschaft abwarten und dann nochmal mit der ABH sprechen. Sollte die Botschaft den Paßantrag aus nicht von Deiner Frau zu vertretenden Gründen ablehnen oder die Paßausstellung von nicht zumutbaren Bedingungen abhängig machen könnte evtl. sogar die Ausstellung eines Ausweisersatzes durch die ABH in Frage kommen. Aber wie gesagt, ich würde erstmal sehen was die Botschaft sagt. Einen Anwalt kann man dann immer noch einschalten.
Ich wünsche Euch viel Erfolg
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Antwort #9 - 24.08.2005 um 15:21:23
 
Danke Dir brickbat für die Vorschläge. Wir haben den Brief von der ABH bekommen. Da steht, dass meine Frau ihren kamerunischen Personalausweis mitbringen muss, um eine AE zu bekommen. Wie ich sagte, war der Personalausweis schon abgelaufen, da meine Frau schon seit einigen Jahren nicht mehr in Kamerun war. Der wurde bei der Ausstellung des Passes eingezogen, aber die originale Geburtsurkunde wurde auch benutzt.

Wie brickat vorschlug, haben wir von der ABH den abgelehnten Pass zurückgefordert. Hier eine Email an den Leiter der ABH:

"ich habe nachgelesen und verstanden, dass die BMI-Anweisung vom 06.06.05 eine genaue Überprüfung von solchen Proxy-Pässen aus Kamerun vorschlägt, weil solche Pässe meist von Vertretern der Antragsteller beantragt werden. Das kann ich selber verstehen, da solche Dokumente prinzipiel an den Besitzer auszuhändigen sind.

Gestern habe ich mit der kamerunischen Botschaft telefoniert und den Fall geschildert. Der Botschaftssekretär meint, die Botschaft kann reagieren, nur wenn ein Schreiben der Ausländerbehörde vorliegt. Da kennt man das Problem mit solchen Pässen auch, deswegen wurde dieser Pass von der Botschaft gründlich überprüft. Am Ende schlug der Botschaftssekretär vor, dass wir mit dem von der Ausländerbehörde abgelehnten Pass u.a. zur Botschaft  kommen sollen, und dort einen neuen Pass beantragen. Wir wissen, dass es ewig dauern wird, bis ein neuer Pass von der Botschaft ausgestellt wird. Wir haben uns trotzdem für diesen Weg entschieden und bitten Sie daher, uns den bei Ihnen liegenden Pass zurückzugeben, mit der Hofnung, dass meine Frau mit einem von der kamerunischen Botschaft ausgestellten Pass die Passpflicht erfüllen wird.

Mit freundlichen Grüssen"

Dazu kam folgende Antwort von der ABH:
"Ihre Frau kann ihren Reisepass hier während der Öffnungszeiten abholen und von der kamerunischen Botschaft überprüfen lassen. Im Übrigen nehme ich Bezug auf mein Schreiben vom 22. August 2005 und weise erneut daraufhin, dass eine kamerunischer Pass im Bundesgebiet nur in Verbindung mit einer kamerunischen Identitätskarte anerkannt wird.

Mit freundlichen Grüßen"

Jetzt meine Frage:
Ist es so, dass ein kamerunischer Pass in D grundsätzlich nur in Verbindung mit einem kamerunischen Personalausweis akzeptiert werden darf, oder es handelt sich dabei um in Kamerun in der Abwesenheit des Besitzers ausgestellten Pass?

Wie ich schon sagte, kann ich mir nicht vorstellen, dass ein von der Botschaft ausgestellter Pass von dieser ABH auch abgelehnt wird. Wir wollen nicht mehr Geld für einen neuen Pass ausgeben, der am Ende nicht helfen wird. Ehrlich gesagt, ich habe diese Art von Behandlung weder gesehen noch gehört.

Ich bitte wieder um Tips.
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Antwort #10 - 24.08.2005 um 19:16:15
 
Zitat:
.
....
Jetzt meine Frage:
Ist es so, dass ein kamerunischer Pass in D grundsätzlich nur in Verbindung mit einem kamerunischen Personalausweis akzeptiert werden darf, oder es handelt sich dabei um in Kamerun in der Abwesenheit des Besitzers ausgestellten Pass?

Wie ich schon sagte, kann ich mir nicht vorstellen, dass ein von der Botschaft ausgestellter Pass von dieser ABH auch abgelehnt wird. Wir wollen nicht mehr Geld für einen neuen Pass ausgeben, der am Ende nicht helfen wird. Ehrlich gesagt, ich habe diese Art von Behandlung weder gesehen noch gehört.

Ich bitte wieder um Tips.
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Hmmm, mir ist nicht bekannt, daß der kamerunische Paß nur in Verbindung mit der Identitätskarte gilt. Der Erlaß sagt dazu auch nichts konkretes. Im Gegenteil weist der Erlaß ja explicit darauf hin, daß es für im Inland lebende Kameruner offensichtlich unmöglich ist, bei der Botschaft eine Identitätskarte zu erhalten.
Aus diesem Grund bittet der BMI die ABH´en `...im Einzelfall zu prüfen ob die Erlangung eines Reisepasses und einer Identitätskarte auf zumutbare Weise erfolgen kann und ggf. im Einzelfall die Möglichkeiten der Ausstellung eines Ausweisersatzes (der gleichzeitig eine AE ist) oder Reiseausweises für Ausländer vor allem für Kameruner, die bereits einen Aufenthaltstitel für Deutschland besaßen, eingehend zu prüfen.´

Den kompletten Text des Erlasses findest Du hier: http://www.fluechtlingsrat-nrw.de/2180/index.html .

( öhmAllerdings redet der Erlaß auch von Reisepass und Identitätskarte. Daraus könnte man folgern, der Reisepaß gilt nur in Verbindung mit der Identitätskarte. Dann müßte es darüber aber einen speziellen Erlaß geben, der mir aber nicht bekannt ist. Vielleicht weiß einer der Kollegen etwas darüber?)

M. E. müßte die ABH prüfen, ob ein Ausweisersatz oder Reiseausweis ausgestellt werden kann. Dies ist zwar lt. Erlaß vor allem der Fall bei Kamerunern die bereits einen Aufenthaltstitel besaßen, schließt aber die ohne Aufenthaltstitel nicht aus. Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel, wenn Deine Frau aber nur wegen des fehlenden Passes/Identitätsdokument derzeit keinen Aufenthaltstitel erhält könnte man ihr selbst das nicht vorwerfen. Vielleicht druckst Du Dir den Erlaßtext aus, nimmst ihn bei Deinem nächsten Besuch bei der ABH mit und bittest den Behördenleiter um einen Tip, woher Deine Frau die verlangte Identitätskarte bekommen soll. Ebenfalls würde ich um Aufklärung bitten, aufgrund welcher Vorschrift die ABH den Paß nur in Verbindung mit  einer Identitätskarte ableitet. Aus dem Erlaß vom 06.06.2005 ergibt sich das nämlich m. E. nicht. Laß Dir im besten Fall eine Kopie geben. Falls das nicht geht reicht Erlaßnummer und -datum, damit findet man den Text im www.
Gleichzeitig solltet Ihr vielleicht -schriftlich-  einen Ausweisersatz bzw. Reiseausweis für Ausländer beantragen. Dazu müßt Ihr natürlich glaubhaft machen, daß die Erlangung der von der ABH verlangten Dokumente unzumutbar ist. Besagtes Einschreiben an die Botschaft sowie das Antwortschreiben wären hierfür hilfreich.

Ich hoffe, Du kommst damit weiter.

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Antwort #11 - 23.09.2005 um 11:18:32
 
Danke Dir brickbat für deine letzten Tips. Es hat noch ein bißchen gedauert, bevor ich weiter schreiben kann.

Die kamerunische Botschaft hat einen neuen Pass für meine Frau ausgestellt. Dabei hat sie meinen Nachnamen als Ehename angenommen. Der Pass wurde bei der ABH angezeigt. Der  Leiter der ABH meint noch, dass er keine AE erteilen kann, wenn meine Frau keine Identitätskarte besitzt. Die Duldung musste erneut (aber als Aufkleber auf einem Ausweisersatz) erteilt werden. Die ABH hat dafür 20 Euro kassiert mit der Begrundung, dass ich Geld verdiene.

Der ganze Streit mit der ABH kostet mit schon viel Zeit, deswegen hatte ich einem Anwalten, die Sache überlassen. Er hat die Angelegenheit schon legaisiert.

Frage: Sind Duldungen gebührenpflichtig, wenn der Ausländer oder dessen Ehepartner arbeitet?

Ich freue mich, von Euch zu hören.
Liebe Grüsse
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Antwort #12 - 23.09.2005 um 11:26:49
 
Duldungen sind grundsätzlich immer gebührenpflichtig, lediglich Sozialhilfebezug wäre ein Befreiungsgrund. Und natürlich ein deutscher Ehepartner. Da der Aufenthaltszweck im Augenblick aber noch nicht die Familienzusammenführung zu einem deutschen Ehepartner ist, greift dieser Befreiungstatbestand in Eurem Fall nicht.
Der Grund für die Nichtanerkennung der Proxypässe ist ja, daß der Paßinhaber bei Beantragung nicht persönlich anwesend war. Bei von der Botschaft ausgestellten Pässen trifft das ja gar nicht zu, mich würde deshalb immer noch interessieren, auf welcher rechtlichen Grundlage die ABH den Botschaftspaß nur in Verbindung mit der ID Karte anerkennt. Haben sie dazu etwas gesagt?

Frage an die Experten: kennt einer von euch vielleicht die Rechtsgrundlage? Ich habe nämlich nichts gefunden.
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Antwort #13 - 23.09.2005 um 12:26:22
 
Danke für die Antwort über Gebührenpflicht für Duldungen.

Bzgl. des kamerunischen Passes spricht die ABH von der Anweisung vom Innenministerium über kamerunische Proxypässe. Er meinte, das niedersächsiche Innenministerium hat ihn aufgefodert, solche Anträge auf AE von Kamerunern abzulehnen. Hier ist ein Satz aus einer Email von der ABH-Leiter, nachdem ich ihm mitteilte, dass meine Frau einen neuen Pass von der kamerunischen Botschaft beantragen wird:

"wie bereits ausgeführt handelt es sich um alle kamerunischen Pässe, d. h. auch solche die in Anwesenheit des Antragstellers ausgestellt werden, sind in Deutschland nur anerkannt, wenn der Inhaber im Besitz einer Identitätskarte ist".

Mein Anwalt hat die ABH angeschrieben und wartet noch auf Antwort von der ABH.

Ich meine, viele von Euch sind auch ABH'ler. Wie manche Eurer Kollegen mit manchen Ausländern umgehen, ist schon einzigartig. In diesem Fall sehe ich immer noch eine Personalisierung der Angelegenheit, indem die ABH sich nicht mehr auf irgend einer Rechtsgrundlage angewiesen ist, sondern nur auf Anweisungen und Ermessensstärke.

Der Anwalt meinte, es wäre eine klare Sache in unserem Interesse, aber wir werden nur warten und sehen, wie die Situation sich entwickelt.
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Antwort #14 - 23.09.2005 um 14:45:49
 
M. E. müßte die ABH in dem Fall dem Erlaß des BMI entsprechend prüfen, ob von hier aus Paßersatzpapiere ausgestellt werden können.
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