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Schreibweise türkischer Nachnamen (Gelesen: 8.746 mal)
Esra
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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10.12.2010 um 18:57:42
 
Hallo,

gestern hat mein Ehemann (ehem. türkisch) nach einem zum Glück sehr unkomplizierten Verfahren seine Einbürgerungsurkunde erhalten, am gleichen Tag auch die türkische StaA abgelegt und einen Personalausweis beantragt.

Sein Familienname enthält ein Sonderzeichen, das türkische "i ohne Punkt" (es gibt eines mit (İ/i) und eines ohne Punkt (I/
ı
), unabhängig von der Groß- und Kleinschreibung). Wir hatten 2007 in München nach dt. Recht geheiratet und da ich seinen Namen angenommen hatte, habe ich (auch wenn ich dt. StaA bin) seitdem auch das "i ohne Punkt" im Namen. (Im dt. Personalausweis macht sich das wegen der Großschreibung aller Buchstaben des Namens nicht bemerkbar.) Allerdings geht es aus sämtlichen Eheschließungsdokumenten hervor (Heiratsurkunde, Besch. über die Namensänderung usw.).

Damals hatte ich erkundigt, was mit seinem "i ohne Punkt" passieren würde, wenn er sich einbürgern ließe und es hieß, dass das Sonderzeichen beibehalten werden würde.

Umso größer das Erstaunen, als jetzt auf der Einbürgerungsurkunde der Name mit "i mit Punkt", quasi deutsch, geschrieben wurde.

Wie verhält sich das denn sonst bei eingebürgerten ehem. Türken? Es gibt dort ja eine Reihe von Sonderzeichen (çğışİ). Ich meine z. B. das ğ und auch das ç schon in einem deutschen Personalausweis gesehen zu haben.

Bei der Gemeinde (Beantragung des Personalausweises) musste auch die Heiratsurkunde vorgelegt werden, deswegen kann es sein, dass sie den Namen intern richtig schreiben werden (i ohne Punkt). Wie gesagt, im Personalausweis wird es ohnehin nicht auffallen, da alle Buchstaben des Namens großgeschrieben werden und da hat ja unser deutsches i auch keinen Punkt.

Nicht dass es vermutlich wichtig wäre - aber sollte man die Schreibweise in der Einbürgerungsurkunde ändern lassen bzw. geht das überhaupt? Bzw. bei der Gemeinde, wo der Personalausweis beantragt wurde, nachfragen, ob sie die Schreibweise aus der Einbürgerungsurkunde (i mit Punkt) oder die aus der Heiratsurkunde (i ohne Punkt) übernommen haben?

Falls das alles Haarspalterei ist, wäre ich auch für einen Hinweis dankbar! Smiley
Vielen Dank, Esra


Daddys' Änderung:
Frei nach dem Motto "Eigene Frage = eigener Thread", hab' ich dir mal einen eigenen "spendiert"...
BTW... der Thread an den du dich angehängt hattest, ruhte schon seit über 2 Jahre... Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 10.12.2010 um 20:09:41 von Daddy »  
 
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Stefan-TR
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Antwort #1 - 10.12.2010 um 19:15:49
 
Esra schrieb am 10.12.2010 um 18:57:42:
Wie verhält sich das denn sonst bei eingebürgerten ehem. Türken? Es gibt dort ja eine Reihe von Sonderzeichen (çğışİ). Ich meine z. B. das ğ und auch das ç schon in einem deutschen Personalausweis gesehen zu haben.

Wie es rechtlich genau aussieht kann ich dir leider nicht sagen. Aber aus praktischer Sicht, haben die meisten ehemaligen Tuerken die ich kenne ihre Namen auf das deutsche Alphabet reduziert. So wird z.B aus dem
ş
dann ein
sch
.

Dass man andere Sonderzeichen im Ausweis haben kann ist fuer mich neu. Und selbst wenn das geht, du wirst wohl kaum deine Bank, Krankenversicherung, Videothek etc. ueberzeugen koennen, dass man dir alle Karten, Kontoauszuege etc. mit Sonderzeichen ausstellt.

Und der Unterschied zwischen i und ı ist ja zum Glueck nicht ganz so dramatisch, wie wenn etwa ein ğ sein Dach verliert und jemand dann ploetzlich uGur heisst, anstatt u-ur Smiley
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Esra
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Antwort #2 - 10.12.2010 um 21:16:15
 
Hallo,

ich bin mir darüber im Klaren, dass es kein wirklich drängendes Problem ist. Zwinkernd Andererseits fände ich es schon sehr komisch, wenn ich (als immer-schon-gewesene, quasi autochtone Deutsche) nun Xxxx-
ı
heiße und mein Mann Xxxx-
i
. Ich hatte bei der Eheschließung auch keine Wahl - in dem Moment, als ich den Namen meines Mannes annehmen wollte, war es nur mit dem Sonderzeichen möglich. Die Standesbeamtin hat damals versichert, dass die Namensschreibung meines Mann unabhängig von der Staatsangehörigkeit immer Xxxx-
ı
sein würde.

@ Daddy: Ich scheue mich immer etwas davor, einen neuen Thread aufzumachen. Danke für's Verschieben!

Gruß
Esra

PS: Natürlich sind die Bankkarten etc. alle auf Xxx-i. Personaldokumente sind aber m. E. eine andere Kategorie. Außerdem stellt sich die Frage, ob ich jetzt am Montag schnell noch bei der Gemeinde anrufen soll und nachfragen, wie nun die Schreibweise im Personalausweis (vorausgesetzt es sind nicht wieder alles Großbuchstaben) sein wird, bevor der teure biometrische Ausweis in Produktion geht.
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Antwort #3 - 10.12.2010 um 23:14:52
 
Esra schrieb am 10.12.2010 um 21:16:15:
@ Daddy: Ich scheue mich immer etwas davor, einen neuen Thread aufzumachen. Danke für's Verschieben!

Das ist ziemlich - entschuldige - blöd. Macht uns nur Arbeit.
Also scheue Dich in Zukunft nicht.

P.S. Kommentar nicht erfordlich, ich weiß, dass Du das zu-
       künftig beachtest Zwinkernd
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Stefan-TR
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Antwort #4 - 10.12.2010 um 23:23:54
 
Esra schrieb am 10.12.2010 um 21:16:15:
Außerdem stellt sich die Frage, ob ich jetzt am Montag schnell noch bei der Gemeinde anrufen soll und nachfragen, wie nun die Schreibweise im Personalausweis (
vorausgesetzt es sind nicht wieder alles Großbuchstaben
) sein wird, bevor der teure biometrische Ausweis in Produktion geht. 

Da brauchst du dir wohl keine Sorgen machen, wenn es nach diesem Bild geht.
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Richter
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Antwort #5 - 14.12.2010 um 13:49:46
 
Esra schrieb am 10.12.2010 um 18:57:42:
Damals hatte ich erkundigt, was mit seinem "i ohne Punkt" passieren würde, wenn er sich einbürgern ließe und es hieß, dass das Sonderzeichen beibehalten werden würde.

Das ist richtig! Die Türkei ist Vertragspartner des NamÜbk., daher gilt u.a.: "Die in diesen Familiennamen und Vornamen enthaltenen diakritischen Zeichen sind ebenfalls wiederzugeben, selbst wenn die Sprache, in der die Eintragung vorgenommen werden soll, solche Zeichen nicht kennt." So auch die Entscheidung des KG Berlin vom 23.09.2003, 1 W 34-38/03.

Esra schrieb am 10.12.2010 um 18:57:42:
Umso größer das Erstaunen, als jetzt auf der Einbürgerungsurkunde der Name mit "i mit Punkt", quasi deutsch, geschrieben wurde.

Grundsätzlich gilt, dass die Einbürgerung den Namen nicht verändert. Die Einbürgerungsurkunde enthält keine verbindliche Feststellung oder Veränderung des Namens des Eingebürgerten. Im Prinzip ist daher egal, wie die Schreibweise des Namens in der Urkunde ist, solange der Name nicht so verquer geschrieben wurde, dass der Eingebürgerte sich selbst nicht mehr erkennt  Augenrollen

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Antwort #6 - 15.12.2010 um 20:17:12
 
Richter schrieb am 14.12.2010 um 13:49:46:
Grundsätzlich gilt, dass die Einbürgerung den Namen nicht verändert. Die Einbürgerungsurkunde enthält keine verbindliche Feststellung oder Veränderung des Namens des Eingebürgerten. 


Hallo alle und insbesondere Richter,

vielen Dank für den Hinweis. Könntet ihr mir für Obiges noch die Rechtsgrundlage nennen? Heute erhielt ich nämlich eine E-Mail des Leiter Bürgerservice vom Ordnungsamt unserer Heimatgemeinde mit folgendem Wortlaut:

"in der Regel wird im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens der Antragsteller gefragt, ob er seinen Namen in der deutschen Schreibweise führen möchte. Bei manchen Staaten, die nicht die lateinische Schrift verwenden, geht es auch gar nicht anders. Ich vermute, auch Ihr Mann ist gefragt worden, vielleicht erinnert er sich auch nicht mehr. Das wäre kein Wunder bei dem Verwaltungsaufwand. Für das Meldeamt ist bei Eingebürgerten, da eben in dem Verfahren der Name verändert oder sogar ganz eingedeutscht werden kann (z.B. durch Übersetzung des "alten" Namens) die Schreibweise in der Einbürgerungsurkunde maßgebend.
Davon abgesehen ist in unserem Sonderzeichensatz des Einwohnerverfahrens dieses Zeichen nicht aufgeführt; es könnte somit aus technischen Gründen auch gar nicht gespeichert werden."


Mein Mann ist nicht gefragt worden und hätte auch nicht gewollt, dass er seinen i-Punkt verliert, sonst wäre seine Namensschreibung ja anders als meine. (Wie wäre das dann bei der Geburtsurkunde für ein gemeinsames Kind?!)

Wenn jemand die Rechtsgrundlage nennen kann, dass die deutsche (oder türkische) Personenstandsurkunde für die Namensschreibung maßgeblich ist und nicht die Einbürgerungsurkunde, wäre ich dafür sehr dankbar.

Viele Grüße
Esra
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Antwort #7 - 16.12.2010 um 08:48:51
 
Esra schrieb am 15.12.2010 um 20:17:12:
Für das Meldeamt ist bei Eingebürgerten, da eben in dem Verfahren der Name verändert oder sogar ganz eingedeutscht werden kann (z.B. durch Übersetzung des "alten" Namens) die Schreibweise in der Einbürgerungsurkunde maßgebend.

Das ist schlichtweg falsch!
Eine Änderung des Namens ist erst nach der Einbürgerung im Rahmen des Art. 47 EGBGB zulässig und nicht während des Einbürgerungsverfahrens. Die Einbürgerungsbehörde ist auch nicht befugt, Erklärungen nach Art. 47 EGBGB anzunehmen. In der Einbürgerungsurkunde kann daher kein "neuer, deutscher" Name stehen.

Esra schrieb am 15.12.2010 um 20:17:12:
Bei manchen Staaten, die nicht die lateinische Schrift verwenden, geht es auch gar nicht anders.

Das ist eine andere Konstellation, da hier die z.B. kyrillischen Buchstaben erst in lateinische Buchstaben umgewandelt werden müssen. Das geschieht durch Transliteration. Auch hier gilt aber, dass der transliterierte Name erst nach der Einbürgerung geändert werden kann.

Esra schrieb am 15.12.2010 um 20:17:12:
Wenn jemand die Rechtsgrundlage nennen kann, dass die deutsche (oder türkische) Personenstandsurkunde für die Namensschreibung maßgeblich ist und nicht die Einbürgerungsurkunde, wäre ich dafür sehr dankbar.

Leider gibt es keinen §, in dem steht, dass die Einbürgerungsurkunde nicht maßgeblich für die Namensführung ist.
Es gilt aber dennoch:
Richter schrieb am 14.12.2010 um 13:49:46:
... dass die Einbürgerung den Namen nicht verändert. Die Einbürgerungsurkunde enthält keine verbindliche Feststellung oder Veränderung des Namens des Eingebürgerten.

Das ist in Rechtsprechung und Kommentarliteratur unbestrittene Ansicht.

Die Meldebehörde ist verpflichtet, den richtigen Namen zu speichern, und der ergibt sich nunmal nicht zwingend aus der Einbürgerungsurkunde.

Evtl. ist zu empfehlen, für deinen Ehemann einen Atrag auf Nachregistrierung des Geburt bei eurem Standesamt zu stellen. Die setzten sich dann auch mit der Namensführung auseinander und stellen (wenn alles vernünftig läuft) eine Geburtsurkunde mir "i ohne Punkt" aus. Die legt ihr dann beim Meldeamt vor, um die Mitargeiter dort endgültig zu überzeugen...

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Antwort #8 - 16.12.2010 um 09:40:16
 
Zitat:
Eine Änderung des Namens ist erst nach der Einbürgerung im Rahmen des Art. 47 EGBGB zulässig und nicht während des Einbürgerungsverfahrens.

Meiner Ansicht nach stimmt diese Aussage nicht ganz.
Für Personen die für die Einbürgerung die existierende(n) Staatsangehörgkeit(en) aufgeben müssen und somit nach der Ausbürgerung (wenn auch kurzzeiteg) staatenlos werden, greift der § 5 Abs. 2 EGBGB, so dass eine Namensänderung (wenn die Person in DE wohnt) auch vor der Einbürgerung möglich ist.
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Antwort #9 - 16.12.2010 um 14:50:25
 
Hallo,

Staatenlose können tatsächlich eine Namensänderung nach dem NamÄndG erhalten.

Dazu ist normalerweise ein Ausweis über den Status als Staatenloser vorzulegen. Soweit kein wichtiger Grund für die Änderung vorliegt, ist die Namensänderung abzulehnen. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung kostet Verwaltungsgebühren (Vornamen bis 255 € und Familiennamen bis 1.022 €).

Da würde ich doch als Betroffener die kurze Zeit abwarten und dann eine Erklärung nach Art. 47 EGBGB abgeben ...
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Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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Antwort #10 - 16.12.2010 um 14:55:49
 
Hallo Blaise,

aber der Gesetzgeber knüpft im § 47 EGBGB nicht an die Staatsangehörigkeit sonder an das anwendbare Recht an.
Und das anwendbare Recht ändert sich vom ausländischen auf das deutsche gem. § 5 des selben Gesetzes  bereits beim Austritt aus der ausländischen Staatsangehörigket und nicht erst bei der Einbürgerung. Oder?

PS: gemeint sind Personen, die Ihre StA für die Einbürgerung aufgeben müssen. Ob dies für türkische Staatsbürger der Fall ist, und somit zum Topic passt, weiß ich nicht
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Antwort #11 - 16.12.2010 um 15:01:08
 
Zitat:
PS: gemeint sind Personen, die Ihre StA für die Einbürgerung aufgeben müssen. Ob dies für türkische Staatsbürger der Fall ist, und somit zum Topic passt, weiß ich nicht

Türken geben ihren türk. Sta. erst auf, nachdem sie in den dt. Staatenverband eingebürgert wurden.
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Antwort #12 - 16.12.2010 um 16:54:58
 
katran76 schrieb am 16.12.2010 um 09:40:16:
Für Personen die für die Einbürgerung die existierende(n) Staatsangehörgkeit(en) aufgeben müssen und somit nach der Ausbürgerung (wenn auch kurzzeiteg) staatenlos werden, greift der Art. 5 Abs. 2 EGBGB, so dass eine Namensänderung (wenn die Person in DE wohnt) auch vor der Einbürgerung möglich ist.

katran76 schrieb am 16.12.2010 um 14:55:49:
aber der Gesetzgeber knüpft im Art. 47 EGBGB nicht an die Staatsangehörigkeit sonder an das anwendbare Recht an.

Hast ja recht! Zumindest rechtstheoretisch  Zwinkernd
Ich jedenfalls habe von derartigen Fällen in der Praxis noch nicht gehört.

Aber das geht irgendwie am Thema dieses Threads vorbei, oder?

Gruß,
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Antwort #13 - 16.12.2010 um 22:09:56
 
Blaise schrieb am 16.12.2010 um 14:50:25:
Da würde ich doch als Betroffener die kurze Zeit abwarten und dann eine Erklärung nach Art. 47 EGBGB abgeben ...


Mein Mann will ja seinen Namen gar nicht ändern, sondern ihn in der alten Schreibweise behalten. Staatenlos war er auch nicht; wie Maki schrieb, kam erst die Einbürgerung und dann die Entlassung aus der türkischen StaA, im konkreten Fall drei Stunden nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.

Ob mit oder ohne Punkt ist uns letztendlich egal, solange unsere Namensschreibweise gleich ist.

Wir stehen mittlerweile im regen Kontakt mit der EBH, dem Meldeamt und dem Standesamt. Von dort kommen zwar ziemlich unterschiedliche Aussagen, aber es scheint vorwärts zu gehen.

Die letzte Post von der EBH-Sachbearbeiterin:
"Die Einbürgerungsurkunde trifft grds. keine Aussage über die Namensführung sondern lediglich, dass und wann die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wurde. Jedoch richten wir (Einbürgerungsbehörde) uns nach der Namensführung im deutschen Familienbuch."

[Aber im Familienbuch (ist das das Stammbuch? Heiratsurkunde?) steht der Name ja ohne i-Punkt.]

Die letzte Nachricht vom Meldeamt:

"wenn sich die Einbürgerungsstelle nach dem "als  Heiratsregister fortgeführten Familienbuch" (so heißt das jetzt) richtet, dann müsste auf der Einbürgerungsurkunde der Name genauso geschrieben sein, wie auf der Urkunde.
Ich nehme deshalb an, dass es sich um ein Versehen der Einbürgerungsstelle handelt.
Wir werden sehen, was wir hinsichtlich des Sonderzeichens tun können. Wenn möglich, tragen wir die Namen so ein, wie es aus dem "Familienbuch" hervorgeht.
Falls Sie noch eine "Abschrift des Familienbuches" haben, wäre es gut, wenn wir davon eine Kopie haben könnten.
Das Standesamt XXX jedenfalls hat von Ihnen kein "als Heiratsregister fortgeführte Familienbuch, weil Sie in YYY geheiratet haben."


Was ist jetzt zu tun? Doch noch mal auf die EBH zugehen mit der Bitte, die Einbürgerungsurkunde zu ändern?!

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Antwort #14 - 17.12.2010 um 08:19:27
 
Esra schrieb am 16.12.2010 um 22:09:56:
Was ist jetzt zu tun? Doch noch mal auf die EBH zugehen mit der Bitte, die Einbürgerungsurkunde zu ändern?!

Die Einbürgerungsurkunde wegen der Schreibweise des Namens zu ändern, ist m.E. nicht notwendig (sofen überhaupt möglich).

Wenn das Meldeamt schon so "einsichtig" ist, empfehle ich, beim Eheschließungsstandesamt in München um Ausstellung einer Eheurkunde bitten, in der Hoffnung, dass dort die richtige Schreibweise aufgenommen wird. Falls noch eine ältere Heiratsurkunde existiert, sollte diese aber eigentlich auch reichen.

Gruß,
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