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Ein Aufenthaltstitel zwecks Ausbildung (Gelesen: 1.038 mal)
Themen Beschreibung: Erfüll das Gehalt die Voraussetzungen?
smol
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Ein Aufenthaltstitel zwecks Ausbildung
04.06.2024 um 21:36:33
 
Guten Abend!

Da ich in der Vergangenheit bereits auf dieser Plattform Hilfe gefunden habe, möchte ich diesmal gerne einen Fall ansprechen, in dem ein Bekannter Hilfe benötigt.

Folgender Sachverhalt: Person B möchte ihren Aufenthaltstitel in einen Ausbildungsaufenthaltstitel umwandeln. Sie verfügt bereits über ein B1 Zertifikat sowie anerkannte Schulabschlüsse. Zudem ist die Ausbildungsstelle bei der IHK registriert.

Die entscheidende Frage lautet: Verdient Person B im ersten Jahr der Ausbildung 1000 Euro brutto, und erfüllt dies die Einkommensvoraussetzungen?

Laut der Webseite der zuständigen Ausländerbehörde müssen monatlich mindestens 830,00 Euro verfügbar sein (aktueller Wert für das Jahr 2024).

Die Frage, ob das Brutto- oder Nettogehalt gemeint ist, stellt sich nun. Und ob das Gehalt von Person B die Voraussetzungen erfüllt.

Liebe Grüße, Smol


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reinhard
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Antwort #1 - 05.06.2024 um 17:44:30
 
Es kommt darauf an, welchen Aufenthaltstitel sie jetzt hat.

Für eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung wird momentan verlangt, dass die Ausbildungsvergütung mindestens 903 Euro beträgt – das entspricht dem Höchstsatz Schüler-Bafög, das nimmt das Gesetz als Richtbetrag.
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smol
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Antwort #2 - 05.06.2024 um 23:15:45
 
reinhard schrieb am 05.06.2024 um 17:44:30:
Es kommt darauf an, welchen Aufenthaltstitel sie jetzt hat.

Für eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung wird momentan verlangt, dass die Ausbildungsvergütung mindestens 903 Euro beträgt – das entspricht dem Höchstsatz Schüler-Bafög, das nimmt das Gesetz als Richtbetrag.


brutto oder netto?

und wieso steht bei der zuständige Ausländerbehörde 830?
btw. es ist ein er mein Fehler Zwinkernd
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reinhard
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Antwort #3 - 05.06.2024 um 23:23:03
 
Bei 903 Euro Ausbildungsvergütung fallen keine Steuern an.

Das Gesetz wurde Ende Februar geändert. Insofern hat die Ausländerbehörde vielleicht die Seite noch nicht überarbeitet. Weiß ich aber nicht, warum Deine Ausländerbehörde einen anderen Betrag hat.
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Aras
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Antwort #4 - 05.06.2024 um 23:25:56
 
Der Gesetzgeber nimmt den Bafög Höchstsatz + Krankenversicherung und vielleicht Pflegeversicherung. Bei einer betrieblichen Ausbildung sind die Krankenkassenbeiträge ja schon gezahlt. Also da müsste man die nicht beachten. Bei einer rein schulischen Ausbildung muss man aber sich selber freiwillig versichern.
Glaub so kommst du auf die Differenz, denn die Krankenversicherung für Studenten beträgt ca. 73 €.

Netto. Nach den Steuern und Sozialabgaben.

Liegt eine Unterdeckung vor, dann legt man eine Verpflichtungserklärung bei, wo der Verpflichtungsgeber die fehlende Summe zahlt, oder man eröffnet ein Sperrkonto und legt den Fehlbetrag für 12 Monate drauf und erreicht so die geforderte Summe.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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smol
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Antwort #5 - 06.06.2024 um 10:17:22
 
reinhard schrieb am 05.06.2024 um 23:23:03:
Bei 903 Euro Ausbildungsvergütung fallen keine Steuern an.

Das Gesetz wurde Ende Februar geändert. Insofern hat die Ausländerbehörde vielleicht die Seite noch nicht überarbeitet. Weiß ich aber nicht, warum Deine Ausländerbehörde einen anderen Betrag hat.


also Laut der Ausländerbehörde steht es für das Jahr 2024 drauf hmm.. naja wir wollen jetzt einfach nur kurz und knapp wissen ob es netto oder brutto damit gemeint ist. den brutto bekommt er ja schon 1000 im ersten jahr das wurde es dann ja überdecken.
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Antwort #6 - 06.06.2024 um 10:53:55
 
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Antwort #7 - 06.06.2024 um 11:38:38
 
Es geht um das Geld, was er zum Leben zur Verfügung hat. Das ist netto.
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smol
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Antwort #8 - 10.06.2024 um 10:28:45
 
Hallo ihr lieben,
Kann Person B überhaupt mit dem Nebenbestimmungen ein Aufenthaltstitel beantragen bzw ein Zweckwechsel? hä?

Nebenbestimmungen


"Beschäftigung nicht erlaubt mit ausnahme der Tätigkeit Au-Pair bei Familie A
Selbstständigkeit erlaubt"

Erlischt mit Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bzw. AsylBLG.

das wars  Smiley
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Antwort #9 - 10.06.2024 um 10:44:16
 
Wieso sollte Beschäftigung nicht erlaubt sein aber Selbstständigkeit schon?
Ist das überhaupt ein realer Fall?
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Antwort #10 - 10.06.2024 um 10:49:12
 
Aras schrieb am 10.06.2024 um 10:44:16:
Wieso sollte Beschäftigung nicht erlaubt sein aber Selbstständigkeit schon?
Ist das überhaupt ein realer Fall?


ja das steht wirklich so drauf.. auf dem zusatblatt ich habe es mir vorhin genauer angeschaut er hat dies vor paar Wochen mit dem  Aufenthalstitel dazu bekommen.

ist aber nun damit ein Zweckwechsel möglich?
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reinhard
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Antwort #11 - 10.06.2024 um 13:37:37
 
Möglich ist der Zweckwechsel.

Er hat aber keinen Anspruch darauf.

Der Ausbildungsvertrag muss bei der Kammer registriert sein.

(Ich nehme an, die Zeile zur Selbständigkeit ist einfach ein Tippfehler.)
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