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Familiennachzug von EU nach Deutschland (Gelesen: 1.453 mal)
bugmenot
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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23.03.2024 um 14:15:51
 
Hallo Forum Mitglieder,

Ich komme aus Slowakei und möchte in Deutschland arbeiten. Das ist mit demFreizügigkeitsgesetz möglich. Ich habe schon 5 Jahre in Slowakei gelebt. In Deutschland habe ich einen Bruder. Er besitzt ein Haus und hat noch genug freie Räume. Ich möchte in seiner Nähe wohnen und arbeiten um später meine Kinder und Frau aus Slowakei nach Deutschland holen.

Meine Familien kommen gebürtig aus Thailand und besitzen noch die Pässe aus Heimatsland. Mein Bruder hat deutsche Staatsbürgerschaft.

Ich habe folgendes gelesen: "Der Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen ist möglich, wenn der bereits in Deutschland lebende Familienangehörige im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder Niederlassungserlaubnis ist, über ausreichenden Wohnraum verfügt und der Lebensunterhalt gesichert ist.".

Ich bin mir sehr unsicher, wie die konkrete Bedingung sind, um meine Familien nach Deutschland zu holen. Daher wollte ich genauer nachfragen.

Meine Frage.
1. Im Besitz von einen Aufenthaltserlaubnis brauche ich eine feste Arbeit, Meldeadresse. Ich würde bei meinen Bruder leben und in der Nähe arbeiten gehen. Das ist in Ordnung ? Muss ich im Besitz von einem unbefristeten Arbeitsvertrag sein, um überhaupt die Familien nach Deutschland zu holen ?

2. Um meine Familienmitglieder nach Deutschland zu holen, ist eine ausreichenden Wohnraum nötig sowie Lebensunterhalt muss gesichert sein.
  • Wie viel Einkommen in Netto ist dann ausreichend für den Familiennachzug?

  • Ausreichende Wohnraum: Es sind noch 2 Räume im Haus frei. Wäre das ausreichend für mich, meine Frau und die Kinder?

  • Lebensunterhalt: Wohnkosten, Verpflegung usw... Darf mein Bruder mir einen „vergünstigten“ Mietvertrag anbieten (wie viel ist erlaubt?) , sodass meine Lebensunterhaltskosten sinken und mein erforderliches Nettoeinkommen möglicherweise geringer ist?

  • Ich würde gerne wissen, wie man die Lebensunterhaltskosten ermittelt (pauschal oder nach bestimmte Tabelle) um daraus einen Mindestnettoeinkommen zu verlangen.


3. Wo könnte ich mich mehr in diesem Bereich erkundigen ? Ausländeramt ? Meldeamt ? Bürgeramt ? Arbeitsamt ?


Ich bitte um Rückmeldung.

Vielen Dank


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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #1 - 23.03.2024 um 14:36:50
 
Was meinst du in diesem Kontext "Freizügigkeitsgesetz" .

Hast du dir slowakische Staatsangehörigkeit?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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bugmenot
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 23.03.2024 um 14:49:56
 
Ich meine, dass ich thai pass besitze, aber in Slowakei schon 5 Jahre gelebt habe und ein sogenanntes Daueraufenhaltstitle bekomme. Damit kann ich in Deutschland arbeiten gehen.

Vielleicht liege ich falsch mit Freizügigkeitsgesetz.

Das müsste eine Mobilität mit dem Daueraufenthalt-EU sein.
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Puncherfaust
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #3 - 23.03.2024 um 15:35:43
 
Nein, du würdest eine AE gem. § 38a AufenthG bekommen.

Arbeiten dürftest du dann, wenn die Bundesagentur für Arbeit zustimmt, mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

Für den Familiennachzug muss vor allem muss der Lebensunterhalt gesichert sein und ausreichend Wohnraum vorhanden sein. Um zu gucken ob der Lebensunterhalt gesichert ist kannst du deine Daten in einen Onlinerechner für Bürgergeld eingeben.

Wie viel Quadratmeter hat die Wohnung deines Bruders denn? Und wie viele Personen wärt ihr?
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reinhard
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Antwort #4 - 23.03.2024 um 15:45:21
 
Du braucht einen Arbeitsvertrag, eine Beschäftigungserlaubnis und danach ein Visum der deutschen Botschaft. Dann darfst Du umziehen, hier leben und arbeiten.

Der Nachzug von Frau und Kindern ist möglich, wenn Du länger als sechs Monate gearbeitet hast (Probezeit vorbei) und Einkommen und Wohnung reichen.

Das Einkommen wird von Deinem Brutto-Einkommen neu ausgerechnet, weil Du nach dem Zuzug von Frau und Kindern ein anderes Netto-Einkommen hast als alleine. Und das sollte 10 bis 20 Prozent höher sein als die Bürgergeld-Sätze für Euch.

Die Wohnungsgröße wird in den Bundesländern etwas unterschiedlich berechnet – wenn Du 15 qm pro Person nimmst, sollte das in allen Bundesländern ausreichend sein.
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bugmenot
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #5 - 23.03.2024 um 16:09:45
 
Danke für die Info.

Mein Bruder und seine Frau wohnt in einem 120qm Reihenhaus. ca 400qm oder 480qm Grundstück


Die Bürgergeld Berechnung verstehe ich nicht ganz wie ich machen soll. Soll ich Kindergeld 500 Euro eintragen für 2 Kinder (hat jedes Kind Anspruch auf 250 Euro Kindergeld) ?
Meine Frau ist ja noch nicht in Deutschland, wie soll ich unter Einkommen von Partner eintragen ? Alles erstmal nur Schätzwerte ?
Und wie bewerte ich das Ganze ? Als Ergebnis, wenn Bürgergeld-Anspruch nicht vorhanden ist, dann ist Lebensunterhalt gesichert ?


Ich habe im Internet folgendes Gefunden und angewendet. Ich weiß nicht ob das stimmt.
Laut Website von Bundesregierung
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/arbeit-und-soziales/regelsaetze-er...

Regelbedarf für 2024 Partner : 503Euro
Pro Kind 6-13 Jahre : 390Euro

Regelbedarf Ich: 503Euro
+ Regelbedarf Frau.: 503Euro
+ Regelbedarf Tochter1: 390Euro
+ Regelbedarf Tochter2: 390Euro
+ Warmmiete: angenommen 700Euro
-------- -------------------------------------------------
Gesamtbedarf: 2486 Euro.

Schritt 2: Feststellung des anrechenbaren Einkommens:
 Einkommen ich:
Bruttoeinkommen: 2700 Euro (geschätzt)
- Steuern und Sozialabgaben: 600 Euro (mit Steuerklasse 3 geschätz)
- Grundfreibetrag: 100 Euro
- Erwerbstätigenfreibetrag I: 180 Euro
- Erwerbstätigenfreibetrag II: 20 Euro
- Erwerbstätigenfreibetrag III: 30 Euro
-------------------------------------------------------------
anrechenbares Einkommen: 1.770 Euro

 Einkommen Frau.: 0 Euro (ist es richtig bei Frau nicht zu nenen weil Sie noch nicht in Deutschland ist/arbeitet)
 Einkommen Tochter
(Kindergeld): 250Euro
Anrechenbares Gesamteinkommen: 2020Euro


Daraus ergibt: 2486 - 2020 = 466 Euro

Ist damit Lebensunterhalt nicht gesichert? Habe ich die Rechnung von Lebensunterhalt richtig angewendet? Oder muss ich einen Schätzwert für meine Frau auch noch einbeziehen ?

Auf der Website zur Berechnung von Bürgergeld wird mir andere Werte mitgeteilt
https://www.das-steht-dir-zu.de/arbeit/buergergeld/der-buergergeld-rechner/

Es wird der Basis-Regelsatz von 563 Euro ab dem 1. Januar 2024 berücksichtigt.

Ihr Bedarf
2492.00
Anzurechnendes Einkommen
2270.00

Ihr Bürgergeld-Anspruch
222.00
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bugmenot
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #6 - 23.03.2024 um 16:30:57
 
reinhard schrieb am 23.03.2024 um 15:45:21:
Du braucht einen Arbeitsvertrag, eine Beschäftigungserlaubnis und danach ein Visum der deutschen Botschaft. Dann darfst Du umziehen, hier leben und arbeiten.

Der Nachzug von Frau und Kindern ist möglich, wenn Du länger als sechs Monate gearbeitet hast (Probezeit vorbei) und Einkommen und Wohnung reichen.

Das Einkommen wird von Deinem Brutto-Einkommen neu ausgerechnet, weil Du nach dem Zuzug von Frau und Kindern ein anderes Netto-Einkommen hast als alleine. Und das sollte 10 bis 20 Prozent höher sein als die Bürgergeld-Sätze für Euch.

Die Wohnungsgröße wird in den Bundesländern etwas unterschiedlich berechnet – wenn Du 15 qm pro Person nimmst, sollte das in allen Bundesländern ausreichend sein.



1. Wenn ich Sie richtig verstehe, dann handelt es sich um ein Arbeitsvisum ?

2. Nachzug von Frau und Kinder ist quasi schon frühesten nach 6 Monaten möglich und mit die ganzen anderen Bedingungen (Einkommen, Wohnraum ...)? Also unabhängig von Arbeitsvertrag Verhältnis (unbefristet/befristet), hauptsache ich arbeite über 6 Monate bzw ich passe die standard 6 Monate Probezeit, dann kann ich Antrag auf Familiennachzug stellen ? Ich dachte, das muss schon unbefristet Arbeitsvertrag sein, damit das sicher gestellt ist.

3. Nachdem die Familienmitglieder in Deutschland ankommt, kann ich erst von Steuerklasse 1 auf 3 machen ? Solange ich noch allein in Deutschland lebe und arbeite, wird es mit Steuerklasse 1 gerechnet ? Meinen Sie das mit "Einkommen ausgerechnet"?

Also wie Sie meinen: Faustformel allgemein gehalten für die Sicherung von Lebensunterhalt: Mein Netto Einkommen soll 10-20% höher sein als Bürgergeld Regelsätze von 4 Familienmitglieder ? Die Große Frage ist: Soll das anrechenbares Einkommen nur von mir aus bezogen sein, weil ich derjenige, der einen Familiennachzug wünscht, oder wird das von alle Personen der Bedarfsgemeinschaft berücksichtig (spricht. von mir, meine Frau und die Kinder, von meine Frau nur Schätzwerte, weil Sie noch nicht in Deutschland ist)

4. 15qm * 6 Personen (inkl. mein Bruder und seine Frau) = 90qm. Wohnfläche => Es soll also passend stimmt ? Oder gemeint ist 15qm Zimmer Pro person / Schlaffläche?

Zuletzt: Wenn ich erst in Deutschland ankomme und arbeite, kann ich schon Kindergeld für die Kinder beantragen, die noch in Slowakei leben oder müssen die erst alle in Deutschland sein damit es möglich ist ?

Vielen Dank
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« Zuletzt geändert: 23.03.2024 um 16:41:19 von bugmenot »  
 
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reinhard
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Antwort #7 - 23.03.2024 um 17:06:57
 
bugmenot schrieb am 23.03.2024 um 16:30:57:
1. Wenn ich Sie richtig verstehe, dann handelt es sich um ein Arbeitsvisum ?


Ein normales D-Visum. Aber die Botschaft weiß das, man muss nur den Antrag stellen.

Zitat:
2. Nachzug von Frau und Kinder ist quasi schon frühesten nach 6 Monaten möglich und mit die ganzen anderen Bedingungen (Einkommen, Wohnraum ...)? Also unabhängig von Arbeitsvertrag Verhältnis (unbefristet/befristet), hauptsache ich arbeite über 6 Monate bzw ich passe die standard 6 Monate Probezeit, dann kann ich Antrag auf Familiennachzug stellen ? Ich dachte, das muss schon unbefristet Arbeitsvertrag sein, damit das sicher gestellt ist.


Nein, der Vertrag muss nicht unbefristet sein, aber noch ein bisschen länger laufen.

Nein, Du kannst keinen Antrag auf Nachzug stellen. Den Antrag müssen Frau und Kinder stellen. Du wirst hinterher von der Ausländerbehörde gefragt, ob Du Wohnung und Einkommen hast.

Zitat:
3. Nachdem die Familienmitglieder in Deutschland ankommt, kann ich erst von Steuerklasse 1 auf 3 machen ? Solange ich noch allein in Deutschland lebe und arbeite, wird es mit Steuerklasse 1 gerechnet ? Meinen Sie das mit "Einkommen ausgerechnet"?


Ja, genau. Aber vorher rechnet die Ausländerbehörde aus dem Bruttoeinkommen schon aus, was das später mit der neuen Steuerklasse ergibt.

Zitat:
Also wie Sie meinen: Faustformel allgemein gehalten für die Sicherung von Lebensunterhalt: Mein Netto Einkommen soll 10-20% höher sein als Bürgergeld Regelsätze von 4 Familienmitglieder ? Die Große Frage ist: Soll das anrechenbares Einkommen nur von mir aus bezogen sein, weil ich derjenige, der einen Familiennachzug wünscht, oder wird das von alle Personen der Bedarfsgemeinschaft berücksichtig (spricht. von mir, meine Frau und die Kinder, von meine Frau nur Schätzwerte, weil Sie noch nicht in Deutschland ist)


Es wird nur das Einkommen gerechnet, das es gibt. Frau und Kinder haben ja beim Visumantrag noch kein Einkommen in Deutschland.

Es könnte gerechnet werden, wenn die Frau bereits einen Arbeitsvertrag hat.

Zitat:
4. 15qm * 6 Personen (inkl. mein Bruder und seine Frau) = 90qm. Wohnfläche => Es soll also passend stimmt ? Oder gemeint ist 15qm Zimmer Pro person / Schlaffläche?


Es wird die gesamte Wohnfläche genommen und durch die Zahl der Personen geteilt, allerdings ohne Deinen Bruder. Du solltest einen eigenen Untermietvertrag für die Zimmer haben, die dann Deine Familie bewohnen darf – wenn das 50 bis 60 qm sind, reicht das.

Zitat:
Zuletzt: Wenn ich erst in Deutschland ankomme und arbeite, kann ich schon Kindergeld für die Kinder beantragen, die noch in Slowakei leben oder müssen die erst alle in Deutschland sein damit es möglich ist ?

Vielen Dank


Das kannst Du schon beantragen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #8 - 23.03.2024 um 18:25:15
 
reinhard schrieb am 23.03.2024 um 17:06:57:
Es wird die gesamte Wohnfläche genommen und durch die Zahl der Personen geteilt, allerdings ohne Deinen Bruder. Du solltest einen eigenen Untermietvertrag für die Zimmer haben, die dann Deine Familie bewohnen darf – wenn das 50 bis 60 qm sind, reicht das.



Ok, das sollte möglich sein. Vielleicht passt die Frage nicht mehr in diesem Bereich: Was soll mein Bruder in Untermietvertrag eintragen ? Kann er für 50-60qm Wohnraum (zusammen nutzen von Gemeinschaftsräume) einfach im Mietvertrag z.B 500 Euro Warm verlangen ?

Wenn ich richtig verstehe und über Online Bürgergeld Rechner nachgeschaut habe. muss ich mindestet 3200 Brutto verdienen (berechnet mit 700 Euro Unterkunfskosten) damit der Lebensunterhalt gesichert ist und Familiennachzug möglich ist. Das ist in Deutschland schon eine hohe Summe oder wie sehen Sie das ?

Wird mein zukünftige Arbeitgeber mich in irgendeine Art und Weise unterstützen ?.
Hier in diesem link
https://www.make-it-in-germany.com/de/unternehmen/einreise/bundesagentur-fuer-ar...

Ist die Information im Link gemeint, dass mein Arbeitgeber sich bei Arbeitsamt melden soll, damit ich Arbeitserlaubnis bekommen kann ?

Und nachdem ich in Deutschland einen Arbeitsvertrag mit Arbeitgeber abgeschlossen haben, muss ich noch warten bis Arbeitsamt zustimmt und ich einen Aufenthaltserlaubnis bekomme ? Parallel auch noch Visum beantragen? Bei Arbeitsamt und Aufenthaltserlaubnis, das muss ich alles bei Ausländerbehörde Antrag stellen ? Also ein mal nach Deutschland alles erledigen, warten und wenn alles da ist, dann kann ich arbeiten. In dieser Wartezeit kann ich mich bei meinem Bruder aufhalten, richtig ?

Danke
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Antwort #9 - 23.03.2024 um 18:28:31
 
bugmenot schrieb am 23.03.2024 um 16:09:45:
Bruttoeinkommen: 2700 Euro (geschätzt)

Dürfte in vielen Gegenden Deutschland nicht reichen für den Nachzug von Frau und 2 Kindern! Dazu Vorsicht, die Politik will gerade die Steuerklasse 3 abschaffen!

bugmenot schrieb am 23.03.2024 um 18:25:15:
k, das sollte möglich sein. Vielleicht passt die Frage nicht mehr in diesem Bereich: Was soll mein Bruder in Untermietvertrag eintragen ? Kann er für 50-60qm Wohnraum (zusammen nutzen von Gemeinschaftsräume) einfach im Mietvertrag z.B 500 Euro Warm verlangen ? 

Er muss eine "ortübliche" Miete angeben und diese muss er auch versteuern

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Antwort #10 - 23.03.2024 um 19:15:49
 
@deerhunter

Warum muss eine (ortsübliche) Miete verlangt werden? Er könnte ihm ja einfach den Wohnraum überlassen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #11 - 23.03.2024 um 20:24:43
 
Aras schrieb am 23.03.2024 um 19:15:49:
@deerhunter

Warum muss eine (ortsübliche) Miete verlangt werden? Er könnte ihm ja einfach den Wohnraum überlassen.


Meine ABH rechnet mit ortsüblicher Miete, denn morgen könnte der Bruder ihn ja rauswerfen...ist analog zu "Ende der Probezeit" beim Arbeitsvertrag
Man wird ja nicht davon ausgehen, dass dauerhaft 6 Personen aus 2 Familien in einem 120 qm Wohnung leben, oder?
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Antwort #12 - 23.03.2024 um 22:57:59
 
deerhunter schrieb am 23.03.2024 um 18:28:31:
Dürfte in vielen Gegenden Deutschland nicht reichen für den Nachzug von Frau und 2 Kindern! Dazu Vorsicht, die Politik will gerade die Steuerklasse 3 abschaffen!


Wenn das so ist, ist schon schade. Meine Ehefrau würde ja nicht nach Deutschland kommen und nicht arbeiten gehen. Wenn Sie arbeitet, zumindest Mini-Job, dann sollte es reichen.

deerhunter schrieb am 23.03.2024 um 18:28:31:
Er muss eine "ortübliche" Miete angeben und diese muss er auch versteuern


Das ist aber komisch. Obwohl er mein Bruder ist, darf er das nicht machen ? Ich dachte, eine Vergünstigten Vermietungen sind unter Angehörigen durchaus üblich.
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Antwort #13 - 24.03.2024 um 08:30:40
 
bugmenot schrieb am 23.03.2024 um 22:57:59:
Das ist aber komisch. Obwohl er mein Bruder ist, darf er das nicht machen ? Ich dachte, eine Vergünstigten Vermietungen sind unter Angehörigen durchaus üblich.


Na ja, wenn es eine eigene, abgeschlosseneWohnungmit eigener Küche / Bad wäre könnte man darüber reden...hier ist es aber eine "Krücke" denn man bewohnt zusammen eine Wohnung. Nicht gerade üblich in Deutschland.

Vielleicht akzeptiert es die ABH, vielleicht auch nicht. 100% verlassen würde ich michdarauf nicht, baer versuchen kann man es
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Antwort #14 - 25.03.2024 um 05:20:21
 
bugmenot schrieb am 23.03.2024 um 22:57:59:
Das ist aber komisch. Obwohl er mein Bruder ist, darf er das nicht machen ? Ich dachte, eine Vergünstigten Vermietungen sind unter Angehörigen durchaus üblich.


Hallo,

natürlich darf er das machen.
Ihr macht, weil schön formell, einen ordentlichen Untermietvertrag.
Der kann durchaus auswerfen, dass Du und Deine Familie mietfrei wohnt und lediglich die Summe xy als Nebenkosten pro Monat zahlt und die Nutzung bestimmter Räume, bspw. die Küche, als Gemeinschaftsräume einschließt.
Der wird dann auf unbestimmte Zeit mit einer festgelegten Kündigungsfrist (gesetzlich oder zu Deinen Gunsten mit verlängerten Kündigungsfristen) abgeschlossen und alles ist in Butter, was die Wohnung angeht.
Und niemand wird fordern, dass dieses Mietverhältnis ewig dauern oder auf ewig angelegt sein soll.

Gruß
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