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Bitte um Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Einbürgerungsantrags (Gelesen: 1.900 mal)
Jorn
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Bitte um Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Einbürgerungsantrags
19.02.2024 um 09:39:01
 
Hallo,

bei uns sieht es ja folgendermaaßen aus. Meine Frau und ich haben 2 (deutsche) Kinder, wir sind verheiratet und leben hier seit Mitte 2019 zusammen.

Meine Frau hat B2 Sprachkurs erfolgreich abgeschlossen, Macht eine Ausbildung und bekommt eine Ausbildungsförderung. Der Erfolg des Antrags auf Einbürgerung hängt somit nur am finanziellen. Daher bitte ich die Experten hier um Auskunft ob die Finanzlage so wie diese sich jetzt darstellt ausreichen würde. Ich habe auch den zuständigen Berater im Amt gefragt, er will aber derzeit nichts dazu sagen ehe das Modernisierungsgesetz zum Staatsangehörigkeitsrecht durch ist. Wir sollen im Sommer fragen. Wir wollen den Antrag aber jetzt schon stellen, ausser es wäre offensichtlich das die Finanzen nicht ausreichen.

Folgende Eckdaten: 5 Köpfige Familie, 3 Kinder. Wohnung kostet warm 950€.


Meine Frau verdient im Schnitt 1950€ in der Ausbildung
Kinderzuschlag 550€
Kindergeld 750€
Mein Einkommen 500€

Zusammen 3750€ Abzüglich Miete 2800€
Wären wir da auf der sicheren Seite, ist es knapp oder nicht genug?

Viele Grüße
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lottchen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #1 - 19.02.2024 um 11:13:35
 
Hallo,

die angegeben Daten reichen nicht um das auszurechnen. Die Gehälter sind brutto oder netto? Die Kaltmiete ist wie hoch? Wie alt sind die Kinder? Nimm doch einfach selber einen Bürgergeldrechner aus dem www und rechne aus, ob ihr Anspruch auf Bürgergeld hättet. Dann hast Du einen Anhaltspunkt. Da noch Freibeträge mit reinspielen wird man das vermutlich als Laie nicht 100%ig ausrechnen können.
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deerhunter
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Antwort #2 - 19.02.2024 um 12:48:33
 
Jorn schrieb am 19.02.2024 um 09:39:01:
Zusammen 3750€

Könnte grenzwertig sein https://www.buerger-geld.org/news/buergergeld-2024-familie-mit-3-kindern-wie-vie...

Dazu ist der Verdienst in der Ausbildung ja "perspektivisch" nicht sicher (schafft die Prüfung nicht, bekommt keinen festen vertrag usw.)

Ich sehe deshalb innerhalb der Ausbildung keinen Weg zur Einbürgerung
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #3 - 19.02.2024 um 13:53:04
 
Kommt ganz drauf an. Wenn mit der Ausbildung später gute Chancen aufm Arbeitsmarkt bestehen, dann kann gerade das sogar zu einer positiven Prognose führen. Eine Ausbildung z.B. in der Pflege oder der IT? Das würde wahrscheinlich zu einer positiven Prognose führen. Eine Ausbildung in eher nischigen Berufen, mit wenig Arbeitsplatzangeboten, würde zum Gegenteil führen.

Im Endeffekt wird es darauf ankommen, ob ihr einen Leistungsanspruch habt oder nicht. Wenn nein, dann spricht - außer vielleicht die Prognose - nichts gegen eine Einbürgerung. Wenn ihr einen Leistungsanspruch habt, kommt es drauf an ob deine Frau in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate in Vollzeit gearbeitet hat und den Leistungsanspruch nicht zu vertreten hat.

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Jorn
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #4 - 19.02.2024 um 15:41:43
 
Hallo und vielen Dank für die Antworten,

die angegebenen Beträge waren netto. Die Ausbildung ist im Pflegebereich, sie wird dort auf jeden fall weiterarbeiten können. Die Ausbildung wird auch über die gesammte Dauer gefördert. Ein Anspruch auf Bürgergeld besteht nicht, sonst wäre der Kinderzuschlag wohl auch nicht bewilligt worden. Wenn es hilft stelle ich die Bruttozahlen ein.

An derzeitigem Einkommen dürfte sich nichts groß ändern, Kinderzuschlag ist eben erst verlängert worden und es ist fast genau die selbe Summe bewilligt wie beim Erstantrag.
Die Ausbildungsförderung  bleibt wie erwähnt über die nächsten Jahre weiterbestehen, ebenso der Kinderzuschlag vom Arbeitgeber.

Kaltmiete beträgt übrigens 700€.

Wenn es zur Prüfung des Einbürgerungsantrags geht werden diese Daten tatsächlich aktuell sein. (außer natürlich etwas unvorhergesehenes tritt ein)

Viele Grüße

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Jorn
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #5 - 19.02.2024 um 16:06:53
 
Habe jetzt einen Bürgergelrechner bemüht, es sieht so aus dass ohne Kinderzuschlag ein Bedarf von ca. 300€ bestehen würde. Aber der Kinderzuschlag selber ist ja nicht schädlich für den Antrag. meiner Kenntnis nach.
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #6 - 19.02.2024 um 16:18:33
 
Richtig. Würde die Chancen dann als gut einschätzen. Wie gesagt, bei der Prognose weiß man das nie so recht, ich würde die aber positiv sehen. Kann der Sachbearbeiter aber wieder anders sehen, so wie deerhunter argumentiert hat

Hat deine Frau in der Vergangenheit schon mal SGB II-Leistungen bezogen? Wenn sie in den letzten 5 Jahren durchgehend ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit sicherstellen konnte, führt das in aller Regel auch zu einer positiven Prognose.
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« Zuletzt geändert: 19.02.2024 um 16:29:47 von Puncherfaust »  
 
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SimonB
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Antwort #7 - 19.02.2024 um 16:34:29
 
Jorn schrieb am 19.02.2024 um 09:39:01:
Wir wollen den Antrag aber jetzt schon stellen

Dagegen spricht jetzt auch nichts.
Bis über den Antrag entschieden wird, können sich die "Finanzen"  noch ändern.
Die EBH fragen zu gegebener Zeit sowieso noch nach aktuellen Einkommensnachweisen.
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deerhunter
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Antwort #8 - 19.02.2024 um 17:26:25
 
Jorn schrieb am 19.02.2024 um 15:41:43:
Die Ausbildung ist im Pflegebereich, sie wird dort auf jeden fall weiterarbeiten können

Wenn sie die Prüfung besteht...normalerweise will die Behörde einen unbefristeten Vertrag sehen. Den gibt es in der Ausbildung aber nicht. Also Prognose nicht vorhanden!
Ihr solltet den antrag zeitlich so stellen, dass bei der Einkommensprüfung die Ausbildung abgeschlossen und ein entsprechender Vertrag vorhanden ist. Am ende des Prozesses sollte dann die Probezeit vorrüber sein und ein unbefristeter Vertrag stehen, bevr es die Urkunde gibt!

Zu früh stellen dürfte zur "kostenpflichtigen" Ablehnung führen
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Aras
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Antwort #9 - 19.02.2024 um 17:31:51
 
Ich dachte Nachteile durch Ausbildung würde man unter "oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat" subsumieren?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #10 - 19.02.2024 um 17:41:30
 
Aras schrieb am 19.02.2024 um 17:31:51:
Ich dachte Nachteile durch Ausbildung würde man unter "oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat" subsumieren?


Eine Bekannte meiner Frau wurde gerade im Erstgespräch von der EBH (Brandenburg) geraten, erst nach Ende der Ausbildung einen Antrag zu stellen, da man sonst den Antrag, eben wegen fehlendem festen Vertrag, ablehnen müsste!


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Jorn
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Antwort #11 - 19.02.2024 um 17:44:43
 
Hallo, und Dankeschön, jetzt kann ich es schon besser einordnen.
Meine Frau ist ja erst seit 2019 hier, hat zwar seit da B2 Niveau erreicht und ist seit einem halben Jahr in Ausbildung, aber bis 2023 hat Sie ALG2 bezogen.

Ich dachte ja das Einkommen muss einfach hoch genug sein, wobei mir die Kriterien unbekannt waren, wonach die Behörde beurteilt was hoch genug ist oder nicht.

Aber es geht wohl auch um eine Prognose. Ist diese auch im Falle des Familiennachzugs zum Kind von erheblicher Bedeutung? Weil bei dem ersten Gespräch mit dem Berater klang es eher danach dass man nur genug Einkommen nachweisen muss.

Tatsächlich sieht es ja auch bezüglich einer Prognose gut aus, wenn man den Verlauf bisher anschaut. Auch der Arbeitgeber baut darauf dass Sie bleibt, denn sonst hätte er ihr, im Gegensatz zu vielen anderen Auszubildenden, keine Förderung gewährt. Ob die Ausbildung abgeschlossen wird oder nicht, Sie wird da auf jedenfall weiterarbeiten können.
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deerhunter
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Antwort #12 - 19.02.2024 um 18:21:12
 
Jorn schrieb am 19.02.2024 um 17:44:43:
Meine Frau ist ja erst seit 2019 hier, hat zwar seit da B2 Niveau erreicht und ist seit einem halben Jahr in Ausbildung, aber bis 2023 hat Sie ALG2 bezogen. 


Also dürfte danach vorerst keine Einbürgerung möglich sein, erst wenn es einen unbefristeten Vertrag gibt. Dazu ist ja nach nur 6 Monaten ausbildung überhaupt noch keine Prognose über ein bestehen der Prüfungen und eine entsprechende feste Anstellung möglich.

Damit meiner Meinung keine Einbürgerung, wenn du nur 500 € verdienst!


Jorn schrieb am 19.02.2024 um 17:44:43:
Ist diese auch im Falle des Familiennachzugs zum Kind von erheblicher Bedeutung? 

Es geht ja hir um Einbürgerung nicht um Familiennachzug. Sie ist doch schon in Deutschland.
Es würde auch ohne Arbeit gehen, wenn du genug verdienen würdest und einen unbefristeten Vertrag hättest


Jorn schrieb am 19.02.2024 um 17:44:43:
Ob die Ausbildung abgeschlossen wird oder nicht, Sie wird da auf jedenfall weiterarbeiten können. 

Das reicht aber nicht für eine Einbürgerung
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SimonB
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Antwort #13 - 19.02.2024 um 18:52:51
 
Nach diesen Angaben schließe ich mich den Ausführungen in #12 an.

Jetzt sollte sie noch keinen E-Antrag stellen.
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Jorn
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Antwort #14 - 19.02.2024 um 23:35:32
 
Danke, das ist tatsächlich Schade. Da hat Sie die theoretische Möglichkeit nach 3 Jahren eingebürgert zu werden, macht ihr bestmöglichstes hier und erreicht alles was Sie anpackt.

Aber am Ende muss der Mann vermögend genug sein um es zu richten. Oder Frau soll erstmal 5 Jahre am Stück arbeiten für eine positive Prognose oder die Ausbildung fertigmachen was keinen großen Unterschied macht.

Also irgendwie bleibt von der theoretischen Möglichkeit einer Einbürgerung nach 3 Jahren nicht viel übrig, oder eben nur für Günstlinge und Begütete. Ich hoffe ja dann mal das dass neue Gesetz etwas Wind in diesen Mief hineinbringt. Muss mich mal einlesen was sich da ändern soll
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Antwort #15 - 19.02.2024 um 23:46:10
 
Mich überzeugen ehrlich gesagt die Argumente von SimonB, deerhunter und lottchen nicht.

Puncherfaust eher neutrale Aussage finde ich korrekt.

Zumal wir hier im Forum Personen hatten, die berichteten dass eine Unterdeckung aufgrund einer Ausbildung nicht schädlich gewesen war, und wie ich naiv fragte auch als "nicht zu vertreten müssen" ausgelegt wurde.

Bspw. Krefeld:

https://www.krefeld.de/de/dienstleistungen/einbuergerrungsverfahren/

Zitat:
Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten. Hiervon ausgenommen sind Sie, wenn Sie sich in einer anerkannten schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden.


Also so eindeutig wie das hier dargestellt wird, ist es mMn nicht.

Keine Ahnung wieso ein Berater in Brandenburg die Antragstellung auf eine Zeit nach der Ausbildung empfiehlt. Da sollte man imho eher nachhaken und schauen ob es nicht einfach nur aus Unwissenheit so empfohlen wurde.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #16 - 20.02.2024 um 07:56:26
 
Jorn schrieb am 19.02.2024 um 23:35:32:
Also irgendwie bleibt von der theoretischen Möglichkeit einer Einbürgerung nach 3 Jahren nicht viel übrig, oder eben nur für Günstlinge und Begütete. Ich hoffe ja dann mal das dass neue Gesetz etwas Wind in diesen Mief hineinbringt. Muss mich mal einlesen was sich da ändern soll


Frag am besten bei der für euch zuständigen EBH an, wie die das einschätzen. Ich denke immer noch dass die Chancen nicht all zu schlecht sind. Dass EBH bei einer Ausbildung die Einbürgerung generell ausschließen, kenne ich so nämlich auch nicht, eher im Gegenteil.

Wie gesagt, bei der Prognoseentscheidung spielt viel mehr rein als eine noch nicht bestandene Abschlussprüfung oder die Befristung eines Anschlussvertrages.

Durch die Ausbildung erreicht man am Ende eine höhere Qualifikation. Wenn der LU JETZT schon sichergestellt ist, dann kann man deshalb darauf abstellen, dass der LU später erst recht sichergestellt sein muss. Dazu kommt wie schon angesprochen das Berufsfeld. Und wenn z.B. die Zwischenprüfung mit guter Note bestanden wurde, kann man auch damit argumentieren, dass ein Nichtbestehen der Abschlussprüfung unwahrscheinlich ist.

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Antwort #17 - 20.02.2024 um 09:49:11
 
Jorn schrieb am 19.02.2024 um 23:35:32:
Aber am Ende muss der Mann vermögend genug sein um es zu richten.

Nein, das ist keine Voraussetzung für die Einbürgerung von Ehepartnern.

Jorn schrieb am 19.02.2024 um 23:35:32:
Da hat Sie die theoretische Möglichkeit nach 3 Jahren eingebürgert zu werden, macht ihr bestmöglichstes hier und erreicht alles was Sie anpackt.

Zu dieser 1 theoretischen Möglichkeit gehören in der Praxis eben noch andere Voraussetzungen. Du hattest selbst am Anfang geschrieben, dass es evtl. nur am Finanziellen hängt.
Dass die Prognose der EBH auch die eben erst begonnene Ausbildung zu berücksichtigen hat, dürfte verständlich sein. Da ihr bereits nachgefragt hattet, weiß die EBH das.

Jorn schrieb am 19.02.2024 um 23:35:32:
Ich hoffe ja dann mal das dass neue Gesetz etwas Wind in diesen Mief hineinbringt. Muss mich mal einlesen was sich da ändern soll

Ja, lies nach, was sich dort tatsächlich verändert.

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