Schwierig, würde aber sagen, dass er die Deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren hat.
Nach § 25
StAG geht die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nur dann verloren, wenn der Erwerb auf Antrag durch ihn oder den gesetzlichen Vertreters erfolgt. Das heißt, wenn er 2008 bereits volljährig gewesen ist, hat er sie nicht verloren, weil er den Erwerb der kosovarischen Staatsangehörigkeit ja nicht beantragt hat. Wenn man die Registrierung denn überhaupt als Erwerb betrachten kann.
Im Zweifelsfall könnte er sich zudem noch auf § 3 Abs. 2
StAG berufen und sagen, dass er selbst im Verlustfall 2008 seit nun mehr mindestens 12 Jahren missverständlich als Deutscher von deutschen Stellen behandelt worden ist und dieses Missverständnis nicht zu vertreten hat (er dachte ja selber er sei noch Deutscher).
Ich glaube halt eher, dass er eigentlich kein Kosovare ist. Aber da ist mein Wissen zu oberflächlich. Würde aber denken, dass sich die Entlassung aus der jugoslawischen Staatsangehörigkeit auf den Kosovo erstreckt, der sich ja als Nachfolgestaat sieht. Ich meine auch nicht dass der Kosovo eine Regelung wie den § 3 Abs. 2 des deutschen
StAG hat.
Kann natürlich auch sein, dass dem Kosovo die vorherige jugoslawische Entlassung komplett egal ist und er für sie immer Kosovare gewesen ist. Aber dann wäre der Verlustgrund des § 25
StAG erst recht nicht erfüllt, denn an dieser Sichtweise des Kosovo würde er überhaupt nichts können.