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Afghane, Aufenthaltsrecht nach Scheidung (Gelesen: 886 mal)
Aras
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15.11.2023 um 14:33:13
 
Afghane lebt hier seit 3-4 Jahren. Seine Frau, ebenfalls Afghanin, wurde Asyl gegeben und der Ehemann erhielt eine normale AE für Familienzusammenführung. Sie haben ein minderjähriges gemeinsames Kind. Vor ca. 6-9 Monaten liesen sich die beiden Scheiden. Ehemann hat nicht die drei Jahre des § 31 AufenthG erfüllt. Nun sagt die ABH, sie können seinen Aufenthalt nicht verlängern.

Ich denke, der Afghane hat gute Chancen auf Asyl, da er in Vor-Taliban-Regierung politisch tätig war und für ein Ministerium in führender Rolle arbeitete.

Ich denke, er sollte Asyl beantragen und sein eigenständiges Asylrecht bekommen. Wird er dann verteilt?

Übersehe ich etwas?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Arianne
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Antwort #1 - 15.11.2023 um 15:57:05
 
Was ist mit §31 Abs 2?

"Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes."

Kann der Vater aufgrund seines ausländischen Kindes eine Aufenthaltserlaubnis erhalten? Oder habe ich den Satz missverstanden?
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Aras
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Antwort #2 - 15.11.2023 um 16:10:05
 
Das Kind lebt mit der Mutter in einer 250 km entfernten deutschen Stadt, getrennt vom Vater.
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reinhard
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Antwort #3 - 15.11.2023 um 20:08:48
 
Solange er die AE noch hat, kann er Asyl beantragen ohne Wohnverpflichtung in der Erstaufnahme. Siehe § 14 Absatz 2 Asylgesetz. Den Antrag stellt er schriftlich beim Bundesamt / Nürnberg, das bestimmt die zuständige Außenstelle.

Weniger als Abschiebeverbot wird er nicht bekommen. Wenn er die Arbeit gegen die Taliban glaubhaft machen kann, eher mehr.

Er wird dann nicht verteilt.
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Aras
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Antwort #4 - 15.11.2023 um 23:11:34
 
Er lebt mit Fiktionsbescheinigung. Also wird er wohl verteilt?!
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reinhard
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Antwort #5 - 15.11.2023 um 23:51:57
 
Möglicherweise. Aber in allen Bundesländern wird ja Afghanistan bearbeitet, die Chance ist groß, dass er dann dort bleibt.

Er kann es auch mit Duldung und dann Antrag auf AE nach § 25, Absatz 5 versuchen. Wenn er Wohnung und Arbeit hat, kommt er dann ja bald zur Niederlassungserlaubnis.
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