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Strafgesetzbuch (StGB) § 79 Verjährungsfrist (Gelesen: 2.017 mal)
Themen Beschreibung: Einreise in die BRF
Karolina
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23.09.2023 um 10:12:50
 
Guten Tag, ich habe eine Frage zur Einreise wegen vollstreckungsverjährung. Vater meines Kindes möchte nach über 20 Jahren wieder einreisen: 1) Einreise wurde befristet damals auf 2007 2) Abschiebungskosten wurden gezahlt 3) er wurde nach Halbstrafe abgeschoben. Erste Strafe 1 Jahr und 4 Monate, zweite Strafe 4 Jahre und 3 Monate . Abgeschoben wurde er im dez 2002. Inhaltsverzeichnis
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Strafgesetzbuch (StGB)
§ 79 Verjährungsfrist müssten nach 20 Jahren wieder einreisen. Meine Frage, muss man jetzt im vorab was Regeln. Z.b Staatsanwalt Anschreiben oder sonstiges. Er möchte seinen Sohn besuchen und wir möchten eine reibungslosen Ablauf. Für eine Rückmeldung, wäre ich dankbar.
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Vinzent2m
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Antwort #1 - 23.09.2023 um 21:30:58
 
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__79.html

Also nach Absatz 3 Nr. 3 in diesem Fall Verjährung ab Datum der Abschiebung von 10 Jahren
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Karolina
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Antwort #2 - 24.09.2023 um 08:59:38
 
Danke für die Antwort , bedeutest das die Strafe nicht zusammengerechnet werden . Dann wäre es 20 Jahre gewesen. Muss man jetzt was unternehmen noch . Staatsanwaltschaft anschreiben? Das man eine Bescheinigung hat das die Strafe verjährt ist ??? Bin etwas verunsichert.
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Vinzent2m
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Antwort #3 - 24.09.2023 um 17:27:45
 
Du hast von zwei einzelnen Strafen geschrieben, von denen er jeweils die Hälfte verbüßt hat. Dann ist die Vollstreckungsverjährung 10 Jahre.
Anders wäre es, wenn aus den einzelnen Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wurde, aber das ist ja Deinen Angaben nach nicht der Fall gewesen.
Aber, Du kannst, wenn es Dir ein besseres Gefühl gibt, natürlich auch die Staatsanwaltschaft anschreiben.
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Karolina
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Antwort #4 - 24.09.2023 um 18:24:34
 
Vielen Dank für die Rückmeldung. Die Strafen wurden damals zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammen gezogen. Abschiebung war Dez. 2002 . Die 20 Jahre wären dann auch schon vorbei. Da er mit dem Flugzeug kommt zu Besuch, wird er voraussichtlich kontrolliert und da will man es vorher geklärt haben . Staatsanwaltschaft anschreiben ist natürlich der sicherste Weg .
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Karolina
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Antwort #5 - 24.09.2023 um 21:08:19
 
Vielen Dank für die Rückmeldung. Die Strafen wurden damals zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammen gezogen. Abschiebung war Dez. 2002 . Die 20 Jahre wären dann auch schon vorbei. Da er mit dem Flugzeug kommt zu Besuch, wird er voraussichtlich kontrolliert und da will man es vorher geklärt haben . Staatsanwaltschaft anschreiben ist natürlich der sicherste Weg .
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