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Sprachkompetenz bei der Einbürgerung (Gelesen: 706 mal)
Themen Beschreibung: Ermessensentscheidung
Global_Villager
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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31.07.2023 um 15:56:40
 
Im konkreten Fall geht es um ein bi-nationales Ehepaar. Der ausländische Ehepartner ist bei der B1-Prüfung im Schriftlichen durchgefallen und kommt nur auf eine Gesamtbewertung von A2. Ein logopädisches Attest über Legasthenie (Lese- und Rechtschreibschwäche) liegt vor. Das minderjährige / ausländische Kind geht in Deutschland zur Schule. Wie weit geht der Ermessensspielraum der Einbürgerungsbehörde in diesem Fall was die Sprachkompetenz des Antragstellers angeht?
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deerhunter
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i4a rocks!


Beiträge: 2.219

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #1 - 31.07.2023 um 20:29:09
 
Normal muss B1 vorhanden sein...bei Krankheit wird ein vermutlich ein amtlich bestellter Gutachter (Amtsarzt) urteilen! Das Zeugnis einen Hausarztes wird nicht reichen!

§ 10 Abs.6 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)
„(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.“
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Timidus
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i4a rocks!


Beiträge: 41

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 19.08.2023 um 20:07:38
 
Was sind die Kriterien für "altersbedingt"? Reicht hier das Erreichen eines speziellen Alters oder braucht es auch einen Amtsarzt, der altersbedingte Lernschwächen feststellt?
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reinhard
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Beiträge: 15.192

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 19.08.2023 um 20:16:58
 
Timidus schrieb am 19.08.2023 um 20:07:38:
Was sind die Kriterien für "altersbedingt"?


Das ist Ländersache. Sollte man die eigene Einbürgerungsbehörde bei einem Beratungstermin fragen.

In Schleswig-Holstein sind es 65 Jahre, in anderen Bundesländern anders definiert.
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