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Nachholen des Visumverfahrens für Ehegattennachzug (Gelesen: 1.102 mal)
Chris2701
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i4a rocks!


Beiträge: 43

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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08.06.2023 um 07:34:21
 
Hallo liebe Mitglieder,

ich beschäftige mich in einem aktuellen Fall
mit dem Thema „Nachholen des Visumverfahrens“.

Einreise in das Bundesgebiet einer russischen Staatsangehörigen mit Schengen Visum. Ablauf des Schengen Visa Ende Mai. ABH gewährt der russischen Staatsangehörigen eine Duldung nach Ablauf des Schengen Visa weil die Anmeldung zur Eheschließung beim Standesamt vorliegt. Spezifische Gründe: Zukünftige deutsche Schwiegereltern schwerst onkologisch erkrankt mit Pflegegrad 4) russische Staatsangehörige unterstützt zukünftigen Ehemann bei der Pflege.

Duldung bis Eheschließung. Danach verlangt die ABH die Ausreise nach Russland um das Visumverfahren durchzuführen. Vorabzustimmung würde die ABH durchführen. Die meisten Konsulate in Russland wurden geschlossen. Die Deutsche Botschaft Moskau bearbeitet nun russlandweit alle nationalen Visaanträge. Hohes Antragsvolumen.

Es stellt sich mir die Frage, welches Kriterium nach § 5 Abs. 2 Satz 2 
als Unzumutbar angesehen wird um vom nachholen des Visumverfahrens abzusehen?

In einigen Bundesländern gilt folgender ministerieller Erlass:

„Soweit die inhaltlichen Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthaltstitel bspw. zum Familiennachzug vorliegen, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, von der Regelerteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem „richtigen“ Visum nach § 5 Abs 2 AufenthG im Wege einer Ermessensentscheidung abzusehen, da es russischen und belarussischen Staatsangehörigen derzeit nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen“

Weiß aber nicht ob dieser auch in Hessen gilt. Des Weiteren werden aktuell in den meisten Bundesländern keine Personen nach Russland abgeschoben weil es unzumutbar ist. Wieso verlangt man dann von Personen das Visumverfahren nachzuholen zumal für die Russische Förderation auch noch eine Teilreisewarnung gilt.

Vielen Dank im Voraus für die Beiträge.

Gruß
Chris




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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 08.06.2023 um 15:05:31
 
Kann man versuchen.

Falls die Ausländerbehörde nicht mitmacht: Termin in Moskau buchen, eine Woche vor dem Termin ausreisen (über Serbien oder über Türkei), dann gleich mit Visum wiederkommen.
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Chris2701
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 09.08.2023 um 11:44:00
 
Noch ein Nachtrag zu diesem Thread:

kann mir jemand sagen wie § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV zu verstehen ist?

"....... seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat."

Heißt das, wenn die ABH eine Duldung ausstellt aufgrund einer Eheschließung und sich daraus ein Anspruch auf Erteilung nach § 28 AufenthG  ergibt die Person das Visumverfahren nicht nachholen muss? Ich bin ein wenig verwirrt was diesen §39 AufenthV angeht.




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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 09.08.2023 um 12:02:55
 
Nein, das heißt die Ausländerbehörde kann eine geplante Abschiebung verschieben, bis er oder sie geheiratet hat, aber dann ist die Ausreise fällig.
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 09.08.2023 um 20:15:56
 
reinhard schrieb am 09.08.2023 um 12:02:55:
aber dann ist die Ausreise fällig.

hmm


AufenthV
Zitat:
§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
...
5.
    seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,


wobei das nicht konsistent ist mit der Anforderung nach Ausreise und Einreise mit FZF Visum, wenn man mit einem Schengenvisum geheiratet hat.

Bin verwirrt....
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