Hallo liebe Mitglieder,
ich beschäftige mich in einem aktuellen Fall
mit dem Thema „Nachholen des Visumverfahrens“.
Einreise in das Bundesgebiet einer russischen Staatsangehörigen mit Schengen Visum. Ablauf des Schengen Visa Ende Mai.
ABH gewährt der russischen Staatsangehörigen eine Duldung nach Ablauf des Schengen Visa weil die Anmeldung zur Eheschließung beim Standesamt vorliegt. Spezifische Gründe: Zukünftige deutsche Schwiegereltern schwerst onkologisch erkrankt mit Pflegegrad 4) russische Staatsangehörige unterstützt zukünftigen Ehemann bei der Pflege.
Duldung bis Eheschließung. Danach verlangt die
ABH die Ausreise nach Russland um das Visumverfahren durchzuführen.
Vorabzustimmung würde die
ABH durchführen. Die meisten Konsulate in Russland wurden geschlossen. Die Deutsche Botschaft Moskau bearbeitet nun russlandweit alle nationalen Visaanträge. Hohes Antragsvolumen.
Es stellt sich mir die Frage, welches Kriterium nach § 5 Abs. 2 Satz 2
als Unzumutbar angesehen wird um vom nachholen des Visumverfahrens abzusehen?
In einigen Bundesländern gilt folgender ministerieller Erlass:
„Soweit die inhaltlichen Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthaltstitel bspw. zum Familiennachzug vorliegen, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, von der Regelerteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem „richtigen“ Visum nach § 5 Abs 2
AufenthG im Wege einer Ermessensentscheidung abzusehen, da es russischen und belarussischen Staatsangehörigen derzeit nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen“
Weiß aber nicht ob dieser auch in Hessen gilt. Des Weiteren werden aktuell in den meisten Bundesländern keine Personen nach Russland abgeschoben weil es unzumutbar ist. Wieso verlangt man dann von Personen das Visumverfahren nachzuholen zumal für die Russische Förderation auch noch eine Teilreisewarnung gilt.
Vielen Dank im Voraus für die Beiträge.
Gruß
Chris