Ein schönes Beispiel, wie eine ungenaue Fragestellung zu noch ungenaueren Antworten führen kann.
Thunderstorm007 schrieb am 07.06.2023 um 16:04:02:dass eine Niederlassungserlaubnis auch bei einem längeren Aufenthalt im Ausland nicht ungültig wird, wenn die Inhaberin mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet ist und die Ausländerbehörde darüber eine Bescheinigung ausgestellt hat (nach § 51 Abs. 2 Satz 3
AufenthG i.Vm § 51 Abs.2 Satz 2
AufenthG.
Das ist - nicht böse sein - Blödsinn, weil es dem Buchstaben des Gesetzes so gar nicht entspricht.
Das Nichterlöschen hängt in keiner Weise von der Bescheinigung ab, sondern umgekehrt: Die Bescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen.
Das ist genau wie bei der Fiktionsbescheinigung:
Die löst die Fiktionswirkung nicht aus - das geschieht kraft Gesetzes -, sondern bescheinigt das nur auf eine vorgeschriebene Weise.
Und auch die Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 ist nur ein Dokument, das ausländischen Fluggesellschaften beim Check-in die Angst vor einer unzulässigen Beförderung nimmt und den EU-Grenzbeamten bei der Einreise Nachfragen erspart.
Korrekt ist das Folgende.
Zitat:Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht.
Das sind die Voraussetzungen. Da steht nichts von "und die
ABH erlaubt hat" o. dgl.
Weiter
Zitat:Zum Nachweis ...
!!! nur zum Nachweis - wie bei der FB!
Zitat:des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
Und hier ist ganz eindeutig erkennbar, dass weder ein Aufenthalt im Inland noch (geschweige denn) eine gültige Anmeldung Voraussetzung für das Ausstellen dieser Bescheinigung sind!
Anderenfalls stünde dort sinngemäß "die für den Wohnsitz zuständige
ABH vor der Ausreise" oder so. Statt dessen "am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts". Das wäre sinnfrei, könnte die Bescheinigung nur vor der Ausreise erstellt werden.
Auch in der Praxis habe ich deutlich mehr nach der Ausreise erstellte solche Bescheinigungen gesehen als vor der Ausreise ausgestellte.