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Längerer Aufenthalt im Ausland (Gelesen: 888 mal)
Thunderstorm007
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07.06.2023 um 16:04:02
 
Ich habe im Internet gelesen, dass eine Niederlassungserlaubnis auch bei einem längeren Aufenthalt im Ausland nicht ungültig wird, wenn die Inhaberin mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet ist und die Ausländerbehörde darüber eine Bescheinigung ausgestellt hat (nach § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.Vm § 51 Abs.2 Satz 2 AufenthG.

Meine Frage: Muss die Inhaberin dafür noch in Deutschland angemeldet sein oder kann sie sich auch vorübergehend abmelden und dann wieder in Deutschland einreisen, um sich wieder anzumelden?
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deerhunter
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Antwort #1 - 07.06.2023 um 16:23:01
 
Thunderstorm007 schrieb am 07.06.2023 um 16:04:02:
Muss die Inhaberin dafür noch in Deutschland angemeldet sein oder kann sie sich auch vorübergehend abmelden und dann wieder in Deutschland einreisen, um sich wieder anzumelden? 



Zitat:
Nach § 51 Abs. 1 AufenthG wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nach § 51 Abs. 2 AufenthG nicht bei längerer Abwesenheit (§ 51 Abs. 1 Nrn. 6,7 AufenthG), wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 oder Abs. 2 Nrn. 5 bis 7 AufenthG besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.


Eine Abmeldung wäre m. M. nach eine "nicht mehr vorübergehende Aufenthalt" und damit könnte es Probleme geben!

Aber warte mal andere Meinungen ab!
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Aras
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Antwort #2 - 07.06.2023 um 16:54:40
 
Abmelden ist melderechtlich ja sowieso Pflicht, wenn man keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hat. Ausländerrechtlich würde eine darauffolgende Ausreise als Ausreise aus nicht vorrübergehendem Grund interpretiert (da Wohnsitz aufgegeben).

Die Bescheinigung von der Ausländerbehörde holt man ja auch extra, damit man länger ausreisen kann.

Also schließe ich daraus, dass man sich auch abmelden kann, wenn man die Bescheinigung von der Ausländerbehörde hat.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #3 - 07.06.2023 um 18:10:55
 
Aras schrieb am 07.06.2023 um 16:54:40:
Abmelden ist melderechtlich ja sowieso Pflicht, wenn man keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hat. Ausländerrechtlich würde eine darauffolgende Ausreise als Ausreise aus nicht vorrübergehendem Grund interpretiert (da Wohnsitz aufgegeben).

Wer seinen Wohnsitz im Inland aufgibt, reist nicht "vorübergehend" aus, sondern voraussichtlich dauerhaft!
Wer 1 jahr Urlaub macht und seinen Wohnsitz im Inland behält, bekommt eine Bescheinigung für das Weiterbestehen der NE
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Antwort #4 - 07.06.2023 um 19:11:55
 
Ein schönes Beispiel, wie eine ungenaue Fragestellung zu noch ungenaueren Antworten führen kann.

Thunderstorm007 schrieb am 07.06.2023 um 16:04:02:
dass eine Niederlassungserlaubnis auch bei einem längeren Aufenthalt im Ausland nicht ungültig wird, wenn die Inhaberin mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet ist und die Ausländerbehörde darüber eine Bescheinigung ausgestellt hat (nach § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.Vm § 51 Abs.2 Satz 2 AufenthG.

Das ist - nicht böse sein - Blödsinn, weil es dem Buchstaben des Gesetzes so gar nicht entspricht.

Das Nichterlöschen hängt in keiner Weise von der Bescheinigung ab, sondern umgekehrt: Die Bescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen.

Das ist genau wie bei der Fiktionsbescheinigung:
Die löst die Fiktionswirkung nicht aus - das geschieht kraft Gesetzes -, sondern bescheinigt das nur auf eine vorgeschriebene Weise.

Und auch die Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 ist nur ein Dokument, das ausländischen Fluggesellschaften beim Check-in die Angst vor einer unzulässigen Beförderung nimmt und den EU-Grenzbeamten bei der Einreise Nachfragen erspart.


Korrekt ist das Folgende.
Zitat:
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht.

Das sind die Voraussetzungen. Da steht nichts von "und die ABH erlaubt hat" o. dgl.

Weiter
Zitat:
Zum Nachweis ...

!!! nur zum Nachweis - wie bei der FB!
Zitat:
des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

Und hier ist ganz eindeutig erkennbar, dass weder ein Aufenthalt im Inland noch (geschweige denn) eine gültige Anmeldung Voraussetzung für das Ausstellen dieser Bescheinigung sind!
Anderenfalls stünde dort sinngemäß "die für den Wohnsitz zuständige ABH vor der Ausreise" oder so. Statt dessen "am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts". Das wäre sinnfrei, könnte die Bescheinigung nur vor der Ausreise erstellt werden.

Auch in der Praxis habe ich deutlich mehr nach der Ausreise erstellte solche Bescheinigungen gesehen als vor der Ausreise ausgestellte.
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Antwort #5 - 07.06.2023 um 21:11:27
 
@Petersburger, so ist es, wurde doch auch gerade vor ganz kurzer Zeit hier bis zum Erbrechen durchgekaut.

Gruß
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Antwort #6 - 08.06.2023 um 07:39:41
 
Nein, die zentrale Frage des TS
Thunderstorm007 schrieb am 07.06.2023 um 16:04:02:
Muss die Inhaberin dafür noch in Deutschland angemeldet sein oder kann sie sich auch vorübergehend abmelden und dann wieder in Deutschland einreisen, um sich wieder anzumelden?

war im von Dir verlinkten Thema nicht der zentrale Gegenstand.

Wenn in der ersten Antwort hier im Thema die Meinung kommt "Eine Abmeldung ... könnte Probleme geben" und auch danach "dass man sich auch abmelden kann, wenn man die Bescheinigung von der Ausländerbehörde hat.", dann geht das nicht in die Richtung, die dem TS oder stillen Mitlesern hilft.
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Antwort #7 - 08.06.2023 um 10:29:53
 
Vielen Dank für die Antworten, aber ich werde daraus noch nicht ganz schlau. Die zentrale Frage ist, ob die Niederlassungserlaubnis erlischt wenn sich die ausländische Ehefrau eines Deutschen in Deutschland abgemeldet hat.
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Antwort #8 - 08.06.2023 um 11:30:13
 
Unter den in § 51 Abs. 2 genannten Voraussetzungen - nein.

Die Abmeldung ist überhaupt kein unmittelbares Kriterium für das Erlöschen.
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Antwort #9 - 08.06.2023 um 11:31:55
 
@ Petersburger: Danke für die klare Antwort.
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