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Ausbildung jetzt abbrechen und im September eine neue beginnen? (Gelesen: 1.750 mal)
Schlappenkicker
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i4a rocks!


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13.02.2022 um 15:41:39
 
Hallo zusammen,ich bin neu in der Runde und habe eine Frage an euch.

Eine sehr gute Bekannte von mir macht derzeit eine Ausbildung. Sie ist Nicht-EU Bürgerin und hat für die Zeit der Ausbildung einen Aufenthaltstitel.
Nach fast einem halben Jahr ist sie leider super unglücklich damit und würde am liebsten sofort kündigen.

Frage: Angenommen sie bewirbt sich für eine andere Ausbildung und kriegt eine Zusage bzw unterschreibt einen neuen Vertrag. Ausbildungsstart ist aber erst im August/September.

Kann sie einfach kündigen ohne den Aufenthaltstitel zu verlieren für die zu überbrückende Zeit? Oder muss der Übergang nahtlos sein?

LG
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lottchen
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 13.02.2022 um 16:53:47
 
Was hat sie für einen Aufenthaltstitel? Nach welchem Paragrafen AufenthG? Gibt es Nebenbestimmungen "nur bei Firma..."? Wie sichert sie jetzt ihren Lebensunterhalt/Krankenversicherung? Kann sie auch ohne Job eine Zeit lang ihren LU sichern, sie bräuchte also keine Sozialleistungen? Sie will nicht nur die Ausbildungsfirma wechseln sondern Ausbildungsberuf? Brauchte sie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für ihr Visum?
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Schlappenkicker
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Antwort #2 - 13.02.2022 um 17:20:16
 
Paragraph 16A und er er wurde zwecks der Ausbildung ausgestellt und ist befristet.
Solzialleistungen bräuchte sie nicht, da sie finanziell durch mich abgesichert wäre und auch keine Miete zahlt. Ob das den Behörden langt weiss ich nicht.
Sie möchte den Beruf wechseln und ich weiss nicht ob sie eine Zustimmung der Arbeitsagentur brauch, sicherlich aber der Ausländerbehörde
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« Zuletzt geändert: 13.02.2022 um 17:40:03 von Schlappenkicker »  
 
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deerhunter
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Antwort #3 - 13.02.2022 um 17:49:51
 
I.d.R. erlischt die AE mit beenden der Ausbildung und sie wird ausreisepflichtig. Alles andere müsste man in Ruhe mit der ABH besprechen.

Schlappenkicker schrieb am 13.02.2022 um 17:20:16:
Solzialleistungen bräuchte sie nicht, da sie finanziell durch mich abgesichert wäre und auch keine Miete zahlt. Ob das den Behörden langt weiss ich nicht.

Wer übernimmt ihre KV...welche hat sie wenn sie kündigt? Willst du dich für alles verpflichten und hast du genug Einkünfte dafür?
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Schlappenkicker
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Antwort #4 - 13.02.2022 um 17:58:26
 
Das ist klar. Falls aber bereits eine neue Ausbildung in Aussicht oder schon besiegelt ist wäre die Frage wie das gehandhabt wird.
Lebenserhaltungskosten und KV könnten zur Not von mir getragen werden für die Überbrückung. Wenn die das akzeptieren und ich bürgen könnte
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deerhunter
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Antwort #5 - 13.02.2022 um 18:03:37
 
Schlappenkicker schrieb am 13.02.2022 um 17:58:26:
Das ist klar. Falls aber bereits eine neue Ausbildung in Aussicht oder schon besiegelt ist wäre die Frage wie das gehandhabt wird.
Lebenserhaltungskosten und KV könnten zur Not von mir getragen werden für die Überbrückung. Wenn die das akzeptieren und ich bürgen könnte


Das kommt auf die ABH an...deshalb muss man dort fragen! Sich freuen wenn es klappt, nicht enttäuscht sein wenn man ausreisen muss.

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ninnschen
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Antwort #6 - 14.02.2022 um 08:18:19
 
deerhunter schrieb am 13.02.2022 um 17:49:51:
I.d.R. erlischt die AE mit beenden der Ausbildung und sie wird ausreisepflichtig. 


Nein, nur wenn eine auflösende Bedingung mit der AE verfügt wurde. Das ist nicht der Regelfall seit FEG.



Schlappenkicker schrieb am 13.02.2022 um 17:58:26:
Das ist klar. Falls aber bereits eine neue Ausbildung in Aussicht oder schon besiegelt ist wäre die Frage wie das gehandhabt wird.


Es ist rechtlich zumindest möglich in eine neue Ausbildung zu wechseln. Ich würde wahrscheinlich mir einen Termin holen und den Umstand mit der ABH besprechen und eine neue Arbeitserlaubnis beantragen. Wenn ein Ausbildungsvertrag vorliegt und auch in Sachen Lebensunterhalt alles safe ist, dann kann ich mir vorstellen, dass eine neue AE für eine neue Ausbildung erteilt werden kann. Aber am Ende kann das nur sicher die ABH beantworten.
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deerhunter
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Antwort #7 - 14.02.2022 um 08:22:08
 
ninnschen schrieb am 14.02.2022 um 08:18:19:
Nein, nur wenn eine auflösende Bedingung mit der AE verfügt wurde. Das ist nicht der Regelfall seit FEG.


Der TE schreibt

Schlappenkicker schrieb am 13.02.2022 um 17:20:16:
Paragraph 16A und er er wurde zwecks der Ausbildung ausgestellt und ist befristet.


ninnschen schrieb am 14.02.2022 um 08:18:19:
Aber am Ende kann das nur sicher die ABH beantworten. 

Ja, das habe ich auch geraten. Wir können das hier nicht entscheiden
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reinhard
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Antwort #8 - 14.02.2022 um 11:46:15
 
Schlappenkicker schrieb am 13.02.2022 um 17:58:26:
Das ist klar. Falls aber bereits eine neue Ausbildung in Aussicht oder schon besiegelt ist wäre die Frage wie das gehandhabt wird.
Lebenserhaltungskosten und KV könnten zur Not von mir getragen werden für die Überbrückung. Wenn die das akzeptieren und ich bürgen könnte


Die Ausländerbehörde soll ja auch prüfen, ob es ausreichend sicher ist, dass sie die Ausbildung auch zuende bringt. Jeder Wechsel macht es unwahrscheinlicher. In der Regel ist ein Wechsel okay, aber sie muss der Ausländerbehörde die Sicherheit vermitteln, dass ihre neue Entscheidung für den neuen Beruf gut überlegt ist.
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