Ich glaube nicht, dass der aktuelle Leistungsbezug der Kinder als Teil der Bedarfsgemeinschaft das Problem ist. Denn das wäre ja im Juni auch noch vermutlich aktuell.
Für die Lebensunterhaltssicherung gilt außerdem (ich zitiere Bayraquiano aus einem Thread zur NE), dass zwar "grundsätzlich auf die BG als Ganzes abzustellen. Allerdings liegt dann ein Ausnahmefall vor, wenn in der BG ein Ausländer zusammen mit Deutschen lebt. Dann ist alleine der Bedarf des Ausländers aus dessen eigenen Mitteln zu decken, der Leistungsbezug durch Deutsche unterliegt nicht dem Regelungsgehalt des Ausländerrechts."
Da sogar an die LU-Sicherung bei Einbürgerungen ein großzügigerer Maßstab angelegt werden soll, als bei dessen Berücksichtigung im
AufenthG (hierzu: BVerwG, U.v. 19.2.2009 – 5 C 22.08), trifft das oben zitierte ja auch (gerade) bei der Frage der Einbürgerung der Frau zu, die ja selbst keine Sozialleistungen mehr bezieht, ihren eigenen
LU also zu sichern in der Lage ist.
Dazu Ausführungen hier:
Klick!Ich gehe davon aus, dass der Vorbehalt bis Juni eher damit zusammenhängt, dass die
EBH erst dann die positive Prognose bzgl. LU-Sicherung treffen will, oder damit, dass bei der Frau erst dann frühestens mit der Beendigung der entsprechenden Sicherheitsüberprüfung gerechnet wird (marokkanisch gilt als eher problematische Staatsangehörigkeit).
Für eine verbindliche Auskunft hinsichtlich der Gründe kann die Nachfrage bei der
EBH sicherlich zielführend sein.
Gruß