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KV-Nachweis bei Verlängerung AE? (Gelesen: 857 mal)
Bacon
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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24.09.2020 um 21:13:09
 
Liebe Foristen,

ein Deutscher Staatsangehöriger möchte die Aufenthaltserlaubnis seiner Nicht-EU-Ehefrau verlängern. Die ABH verlangt nun einen Krankenversicherungsnachweis. Dieses Vorgehen ist mir neu, daher würde ich gerne von Euch wissen:

1) Muss dieser KV-Nachweis laut Paragraph 28 (AufenthG) für eine Verlängerung der AE (1 Jahr oder 3 Jahre) tatsächlich vorgelegt werden?

2) Ist es richtig, dass der KV-Nachweis nur für die Niederlassungserlaubnis laut Paragraph 9, auf die Paragraph 28 Abs 2 ("Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist...") verweist, erheblich ist?

3) Kann SGB V Paragraph 5  Abs 3 Satz 11 ("Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht.") so verstanden werden, dass bei einer Erteilung einer AE von 1 Jahr auf den KV-Nachweis verzichtet wird?

Vielen Dank für Eure Hilfe!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 25.09.2020 um 14:33:16
 
1) Nachweise über den Lebensunterhalt müssen für eine Verlängerung einer AE § 28 Abs. 1 AufenthG nicht vorgelegt werden. Im AuslR gilt KV = Teil des LU.

2) Keine Ahnung was damit gemeint ist. § 28 Abs. 2 verweist hinsichtlich des LU nicht auf § 9, das Erfordernis ergibt aus 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Für eine NE muss der Nachweis einer KV daher erbracht werden.

3) Nein, hier wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer in der gesetzlichen KV pflichtversichert ist. Eine sozialrechtliche Norm trifft keine Aussagen über die Voraussetzungen zur Erteilung einer AE.

Krankenversichert ist die Frau aber schon, oder? Denn selbst wenn das nicht für die AE gefordert wird, herrscht Versicherungspflicht gem. § 193 Abs. 1 Satz 1 VVG.
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Bacon
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 25.09.2020 um 17:39:32
 
Vielen Dank,

die Frage ging im Prinzip nur um die Datensparsamkeit, da zuvor schon Gehaltsnachweise vorgelegt wurden, die eigentlich für eine Verlängerung der AE nicht erforderlich wären. Bei dieser erneuten Vorsprache wurde dann auch auf einen KV-Nachweis gepocht.
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