Liebe Foristen,
ein Deutscher Staatsangehöriger möchte die Aufenthaltserlaubnis seiner Nicht-EU-Ehefrau verlängern. Die
ABH verlangt nun einen Krankenversicherungsnachweis. Dieses Vorgehen ist mir neu, daher würde ich gerne von Euch wissen:
1) Muss dieser KV-Nachweis laut Paragraph 28 (AufenthG) für eine Verlängerung der
AE (1 Jahr oder 3 Jahre) tatsächlich vorgelegt werden?
2) Ist es richtig, dass der KV-Nachweis nur für die Niederlassungserlaubnis laut Paragraph 9, auf die Paragraph 28 Abs 2 ("Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist...") verweist, erheblich ist?
3) Kann SGB V Paragraph 5 Abs 3 Satz 11 ("Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht.") so verstanden werden, dass bei einer Erteilung einer
AE von 1 Jahr auf den KV-Nachweis verzichtet wird?
Vielen Dank für Eure Hilfe!