Hallo,
grob dargestellt (dies auch als Hinweis für diejenigen, die gerne auf Antworten antworten, anstatt auf Fragen):
Grundsätzlich wird eine Identität
u.a. als gesichert angesehen, wenn man diese mittels eines echten amtlichen Dokuments, idealerweise mit biometrischen Merkmalen, belegen kann.
Oder sie auf andere Art sicher verifiziert werden kann.
Bei bestimmten Staaten (
Klick mich!), bei denen das Urkundenwesen als unsicher gilt, kann auch dies u.U. als nicht ausreichend angesehen werden, so dass bspw. vor Ort recherchiert wird (-> Ersatzverfahren zur Legalisation, z.B. Urkundenprüfung).
Eine Geburtsurkunde allein stellt schon nicht notwendigerweise einen Beleg für eine gesicherte Identität dar. Völlig unabhängig davon, ob diese nun mit einer beglaubigten Übersetzung versehen ist oder nicht.
Ich vermute mal, berichtige mich, falls ich irre, dass Dein Mann in spe keinen Nationalpass besitzt / vorgelegt hat und seine Identitätsdaten so bei der
ABH in das
AZR eingepflegt wurden, wie er sie
selbst ggü. Behörden angegeben hat.
Ich mutmaße weiter, auch wenn dies in der geschilderten Konstellation im Moment keine Rolle spielt, dass er aus einem Staat mit unsicherem Urkundenwesen stammt.
Auf Grundlage meiner formulierten Prämisse und meiner vermutlich zutreffenden Spekulation würde ich Deine Fragen wie folgt beantworten:
1) Die könnte sehr lange dauern, umso länger, wenn ein Staat mit unsicherem Urkundenwesen involviert sein sollte. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aber länger als 2 Monate.
2)
2.1) Nein, woher sollte dieses Recht herrühren?
2.2) Falls seine Personendaten tatsächlich nur auf eigenen Angaben beruhen sollten, gäbe es sehr wohl Gründe, eine nicht gesicherte Identität zu unterstellen.
3) Auch ein Anwalt kann rechtmäßige gesetzliche / verwaltungsrechtliche Gegebenheiten nicht ändern oder Behörden im Allgemeinen und Standesbeamte im Besonderen veranlassen, von als rechtmäßig angesehenen Verfahrensweisen anzuweichen.
Auf der anderen Seite kann ein Anwalt insofern Druck aufbauen, dass strittige Sachverhalte vielleicht verantwortlicher geprüft werden oder überhaupt erst ein mögliches Ermessen ausgeübt wird.
Für beides sehe ich aber bis hierher keinen Anhaltspunkt, so dass meine Antwort lautet: nein.
4)
4.1.) Im Grundsatz, für das reguläre inländische Leben, mit wenigen bis keinen, da er ja zumindest ein amtliches deutsches Dokument wie den Reiseausweis besitzt.
Probleme könnte es wohl geben bei denkbaren späteren Ereignissen, aufgrund derer Eintragungen in deutsche Register erforderlich oder erwünscht sind (wie Ihr ja gerade feststellt).
4.2) Ja, einreisen nach DNK und wieder zurück nach DEU könnt Ihr / kann er damit (Reiseausweis + AT).
Ob und inwieweit eine Eheschließung in DNK aber möglich ist, das kann ich nicht beurteilen. Das werden Dir sicher
nur einige wenige, bestimmte Mitforisten oder
Schreiber mit aktuellen eigenen Erfahrungen mitteilen können. Oder, üblicherweise ganz sicher, das dänische Standesamt selbst.
Falls meine Annahmen (kein Nationalpass, Staat mit unsicherem Urkundenwesen) unzutreffend sein sollten, solltest Du das hier richtigstellen und entsprechende Informationen (bspw. zur Nationalität Deines Verlobten) mitteilen, um
sicher zutreffende Antworten zu gewährleisten.
Gruß