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Heiraten - Reiseausweis Fehler der Ausländerbehörde? (Gelesen: 3.859 mal)
Themen Beschreibung: Heiraten - Reiseausweis "Personendaten beruhen auf den eigenen Angaben"
Honigmelone
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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20.11.2019 um 21:22:36
 
Hallo,
hoffentlich kann uns hier jemand einen Tipp zu unserem Problem geben!
Mein Verlobter (anerkannter Flüchtling) und ich möchten im Standesamt die Eheschließung anmelden. Was uns im Moment daran hindert, ist der Zusatz in seinem Reiseausweis: "Die Personendaten beruhen auf den eigenen Angaben des Antragstellers. Der Inhaber dieses Reiseausweises ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge".
Die Standesbeamtin kann somit die Identität nicht sicher genug hinnehmen.
Allerdings können wir nicht verstehen, warum dieser Zusatz so drinsteht - mein Verlobter hatte zum Zeitpunkt der Ausstellung des Reiseausweises seine Geburtsurkunde im Original und mit beglaubigter Übersetzung abgegeben. Wir nehmen an, in der Ausländerbehörde ist ein Fehler passiert (was ja menschlich ist), allerdings sind wir ziemlich unzufrieden damit, dass die Ausländerbehörde jetzt erneut prüfen will, ob dieser Satz aus dem Ausweis gestrichen werden kann. Auf Nachfrage hat man uns gesagt, dass er alle Dokumente im Original wieder abgeben müsse, nach 3 Wochen einen Brief erhalten würde, die Bearbeitung aber ungewisse Zeit in Anspruch nehmen würde. Unser Ziel war es, in den nächsten 2 Monaten zu heiraten (aus persönlichen Gründen, nicht um irgendwas rechtliches zu sichern).

Frage 1: Wie schnell könnte eine solche Bearbeitung gehen?


Frage 2: Hat mein Verlobter nicht irgendein Recht darauf, dass diese Prüfung schneller geht? Es gibt ja anscheinend keinen Grund, warum seine Identität nicht gesichert wäre (übrigens hatte seine Mutter die gleichen entsprechenden Dokumente abgegeben - in ihrem Reiseausweis steht nicht, dass es auf "eigenen Angaben" beruht)

Frage 3: Würde es Sinn machen (auch finanziell), einen Anwalt für die schnellere Klärung in der Ausländerbehörde zu beauftragen?

Frage 4: Mit welchen weiteren Einschränkungen muss man bei diesem Zusatzsatz rechnen? Können wir damit nach Dänemark einreisen und dort die Eheschließung anmelden (am Telefon der zuständigen Familienagentur konnte man mir keine eindeutige Aussage geben, ob die Eheschließung so durchführbar wird, wir sollten nur klären, ob die Einreise mit dem Reiseausweis möglich ist. Die Prüfung danach - für die man aber ja am Anfang gleich bezahlen muss - würde alles andere klären.) Gibt es zu einem solchen Fall vielleicht Erfahrungen bezüglich Dänemark?


Wir sind sehr gespannt auf Infos und Erfahrungen!!
Vielen lieben Dank schonmal im Voraus!

Grüße
HM
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 20.11.2019 um 23:28:12
 
Hallo,

grob dargestellt (dies auch als Hinweis für diejenigen, die gerne auf Antworten antworten, anstatt auf Fragen): Grundsätzlich wird eine Identität u.a. als gesichert angesehen, wenn man diese mittels eines echten amtlichen Dokuments, idealerweise mit biometrischen Merkmalen, belegen kann.
Oder sie auf andere Art sicher verifiziert werden kann.

Bei bestimmten Staaten (Klick mich!), bei denen das Urkundenwesen als unsicher gilt, kann auch dies u.U. als nicht ausreichend angesehen werden, so dass bspw. vor Ort recherchiert wird (-> Ersatzverfahren zur Legalisation, z.B. Urkundenprüfung).

Eine Geburtsurkunde allein stellt schon nicht notwendigerweise einen Beleg für eine gesicherte Identität dar. Völlig unabhängig davon, ob diese nun mit einer beglaubigten Übersetzung versehen ist oder nicht.

Ich vermute mal, berichtige mich, falls ich irre, dass Dein Mann in spe keinen Nationalpass besitzt / vorgelegt hat und seine Identitätsdaten so bei der ABH in das AZR eingepflegt wurden, wie er sie selbst ggü. Behörden angegeben hat.
Ich mutmaße weiter, auch wenn dies in der geschilderten Konstellation im Moment keine Rolle spielt, dass er aus einem Staat mit unsicherem Urkundenwesen stammt.

Auf Grundlage meiner formulierten Prämisse und meiner vermutlich zutreffenden Spekulation würde ich Deine Fragen wie folgt beantworten:

1) Die könnte sehr lange dauern, umso länger, wenn ein Staat mit unsicherem Urkundenwesen involviert sein sollte. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aber länger als 2 Monate.

2)
2.1) Nein, woher sollte dieses Recht herrühren?
2.2) Falls seine Personendaten tatsächlich nur auf eigenen Angaben beruhen sollten, gäbe es sehr wohl Gründe, eine nicht gesicherte Identität zu unterstellen.

3) Auch ein Anwalt kann rechtmäßige gesetzliche / verwaltungsrechtliche Gegebenheiten nicht ändern oder Behörden im Allgemeinen und Standesbeamte im Besonderen veranlassen, von als rechtmäßig angesehenen Verfahrensweisen anzuweichen.
Auf der anderen Seite kann ein Anwalt insofern Druck aufbauen, dass strittige Sachverhalte vielleicht verantwortlicher geprüft werden oder überhaupt erst ein mögliches Ermessen ausgeübt wird.
Für beides sehe ich aber bis hierher keinen Anhaltspunkt, so dass meine Antwort lautet: nein.

4)
4.1.) Im Grundsatz, für das reguläre inländische Leben, mit wenigen bis keinen, da er ja zumindest ein amtliches deutsches Dokument wie den Reiseausweis besitzt.
Probleme könnte es wohl geben bei denkbaren späteren Ereignissen, aufgrund derer Eintragungen in deutsche Register erforderlich oder erwünscht sind (wie Ihr ja gerade feststellt).
4.2) Ja, einreisen nach DNK und wieder zurück nach DEU könnt Ihr / kann er damit (Reiseausweis + AT).

Ob und inwieweit eine Eheschließung in DNK aber möglich ist, das kann ich nicht beurteilen. Das werden Dir sicher nur einige wenige, bestimmte Mitforisten oder Schreiber mit aktuellen eigenen Erfahrungen mitteilen können. Oder, üblicherweise ganz sicher, das dänische Standesamt selbst.

Falls meine Annahmen (kein Nationalpass, Staat mit unsicherem Urkundenwesen) unzutreffend sein sollten, solltest Du das hier richtigstellen und entsprechende Informationen (bspw. zur Nationalität Deines Verlobten) mitteilen, um sicher zutreffende Antworten zu gewährleisten.

Gruß
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Honigmelone
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Antwort #2 - 21.11.2019 um 20:07:37
 
Hallo,
danke für die ausführliche Antwort.

Um kurz zur Nationalität zu kommen: mein Verlobter ist Iraner, was ich Geburtsurkunde genannt habe, heißt richtig Shehnasnameh und wird im Deutschen oft "Familienbuch" genannt, es entspricht eigentlich Personalausweis und Geburtsurkunde zusammen. Auch ein Passfoto ist drin.

Wir verstehen also leider noch nicht, warum die Identität als nicht gesichert gilt. Iran ist ja auch nicht in der Liste der Länder, die du verlinkt hast.

Danke schonmal!

VG
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Antwort #3 - 23.11.2019 um 00:32:38
 
Hallo,

der Iran ist in der Tat ein urkundentechnisch wenig problematischer Staat.

Die entscheidende Frage ist, ob und inwieweit ein fremdländisches, für den dortigen Inlandsgebrauch bestimmtes Dokument hier als Nachweis der Identität herangezogen werden kann.

Was ganz konkret die Anerkennungsfähigkeit des Shenasnameh zum Zwecke des Identitätsnachweises für Eure Zwecke in Deutschland angeht, bin ich ehrlich gesagt überfragt und kann Dir für dieses Dokument keine verbindliche Antwort geben. Bezogen auf dieses Dokument ist mir auch keine Rechtsprechung bekannt. Und diese wäre wichtig, um die (Ermessens-) Entscheidung der Standesbeamtin bewerten zu können
Das ähnelt möglicherweise ein wenig den russischen Inlandspässen.

Möglicherweise meldet sich hier ja noch Aras, der sicherlich in der diesbezüglichen Bewertung iranischer Dokumente eher Expertise besitzt.

Sorry, dass ich hier konkret nicht hilfreicher sein kann.

Gruß
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Antwort #4 - 23.11.2019 um 01:19:34
 
T.P.2013 schrieb am 23.11.2019 um 00:32:38:
Das ähnelt möglicherweise ein wenig den russischen Inlandspässen.

Dann wäre es ein nahezu ideales Dokument zum Identitätsnachweis Smiley - im Unterschied zu den russischen Reisepässen  Schockiert/Erstaunt
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Antwort #5 - 23.11.2019 um 01:34:06
 
Petersburger schrieb am 23.11.2019 um 01:19:34:
Dann wäre es ein nahezu ideales Dokument zum Identitätsnachweis Smiley - im Unterschied zu den russischen Reisepässen


Glaube ich, denn die haben in RUS selbst eine sehr hohe Wertigkeit und sind ja auch inhaltlich wohl etwas mehr en detail. Davon abgesehen: Du bist aber fix. Hast Du eine Art Script als Forenalarm, der Dich sofort per Push-Nachricht in Kenntnis setzt, sobald das Wort "Russland" oder "russisch" in einem Forenbeitrag geschrieben wird? Ich ziehe den Hut.

Noch viel mehr würde ich aber den Hut ziehen, wenn Du Kenntnisse darüber besitzt, gestützt durch Verodnungen oder Rechtsprechung, ob und inwieweit russische Inlandspässe als Identitätsnachweis für den diskutierten Zweck anerkennungsfähig im Inland sind Zwinkernd
Dann könnte man vielleicht begründet mutmaßen bezügl. des Shenasnameh.

Meine bisher unbegründete, weil aus dem Bauch heraus erfolgende Bewertung beider Dokumente hinsichtlich der Geeignetheit, in DEU eine Anerkennung als identitätsbegründendes Dokument darzustellen, ist da leider sehr zurückhaltend.

@Honigmelone,


ein Hinweis noch bzgl. Deiner Frage:
Man kann es persönlich bewerten wie man will, gerade auch, wenn fremdländische Dokumente wie z.B. das (der?) Shenasnameh oder eben der russ. Inlandspass erheblich aussagekräftiger und vertrauenswürdiger sein sollten, als es Nationalpässe (Reisepässe) der jeweiligen Länder sind - in der deutschen Verwaltungspraxis im Inland DEU zumindest entfaltet der Reisepass (Nationalpass) desselben Staates jeweils, meiner Erfahrung und Kenntnis nach, grundsätzlich einen erheblich höheren Beweiswert bzgl. der Identität, als ein für den fremdländischen Inlandsgebrauch konzipiertes Dokument (Shenasnameh, russ. Inlandspass etc.).
Das nur als Begründung für mein geäußertes Bauchgefühl.
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« Zuletzt geändert: 23.11.2019 um 01:47:40 von T.P.2013 »  

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Antwort #6 - 23.11.2019 um 01:34:38
 
Was hindert ihn daran sich einen ordentlichen Nationalpass zu besorgen?
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Antwort #7 - 23.11.2019 um 06:19:27
 
@T.P.2013
Wenn man gar nichts in Deutschland Übliches und als Identitätsnachweis anerkanntes besitzt - von dieser Prämisse geht die Frage "wie belege ich meine Identität auf andere Weise" ja wohl aus - ist die Frage nach "Verordnungen oder Rechtsprechung" nicht sonderlich verständlich.

Daher bleibt mir Dein voriger Beitrag in jeder Hinsicht unverständlich.

Vielleicht als Scherflein zur Aufhellung:
In russischen Reisepässen steht i.d.R. nicht der genaue Geburtsort - es sei denn man ist gerade in Moskau oder Sankt Petersburg geboren worden - und nicht zwingend der aktuelle Familienname.
Bei einer Namensänderung ist nur die Änderung des Inlandspasses vorgeschrieben.
"Der Reisepass ist noch gültig, da brauchen Sie keinen neuen!" ... bis es dann an den Visumantrag nach Deutschland geht ...
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Antwort #8 - 23.11.2019 um 10:25:29
 
Hallo Honigmelone,

der Zusatz, dass die Personalien auf eigenen Angaben beruhen, wird bei Flüchtlingen üblicherweise nur dann in den Reiseausweis aufgenommen, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben bestehen.

Für ernsthafte Zweifel an den Angaben reicht der bloße Umstand, dass kein ausländerrechtlich ausreichender Identitätsnachweis vorgelegt wurde, nicht. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Wurde die Geburtsurkunde einer Echtheitsüberprüfung unterzogen? Wenn ja, wie war das Ergebnis?

Saxonicus schrieb am 23.11.2019 um 01:34:38:
Was hindert ihn daran sich einen ordentlichen Nationalpass zu besorgen?

Sollte er bei den iranischen Behörden vorsprechen und sich einen Pass besorgen, könnte dies zum Verlust der Flüchtlingseigenschaft führen.

Viele Grüße

dgstein
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Antwort #9 - 23.11.2019 um 11:46:27
 
https://www.tagesschau.de/inland/rechtslage-pass-fluchtlinge-101.html

Viele nach Deutschland gekommene Flüchtlinge konnten den Behörden keine Ausweisdokumente vorlegen. Einige haben ihren Pass bei der Flucht verloren, andere warfen ihn offenbar vor dem Grenzübertritt weg, um ihr Herkunftsland zu verschleiern

Auf die Idee, eine Kopie seines Passes oder andere persönliche Dokumente im Handy oder auf einer E-Mail oder einer Cloud im Internet zu speichern, um damit seine Identität zumindest glaubhaft zu machen, ist wohl noch keiner gekommen. Denn eigenartigerweise gehen Handys wohl wesentlich seltener verloren als Ausweispapiere.
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« Zuletzt geändert: 23.11.2019 um 11:58:27 von Saxonicus »  

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Antwort #10 - 23.11.2019 um 14:08:00
 
Saxonicus schrieb am 23.11.2019 um 01:34:38:
Was hindert ihn daran sich einen ordentlichen Nationalpass zu besorgen?


Die Situation als Flüchtling.

Man kann sich ja schlecht an den eigenen Verfolger werden.
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Antwort #11 - 23.11.2019 um 14:30:13
 
reinhard schrieb am 23.11.2019 um 14:08:00:
Man kann sich ja schlecht an den eigenen Verfolger werden. 

https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/publikationen/Arbeitshilfen/fluera_ls...

Die Grenze der Verpflichtung zur Mitwirkung ist die tatsächliche Möglichkeit und die Zumutbarkeit der Erfüllung der auferlegten Pflicht.

Eine genauere Bestimmung dessen, was »zumutbar« bedeutet, findet sich im Gesetz nicht. Es muss daher in jedem Einzelfall geprüft werden, inwiefern eine Mitwirkung zumutbar ist.

Nach Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels sowie während des Asylverfahrens (ein möglicherweise folgendes Rechtsschutzverfahren inbegriffen), ist die Passbeschaffung unzumutbar, denn Sie müssten sich an den Sie verfolgenden bzw. nicht schützenden Staat wenden, um einen Pass zu erlangen.

Für Ausreisepflichtige hingegen ist die Passbeschaffung grundsätzlich zumutbar.

Beispiele für zumutbare Pflichten: Anfertigung von Lichtbildern, die eigenhändige Unterzeichnung des Antragsformulars, die Abgabe von Fingerabdrücken, das persönliche Vorsprechen bei der Vertretung des Heimatstaates.

Zumutbar kann im Einzelfall auch sein, dass Sie mit im Heimatland verbliebenen Angehörigen, Bekannten oder dortigen Rechtsanwälten Kontakt aufnehmen und diese beauftragen, notwendige Urkunden beizubringen.
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Antwort #12 - 23.11.2019 um 16:28:32
 
Petersburger schrieb am 23.11.2019 um 06:19:27:
Vielleicht als Scherflein zur Aufhellung:
In russischen Reisepässen ...[Anekdote]...


Ach, sag bloß...
Abgesehen davon, dass ich gelegentlich russische RP in der Hand habe und mir dieser Umstand bekannt ist - den RUS Inlandspass hatte ich lediglich als Analogie zum Shenasnameh angeführt. Aber danke für Deinen arroganten, trotzdem aber nicht erforderlichen Versuch der "Aufhellung"...

Zitat:
Wenn man gar nichts in Deutschland Übliches und als Identitätsnachweis anerkanntes besitzt - von dieser Prämisse geht die Frage "wie belege ich meine Identität auf andere Weise" ja wohl aus - ist die Frage nach "Verordnungen oder Rechtsprechung" nicht sonderlich verständlich.


Sie hat einen Shenasnameh.
Und genau um die Frage, ob das ausreichen kann oder, gemäß der Ansicht der Standesbeamtin, eben nicht - das genau ist am Ende die Frage der TE.

Du behauptest: "...gar nichts in Deutschland Übliches und als Identitätsnachweis anerkanntes...".

Wenn also der Shenasnameh so eindeutig nicht als Identitätsnachweis geeignet ist, wie Du behauptest, dann hättest Du das in einem Satz darlegen können.
Idealerweise mit Begründung, weshalb dies so sein soll. Denn ich persönlich halte die Frage nach Referenzen zu Meinungen speziell in einem Fachforum nicht für unsinnig.
Aber die lieferst Du auch nicht, sondern ziehst Dich darauf zurück, dass die Frage nach Referenzen "nicht sonderlich verständlich" sei...

Ich bezweifle, dass dies der TE am Ende wesentlich hilft. Aber deswegen hatte ich ja auch Aras und nicht Dich als jemanden benannt, der hier dazu im Gegensatz zu Dir und mir möglicherweise etwas Konkretes aussagen kann. Hat schon seinen Grund.

Zitat:
Daher bleibt mir Dein voriger Beitrag in jeder Hinsicht unverständlich.


Ja, das glaube ich Dir. Mittlerweile wirklich unbesehen...

------------------

Ansonsten bleibt hier im Moment hinsichtlich Deiner Frage,
@Honigmelome
, unabhängig von der kleinen Streiterei und der unwesentlichen Fragestellung, weshalb denn kein Nationalpass vorliegt, offensichtlich nur als für Dich wertvoller Hinweis die Anmerkung von dgstein in Beitrag #8, der zufolge der Shenasnameh, entgegen mancher Behauptung, nicht grundsätzlich ungeeignet für den von Euch angestrebten Zweck zu sein scheint.
Es sollten also andere, konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Identität vorliegen - ist das denn der Fall bzw. hat die Standesbeamtin eine Begründung für die Zweifel genannt?
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« Zuletzt geändert: 23.11.2019 um 16:44:55 von T.P.2013 »  

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Antwort #13 - 23.11.2019 um 17:43:50
 
Saxonicus schrieb am 23.11.2019 um 14:30:13:
https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/publikationen/Arbeitshilfen/fluera_ls...

Die Grenze der Verpflichtung zur Mitwirkung ist die tatsächliche Möglichkeit und die Zumutbarkeit der Erfüllung der auferlegten Pflicht.

Eine genauere Bestimmung dessen, was »zumutbar« bedeutet, findet sich im Gesetz nicht. Es muss daher in jedem Einzelfall geprüft werden, inwiefern eine Mitwirkung zumutbar ist.


Falsch.

Es geht hier um den Inhaber eines blauen Passes. Und schon ist klar: Das ist der Reisepass, einen anderen gibt es nicht.
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Antwort #14 - 23.11.2019 um 19:45:59
 
Laut iranischer Ansicht ist eine Shenasnameh unfälschbar (wobei ich das Gegenteil weiß). Darum werden bei Eheschließungen in Deutschland auch Shenasnameh ohne Legalisation anerkannt.

Für die Standesbeamtin ist eigentlich der Satz im Reiseausweis belanglos. Sie kann feststellen, dass die Identität durch die Vorlage der Shenasnameh gesichert sei.

Aber Standesbeamte sind in der Regel nicht entscheidungsfreudig. Also wird irgendein anderes Verwaltungsverfahren als zuvorderst zu erledigen deklariert damit dann der Standesbeamte nicht entscheiden muss. Hier also das Streichen der Anmerkung, dass die Identität auf eigenen Angaben beruhen würde.

Auf der anderen Seite muss man auch sagen, dass anerkannte Flüchtlinge gem. Genfer Flüchtlingskonvention immer eine wohlwollende Prüfung bei Urkunden genießen, d.h. im Zweifel für die Echtheit der Urkunde bzw. im Zweifel vom Absehen der Urkundebeibringung.

Aber auch nicht jede Urkundenbeschaffung bedeutet einen Verlust des Flüchtlingsstatus. Wobei mir jetzt auch nicht klar wäre, welche Urkunde man vorlegen könnte, damit man die Identität klar belegen könnte. Also außer den Reisepass haben nur noch die CarteMelli (vgl. mit  unserem Bundespersonalausweis) und höchstens noch ein iranischer Führerschein ein  Foto drauf, womit man die Identität nachweisen könnte.

Also außer in den Computer des Zentralstandesamtes vom Iran zu schauen und den Datenbankeintrag mit Scan der Personenurkunde kann man auch nicht klären ob die Identität echt sei.

Ansonsten  § 49 PStG
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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