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NE nach Familiennachzug (Gelesen: 1.525 mal)
DongNai
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag NE nach Familiennachzug
24.09.2019 um 11:57:35
 
Hallo,

Meine Frau (arbeitstätigk, ich bin Deutscher, wir haben 2 Kinder) hat durch Familiennachzug einen Aufenthaltstitel für 3 Jahre. Diese läuft gegen Ende des Jahres aus.
Aus einem früheren Telefonat mit der ABH wurde mir mitgeteilt das wir dann eine Niederlassungserlaubnis beantragen können. Damals wurde mir gesagt das wir dazu keinen weiteren "Orientierungskurs" benötigen nur B1. Nun wurde mir heute bei der Terminvereinbarung aber gesagt das wir diese doch benötigen, bzw daß das geprüft werden muss.

Meine Frage wäre nun, ist dieser notwendig oder reicht der B1 Kurs, bzw was sind die genauen Voraussetzungen? Nach dem ersten Telefonat gingen wir eig. davon aus das wir "alles haben" dafür.

Viele Grüße
     DongNai
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HeFi
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 24.09.2019 um 12:47:06
 
DongNai schrieb am 24.09.2019 um 11:57:35:
Meine Frage wäre nun, ist dieser notwendig oder reicht der B1 Kurs, bzw was sind die genauen Voraussetzungen? Nach dem ersten Telefonat gingen wir eig. davon aus das wir "alles haben" dafür.

Zutreffend für die NE bei FzF ist § 28 Abs. 2 AufenthG
Familiennachzug zu Deutschen --> http://www.buzer.de/gesetz/4752/a65962.htm
dort steht ua:
"und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."

mW ausreichende Deutschkenntnisse = B2
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lottchen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 24.09.2019 um 13:49:46
 
Das hier dürfte der richtige Paragraph sein.
https://dejure.org/gesetze/AufenthG/9.html

Ausreichende Sprachkenntnisse (AufenthG §9 (2) 7.)  sind B1, nicht B2. Und laut AufenthG §9 (2) 8. müssen auch Grundkenntnisse der Gesellschaftsordnung vorhanden sein und das wäre der Abschluß für "Leben in Deutschland".
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 24.09.2019 um 14:09:02
 
Leute, immer wieder das selbe Theater. Hört auf Deutschverheiratete auf § 9 zu verweisen.

Rechtsgrundlage ist § 28 Abs. 2 AufenthG, dort werden nur Sprachkenntnisse gefordert, die, wenn B1 nachgewisen wurde, bestehen. Der Inhalt des Orientierungskurses braucht man für die NE NICHT! Das wäre dann relevant, wenn die Frau sich einbürgern lassen möchte, aber das ist hier ja nicht die Frage.
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i4a rocks!


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Antwort #4 - 24.09.2019 um 17:19:47
 
Wobei festzuhalten ist... Nicht nur die Teilnahme am B1-Kurs ist ausschaggebend, sondern die Erlangung des B1-Zertifikats!
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ErDa
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #5 - 24.09.2019 um 17:51:40
 
Die Rechtslage ist da eigentlich eindeutig. Der 28 (2) AufenthG spricht lediglich von ausreichenden Sprachkenntnissen, also B1. Wichtig ist, dass das Zertifikat auch anerkennungsfähig ist. Idealerweise also im Rahmen Int.-Kurs erworben wurde.

Im 28 (2) werden also ausländische Familienangehörige von deutschen gegenüber der NE 9 also „netter“ behandelt.

Der O-Kurs spielt für die NE 28 (2) keine Rolle, wohl aber für die Verlängerung der AE 28 (1)...
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #6 - 24.09.2019 um 18:54:18
 
ErDa schrieb am 24.09.2019 um 17:51:40:
Im 28 (2) werden also ausländische Familienangehörige von deutschen gegenüber der NE 9 also „netter“ behandelt.

Ja, so ist das.
Andere Ausländer brauchen zum Erhalt der Niederlassungserlaubnis 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland. So will es das Gesetz.
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #7 - 24.09.2019 um 21:39:02
 
ErDa schrieb am 24.09.2019 um 17:51:40:
Der O-Kurs spielt für die NE 28 (2) keine Rolle, wohl aber für die Verlängerung der AE 28 (1)... 


Wenn schon, dann exakt.
Nicht der "O-Kurs", sondern die "ordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs" ist der entscheidende Punkt für die Verlängerung der AE nach §28 AufenthG.
Man vergleiche 8.3.1.2 der AVwV zum AufenthG.

Für die Dauer des Verlängerungszeitraums der AE hingegen, 3 oder 1 Jahr, ist das Ergebnis des Sprachenteils (B1 oder eben darunter) ausschlaggebend.

Der erfolgreiche Abschluss des Orientierungskurses spielt seine Rolle dann erst bei einer möglichen Einbürgerung.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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DongNai
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 26.09.2019 um 16:31:24
 
Hallo Zusammen,

Vielen Dank für den Input  22
Soweit ich das durchdringe solle also die erfolgreich bestandene B1 Prüfung (hat meine Frau) für die NE ausreichen.

Wir haben nächste Woche Termin dort

Viele Grüße
       DongNai
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