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AE Stiefsohn (Gelesen: 848 mal)
stefo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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16.05.2019 um 10:02:10
 
Hallo, ich wollte mich nur vergewissern, dass das geplante Vorgehen so richtig ist:

Der Pass meines dann 15-jährigen tansanischen Stiefsohns läuft im Oktober ab. Seine AE ist befristet bis zum Ablaufdatum des Passes.
Im Sommer wird während unseres Aufenthalts in Sansibar ein neuer Pass beantragt (und hoffentlich auch rechtzeitig ausgestellt). Unser Sohn reist dann mit beiden Pässen wieder nach Deutschland, wo wir umgehend einen Termin bei der ABH machen.

Nun die Fragen:

Sehe ich das richtig, dass er dann zunächst noch mal für ca. 1 Jahr eine befristete AE bekommt, bevor er mit 16 eine NE beantragen kann? (Sein Vater hat eine NE, LU für alle ist nachhaltig gesichert, Sohn spricht fließend Deutsch, geht hier seit 8 Jahren zur Schule.)

Und zweitens, für den Fall, dass es uns nicht gelingt, während der 5 Wochen in Sansibar seinen neuen Pass zu bekommen: Könnte es Probleme bei der Wiedereinreise nach Dtl. geben, weil sein Pass (und seine AE) weniger als 3 Monate gültig sind?

Vielen Dank schon mal
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lottchen
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 16.05.2019 um 11:31:12
 
https://www.bundespolizei.de/Web/DE/01Sicher-auf-Reisen/05Einreise-Aufenthalt/02...
Der Reisepass ist gültig, wenn er mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitlich gültig und innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden ist.

Er will zwar nicht wieder ausreisen, aber danach KÖNNTE es ein Problem bei der Einreise geben. Wegen der Gültigkeit des Passes. Dass die AE weniger als 3 Monate noch gültig ist dürfte dagegen egal sein.

Ein anderes Problem könnte die Fluggesellschaft sein. Viele verlangen einen Paß, der noch mindestens 6 Monate gültig ist. Unter Umständen kommt er gar nicht erst ins Flugzeug (ggf. schon beim Hinflug). Ich habe keine Ahnung, wie das in der Praxis gehandhabt wird. Aber das ist die Theorie.

Tansania verlangt von Deutschen, die einreisen, einen Paß, der mindestens noch 6 Monate gültig ist. Vermute ich falsch, wenn die das von den eigenen Landsleuten auch verlangen?
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stefo
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Antwort #2 - 16.05.2019 um 12:31:52
 
Danke Lottchen, ich bin mir allerdings nicht sicher, dass das so gilt, weil mein Stiefsohn ja seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Dtl. hat und nicht zu Besuchszwecken einreist. Ich meine, dass hier schon mal so etwas Ähnliches besprochen wurde, bin mir aber nicht mehr sicher, daher die Nachfrage.

Auch bin ich mir ziemlich sicher, dass die Reise nach Tansania kein Problem ist, analog spielt die Gültigkeit meines deutschen Passes bei Einreise nach Dtl. ja auch keine Rolle, soweit ich weiß. Das Einreisen ins Heimatland zum Zwecke der Passneubantragung ist ja nichts Ungewöhnliches.

Weiß vielleicht jemand noch Genaueres?



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Saxonicus
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Antwort #3 - 16.05.2019 um 12:48:06
 
lottchen schrieb am 16.05.2019 um 11:31:12:
Vermute ich falsch, wenn die das von den eigenen Landsleuten auch verlangen? 

Ja, Du vermutest falsch, denn auch eine Einreise mit einem abgelaufenen Pass in das Land dessen Staatsangehörigkeit man besitzt ist möglich. Nur eben nicht die Ausreise bzw. die Einreise in ein anderes Land.
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« Zuletzt geändert: 16.05.2019 um 13:02:28 von Saxonicus »  

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Bayraqiano
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Antwort #4 - 16.05.2019 um 12:51:44
 
Artikel 6 Schengener Grenzkodex

(1)   Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
(...).


Entscheidend ist, dass hier KEIN Aufenthalt von bis zu 90 Tagen geplant ist, sondern ein Daueraufenthalt vorliegt. Somit findet diese Regelung keine Anwendung. Die Einreise ist also möglich.

stefo schrieb am 16.05.2019 um 10:02:10:
Sehe ich das richtig, dass er dann zunächst noch mal für ca. 1 Jahr eine befristete AE bekommt, bevor er mit 16 eine NE beantragen kann?

Die NE nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann tatsächlich ab 16 erteilt werden. Es ist gut möglich, dass die ABH die AE genau bis zum 16. Geburtstag verlängert.
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stefo
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Antwort #5 - 16.05.2019 um 14:16:11
 
Danke, Bayraqiano und Saxonicus, so etwas hatte ich in Erinnerung.

Meine Hauptfrage war eigentlich ohnehin die erste (daher in diesem Unterforum), also ob es richtig ist, dass mein Stiefsohn zunächst noch einmal eine befristet AE bekommt und erst mit 16 (?) eine NE bekommen kann, oder ob ich da etwas falsch in Erinnerung habe. Letzter Besuch bei ABH ist schon ein paar Jahre her...
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 17.05.2019 um 10:17:36
 
§ 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die einfachste Variante, um eine NE zu bekommen. Hierfür muss man allerdings erst das 16. Lebensjahr vollendet haben, insofern ist das richtig.

Es ist theoretisch möglich, eine NE nach § 9 Abs. 2 AufenthG anzustreben. Entscheidend wären hier die Frage, ob bereits Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nachgewiesen werden können. Da müsste man entweder im Lehrplan des Bundeslandes nachschauen, ab welcher Klasse solche Inhalte als vermittelt gelten können oder eben den Test "Leben in Deutschland" absolvieren. Ist aber wie gesagt eine abstrakte Grundlage, in der Praxis eher selten.

(Die Monatsbeiträge zur RV müsste er nicht nachweisen, § 9 Abs. 3 Satz 2 AufenthG).
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