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FZF: Nachweis der Deutschkenntnisse (Gelesen: 1.019 mal)
Ausländer UZ
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i4a rocks!


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Zeige den Link zu diesem Beitrag FZF: Nachweis der Deutschkenntnisse
06.05.2019 um 11:09:49
 
Liebe Forum Mitglieder,

meine Frau wird bald ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen. Sie hat ein A1 Zertifikat des Goethe Instituts aus dem Jahr 2015. Wird dieses Zertifikat als Nachweis anerkannt, oder ist das zu alt dafür? Nirgendwo habe ich eine passende Antwort auf diese Frage gefunden. Überall geht die Rede von min. A1...

Vielen Dank im Voraus für die Kommentare!
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reinhard
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Antwort #1 - 06.05.2019 um 11:12:52
 
Kommt darauf an: Sie sollte bei der Antragstellung locker Deutsch sprechen, dann kann es noch anerkannt werden. Wenn sie erkennbar kein Deutsch spricht, wird vermutlich ein neues Zertifikat verlangt.

Sie muss also mindestens das können, was sie 2015 gezeigt hat. Besser ein bisschen mehr.
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 06.05.2019 um 11:30:13
 
Vielen Dank für für die schnelle Reaktion. Wenn ich den Kommentar richtig vertanden habe, ist der Alter von dem Zertifikat in dem Fall kein Ausschlusskriterium?
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reinhard
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Antwort #3 - 06.05.2019 um 12:07:44
 
Anerkannt werden Zertifikate bis 2 Jahre Alter.

Danach zählt, was sie sagt. Wenn sie schweigt, wird es nichts. Sie muss zeigen, dass die aktuelle und aktive Sprachkenntnisse hat. Dafür gibt es keine klaren Vorgaben, deshalb: Besser so, dass auch ein Laie erkennt, dass die Sprachkenntnisse oberhalb von A1 liegen (weil die bei der Botschaft eben keine LehrerInnen oder PrüferInnen sind und im Zweifel lieber ein neues Zertifikat fordern).
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Antwort #4 - 06.05.2019 um 13:41:22
 
Vielen Dank,  Reinhard! Jetzt ist mir alles klar.
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Antwort #5 - 06.05.2019 um 14:45:15
 
reinhard schrieb am 06.05.2019 um 12:07:44:
Anerkannt werden Zertifikate bis 2 Jahre Alter.


Bis ein Jahr.

AVwV zum AufenthG
Zitat:
30.1.2.3.4.3 Bei Vorlage von Sprachnachweisen über den niedrigsten Sprachstand A 1 GER, deren Ausstellung mehr als ein Jahr zurück liegt, ist wegen des in diesem Fall raschen Verlusts der Sprachfähigkeit stets die inhaltliche Plausibilität der darin bezeichneten Sprachkenntnis zu überprüfen. Im Übrigen ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu beachten, dass der gesetzliche Zweck der Verbesserung der (sprachlichen) Integrationsfähigkeit nach dem Zuzug nach Deutschland grundsätzlich auch durch einen Spracherwerb erreicht wird, der nicht unmittelbar vor der Antragstellung stattgefunden hat.


Plausibilitätsprüfungen sind Tests (i.d.R. Gespräche) in der AV.

Eine pauschale Forderung nach einem neuen Zertifikat findet in keiner mir bekannten bundeseinheitlichen Vorschrift eine Grundlage.

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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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