Eine ehemaliger FsJlerin von mir möchte eine Niederlassungserlaubnis beantragen.
Sie ist im September 2011 mit einem Visum für das FsJ eingereist und bekam bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Sie gehörte zu den ersten, bei denen diese nicht in den Pass eingetragen, sondern in Form einer kleinen Karte ausgestellt wurde. Ich vermute, dass es sich um ein nationales Visum handelte.
Vor einem halben Jahr wurde ihr bei der
ABH gesagt, dass das FsJ nicht zur Aufenthaltszeit zähle. Dies widerspricht aber der Verwaltungsvorschrift Ziffer 9.2.1.1 wonach nationale Visa mitzählen.
Nach dem FsJ hat sie eine Aufenthaltserlaubnis für eine 3jährige Pflegeausbildung bekommen, die sie Ende August 2015 als Examinierte abschloß. Da sie zwischenzeitlich geheiratet hatte (Ehemann Kontingentflüchtling mit Niederlassungserlaubnis) bekam sie anschließend eine vom Ehemann abgeleitete Aufenthaltserlaubnis, die jetzt am 28.4. abläuft.
Allerdings hat sie von ihrer zuständigen Sachbearbeiterin erst einen Termin am 30.4. bekommen. Da sie dann aber nach meiner Ansicht am 28.4 schon ausreisepflichtig wäre, hat sie sich online schon einen weiteren Termin am 16.4. organisiert.
Bei ihrer letzten Vorsprache bei der
ABH wurde ihr auch gesagt, dass der Rentenverlauf ihres Ehemannes 5 Jahre lückenlos sein müsse. Das wundert mich sehr.
Mittlerweile haben wir bei der RV die ihr zu 60 Monaten fehlenden 7 Monate nachentrichtet, sodass sie eigene Ansprüche hat.
Alle anderen Bedingungen für die Niederlassungserlaubnis sind erfüllt.
Meine Fragen:
Zählt die Zeit des FsJ als Aufenthaltszeit mit?
Müssen die 60 Monate RV im Verlauf lückenlos sein?
Müsste sie am 28.4. ausreisen, wenn sie einen Termin erst für den 30.4. bekommen hat?
Vielen Dank für die Antwort.