Die
ABH nötigt niemanden.
Wer Begriffe aus dem StGB benutzt, sollte damit vorsichtig sein, um nicht selbst solchen Begriffen zu unterfallen.
Es gibt tatsächlich keine offensichtliche Rechtsgrundlage für einen Verzicht auf
LU für das andere Kind.
Die gibt es jedoch auch nicht für den Verzicht auf
LU für die Mutter selbst vor der Geburt.
Es gibt jedoch eine für die Behörde bindende Vorschrift, die
AVwV zum
AufenthG:
Zitat:28.1.4 Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6 GG kann werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt entsprechend langfristig berechnetes Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erteilt werden. ...
Die Einreise ist der Schwangeren zu ermöglichen, sobald die Geburt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Wir bekamen schon mehrfach Ablehnungen durch die beteiligte
ABH. Jedesmal gegenargumentiert:
Richtig ist, dass der Verzicht auf
LU vor der Geburt klar geschrieben steht. Wenn man jedoch nicht auf
LU verzichtet, ergibt diese Vorschrift eine aufenthaltsrechtliche Vorwirkung nur für die deutschen Kinder von Eltern mit ausreichender Bonität.
Das wäre nun wieder selbst GG-widrig.
Mithin ist auf den
LU zu verzichten.
Wenn im hier diskutierten Fall die Forderung nach LU-Sicherung für die kleine Tochter dazu führt, dass das werdende deutsche Kind in seinen Rechten - hier: auf Geburt in Deutschland - eingeschränkt wird, zweifele ich keine Sekunde an der Entscheidung eines Richters.
Alacrity schrieb am 10.12.2018 um 00:27:13:Hypothese: Weil die Mutter bei Ablehnung sofort Rechtsmittel einlegen und das VG um einstweiligen Rechtsschutz bitten könnte.
Um Himmels Willen, wie niederträchtig ist das gedacht? Das kann die Mutter bereits jetzt.
Schriftliche Vollmacht für den werdenden Vater, dann kann der das für sie.
Ich gehe eher davon aus, dass die Kollegen in der
ABH noch keine Begründung für den LU-Verzicht gefunden haben.