Arwi2k schrieb am 12.11.2018 um 20:02:07:Man soll wohl nach dem Versuch und Irrtum Prinzip verfahren…
Schlechtes zu vermuten hilft oft nicht weiter. Oft bekomme ich Mails, auf die ich mit akademischen Abhandlungen antworten müsste, will ich nicht Ungenauigkeiten riskieren.
Lesestoff:
AVwV zum
AufenthG Zi. 28.1.4
Zitat:Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6
GG kann werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt entsprechend langfristig berechnetes Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erteilt werden. ...
Die Einreise ist der Schwangeren zu ermöglichen, sobald die Geburt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Reisefähigkeit der Schwangeren – insbesondere im Zusammenhang mit möglichen Gesundheitsrisiken – und die Reisemöglichkeiten sind dabei zu berücksichtigen. I. d. R. wird daher die Einreise zwischen dem vierten und dem Ende des siebenten Schwangerschaftsmonats ermöglicht werden. ...
... Die Aufenthaltserlaubnis selbst wird nach der Geburt erteilt.
(Gekürzt um für den Fall Irrelevantes)
Das heißt kurz und knackig, dass bei geklärten rechtlichen Verhältnissen (=rechtlich zweifelsfreie Vaterschaft des Deutschen) ein Rechtsanspruch auf das Visum besteht.
Rechtzeitig erteilt, also spätestens zum Ende des siebten Monats.
Rechtzeitig heißt bei uns auch: Wir verzichten immer wieder auf Terminierung zur Antragstellung, weil das Ungeborene nichts dafür kann, dass die künftigen Eltern mit den Papieren nicht rechtzeitig zu Potte kommen.
Ein solches Visum wird nach § 7 Abs. 1 S. 3
AufenthG erteilt und natürlich zur mehrfachen Einreise. Während der Gültigkeit dieses Visums kann man natürlich reisen. Nach der Geburt wird die
AE beantragt und die Gültigkeit des Visums ggf. mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4
AufenthG verlängert.
Das Visum bleibt natürlich gültig, auch wenn die Geburt dann doch nicht im Bundesgebiet erfolgt.
Ich könnte mir aber vorstellen, dass es nicht ganz einfach wird, mit einem rechtzeitig erteilten Visum nicht zu reisen, zu entbinden, dem Kind alle erforderlichen Dokumente zu beschaffen und dann noch innerhalb der Visumgültigkeit auszureisen.
Als ich mal einen solchen Fall hatte - die werdende Mutter sagte schon bei der Visumabholung, dass sie nun nicht mehr reisen könne - empfahl ich, das Visum eben nicht abzuholen.
Dadurch blieb der Vorgang offen und die ganze ausländerrechtliche Prozedur brauchte nicht wiederholt zu werden. Als das Kind nun beide Pässe hatte, holte die Mutter aufgrund des noch offenen Visumantrags nun ihr Visum zur gemeinsamen Einreise mit dem Kind ab.