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Legislation der Heiratsurkunde // Indien //ungültig (Gelesen: 3.180 mal)
Georgina
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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23.10.2018 um 11:08:46
 
Hallo zusammen,

wir haben ein Problem. Mein Mann (indischer Staatsbürger) und ich haben im März diesen Jahres geheiratet. Um die Ehe in Deutschland anerkennen zu lassen habe ich daraufhin die Eheurkunde zur Legislation an die Deutsche Botschaft übergeben. Nach 7 Monaten haben wir jetzt den Bescheid bekommen, dass unsere Ehe nach deutschem Recht nicht anerkennt ist/wird, weil (anscheinend) nach indischem Recht nicht gültig geschlossen.
Wir hätten das nie erwartet und jetzt ein wenig hilflos.
Was sind jetzt unsere Handlungsoptionen? Ist das ein Fall für einen deutschen Anwalt? Oder einen Indischen? Wer ist hier zuständig? Hat irgendjemand ein ähnliches Problem gehabt und wie gelöst?

Danke!!! unentschlossen

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lottchen
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Antwort #1 - 23.10.2018 um 11:11:50
 
Ihr habt in Indien geheiratet? Nach welchem Recht (da gibt es ja in Indien verschiedene)? Was habt ihr beide für eine Religion? Ist die Ehe in Indien irgendwo eingetragen worden, wenn ja wo (also geltet ihr in Indien offiziell als verheiratet)?
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Georgina
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Antwort #2 - 23.10.2018 um 11:17:10
 
lottchen schrieb am 23.10.2018 um 11:11:50:
Re: Legislation der Heiratsurkunde // Indien //ungültig
Antwort #1 - Heute um 11:11:50   Ihr habt in Indien geheirat


Ja wir haben in Indien (Kerala) geheiratet nach dem Special Marriage Act (standesamtlich) - die Ehe ist nach indischem Recht gültig und eingetragen (mit Registrierungsnummer) - wir beide sind Christen.
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Saxonicus
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Antwort #3 - 23.10.2018 um 12:56:49
 
Georgina schrieb am 23.10.2018 um 11:08:46:
Um die Ehe in Deutschland anerkennen zu lassen habe ich daraufhin die Eheurkunde zur Legislation an die Deutsche Botschaft übergeben. 

Die deutsche Vertretung in Indien legalisiert keine indischen Dokumente. Es ist eine vertrauensanwaltliche Prüfung notwendig.
Guckst Du hier:
Tina05 schrieb am 22.10.2018 um 11:07:27:
Bitte informiere dich hier über den Ablauf der Urkundenüberprüfung: https://india.diplo.de/in-de/hauptseite-bescheinigungen/1844798, jedes Konsulat hat für seinen Bezirk ein eigenes Merkblatt. 
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Georgina
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Antwort #4 - 23.10.2018 um 12:58:35
 
Saxonicus schrieb am 23.10.2018 um 12:56:49:
Die deutsche Vertretung in Indien legalisiert keine indischen Dokumente. Es ist eine vertrauensanwaltliche Prüfung notwendig.


Ja genau, die Dokumente werden an die Deutsche Botschaft übergeben und die engagiert einen Vertrauensanwalt, der das prüft. das ist alles geschehen mit dem negativen Ergebnis. > Jetzt ist die Frage, deutsches oder indisches Recht? Wer ist zuständig? Wo gehe ich/gehen wir hin?
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DerRalf
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Antwort #5 - 23.10.2018 um 13:01:42
 
Georgina schrieb am 23.10.2018 um 12:58:35:
mit dem negativen Ergebnis


Was steht den in dem Prüfungsbericht genau? Also man muss schon wissen, was genau falsch sein soll. Dann kann man auch vielleicht sagen, was zu tun ist.
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Georgina
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Antwort #6 - 23.10.2018 um 13:09:07
 
DerRalf schrieb am 23.10.2018 um 13:01:42:
Was steht den in dem Prüfungsbericht genau? Also man muss schon wissen, was genau falsch sein soll. Dann kann man auch vielleicht sagen, was zu tun ist.


Dass die Voraussetzungen für eine nach indischem Recht gültige Eheschließung nicht eingehalten wurde. Es geht vor allem um die 30 Tage Aufenthalt im Amtsbezirk vor der Eheschließung.

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DerRalf
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Antwort #7 - 23.10.2018 um 13:32:59
 
Georgina schrieb am 23.10.2018 um 13:09:07:
Es geht vor allem um die 30 Tage Aufenthalt im Amtsbezirk vor der Eheschließung.


Hm laut Bundesverwaltungsamt ist der 30 Tage Aufenthalt notwendig in Indien:
"Einer der beiden Heiratswilligen muss mindestens 30 Tage ununterbrochenen Aufenthalt im Amtsbezirk
des  zuständigen  Standesamts  in  Indien  gehabt  haben.  Dies  gilt  nur  für  Eheschließungen  nach  'Special 
Marriage Act'."

https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/BuergerVerbaende/Auswanderun...

Dumme Sache, wenn das Standesamt in Indien die eigene Regelungen nicht beachtet hat. Aber ich hab keine Idee, wie man dies heilen kann.
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Aras
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Antwort #8 - 23.10.2018 um 14:32:43
 
Naja ob die Nichteinhaltung dieser 30 Tage tatsächlich zur Nichtehe führt müsste man genauer klären. Schaut man sich den Special Marriage Act an, dann steht dort bei Nr. 42 SMA: Zitat:
42. Saving.-- Nothing contained in this Act shall affect the validity of any marriage not solemnized under its provisions; not shall this Act be deemed directly or indirectly to affect the validity of any mode of contracting marriage.

Mein Englisch ist nicht gut genug, aber ich lese das so, dass obiges bedeutet, dass Eheschließungen erstmal gültig sind(validity of any marriage) , auch wenn es einen formalen Fehler bei den Voraussetzungen (not solemnized under its provisions) gäbe.
Vielleicht regelt das auch nur die Eheschließungen die unter den anderen Marriage Acts vollzogen wurden.

Aber einschlägiger sind die folgenden Regelungen:

Nicht-Ehen werden in Nr. 24 geregelt
Zitat:
24. Void marriages.- (1) Any marriage solemnized under this Act shall be null and void (and
may, on a petition presented by either party thereto against the other party, be so declared) by
a decree of nullity if-
(i) any of the conditions specified in Cls.(a),(b), (c) and (d) of Sec. 4 has not been fulfilled : or
(ii) the respondent was impotent at the time of the marriage and at the time of the institution of
the suit.
(2) Nothing contained in this section shall apply to any marriage deemed to be solemnized
under the Act within the meaning of Sec. 18, but the registration of any such marriage under
Chapter III may be declared to be of no effect if the registration was in contravention of any of
the conditions specified in Cls.(a) to (e) of Sec. 15:
Provided that no such declaration shall be made in any case where an appeal has been
preferred under Sec.17 and the decision of the District Court has become final.



Und bei Nr. 4 a-d SMA steht geschrieben:
Zitat:
4. Conditions relating to solemnization of special marriage.-
Notwithstanding anything contained in any other law for the time being in force relating to the
solemnization of marriages, a marriage between any two persons may be solemnized under this
Act, if at the time of the marriage the following conditions are fulfilled namely:
(a) Neither party has a spouse living:
(b) neither party-
(i) is incapable of giving a valid consent to it in consequence of unsoundness of mind, or
(ii) though capable of giving a valid consent, has been suffering from mental disorder of such a
kind or to such an extent as to be unfit for marriage and the procreation of children; or
(iii) has been subject to recurrent attacks of insanity or epilepsy;
(c) the male has completed the age of twenty-one years and the female the age of eighteen
years;
(d) the parties are not within the degrees of prohibited relationship:
Provided that where a custom governing at least one of the parties permits of a marriage
between them, such marriage may be solemnized, notwithstanding that they are within the
degrees of prohibited relationship: and


Auch hier fehlen die 30 Tage als zwingend notwendige Eheschließungsvoraussetzungen.

Im Gegenteil, wird die Unterschreitung der 30 Tage dem Standesbeamten zu Last gelegt und bestraft, siehe Nr. 46 Nr. 2 SMA. Sollte der Irrtum durch arglistige Täuschung verursacht werden, wird dies gem. Nr. 45 SMA bestraft aber es führt nicht zur Nicht-Ehe.


Also meine unmaßgebliche Einschätzung:
Es liegt aufgrund des potentiellen formalen Rechtsfehlers der Unterschreitung des 30 tägigen "Aufgebotes", der aber laut indischem Recht kein materieller Rechtsfehler ist (siehe oben), keine Nicht-Ehe sondern eine aufhebbare Ehe vor. Durch eine gemeinsame Erklärung, dass an der Ehe festgehalten wird, wäre die Ehe sogar nicht mehr aufhebbar.

Also du hast zwei Möglichkeiten:

1. Du verklagst das Auswärtige Amt auf Erteilung des Visums beim VG Berlin mit inzidenter formaler und materieller Prüfung der Eheschließung durch das VG Berlin

Kosten: 460-760 € Gerichtsgebühren
ein kompetenter Anwalt (den du beauftragen könntest, aber nicht musst) für kostet ca. 1500 €

Vorteil:
- Das Verwaltungsgericht Berlin hat mehr Erfahrung bezüglich der Berichte der Vertrauensanwälte
- Direkte Verpflichtung des Auswärtigen Amtes auf Erteilung des Visums möglich
- 6 - 12 Monate Verfahrensdauer

Nachteil:
- längerer Laufweg, weil Verwaltungsgericht Berlin
- relativ hohe Gerichtskosten
- hohe Dauer
- Wenn das Auswärtige Amt merkt, dass es verliert, wird eine gütliche Einigung vorgeschlagen. "Wir geben Ihnen eine schriftliche Zusage, dass Sie das Visum erhalten, dafür nehmen Sie die Klage zurück." Dadurch bleibt die Statistik des Auswärtigen Amtes gut und du kriegst sofort das begehrte Visum. Aber du bleibst auf deinen Kosten sitzen und wenn du das Angebot nicht annimmst, dann droht man eben mit Berufung und Revision und dein Verfahren wäre auf Jahre blockiert.

2. Du beantragst beim lokalen Standesamt die Nachregistrierung der Eheschließung. Es ist absehbar, dass das Standesamt die Registrierung aufgrund des bereits vorliegenden Berichtes ablehnt. Auf die Ablehnung Antrag beim lokalen Amtsgericht auf Anweisung des Standesbeamten auf Vornahme der Registrierung, § 49 I PStG.

Kosten: 80 € für die Nachregistrierung beim Standesamt, unbekannte Kosten beim Amtsgericht
Dauer: unbekannt, aber relativ zügig

Vorteil:
- kurze Laufwege, da lokales Amtsgericht
- hohe Erfahrung im Familienrecht, da die Richter viele hunderte bis tausende Scheidungsverfahren mit Auslandsberührung bearbeiten
- meist verständnisvolle Richterinnen
- Für das Beschwerdeverfahren muss man keine Gebühren vorauszahlen
- Richterliche Klärung. Ob eine rechtskräftige Ehe, eine aufhebbare Ehe oder Nicht-Ehe vorliegt, wäre zumindest für den deutschen Rechtskreis verbindlich geklärt. Dann ist man auch nicht mehr im rechtlichen Limbus und braucht nicht mehr sich zu fragen, was denn genau vorliegt.
- Damit die Aufhebbarkeit ausgeschlossen ist, solltet ihr beide bei Antragstellung unmissverständlich klarmachen, dass ihr beide die Ehe führen wollt. "Wir beide wollen unsere Ehe in das deutsche Eheregister eintragen. Unterschrift Mann und Unterschrift Frau"
- Deutsche Eheurkunde - Mit der Registrierung der Eheschließung in das deutsche Eheregister kann man sich nicht mehr auf die vermeintlich ungültige indische Eheschließung berufen.
- hohe Dichte an Familienrechtsanwälten in der Umgebung

Nachteil:
- geringere Erfahrung mit Berichten von Vertrauensanwälten
- höchstwahrscheinlich viele  Diskussionen mit dem Standesamt, weil wieso und weshalb, bis diese einen Bescheid erlassen
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #9 - 23.10.2018 um 16:41:15
 
"42. Saving.-- Nothing contained in this Act shall affect the validity of any marriage not solemnized under its provisions; not shall this Act be deemed directly or indirectly to affect the validity of any mode of contracting marriage."

Nichts, was dieser "Act" beinhaltet, soll die Gültigkeit irgendeiner Eheschließung, die nicht unter unter dessen Voraussetzungen stattfand, beeinflussen; der "Act" soll weder direkt noch indirekt so betrachtet werden, als würde er die Gültigkeit eines anderen Eheschließungsvertrags berühren.

Bezieht sich meiner Interpretation nach darauf, dass alle anderen Möglichkeiten der Eheschließungen ihre Gültigkeit behalten und nicht von diesem "Act" (Gesetz) beschnitten werden.

Die 30 Tage führt das Gesetz auf unter:
5. Notize of intended marriage

"When a marriage is intended to be solemnized under this Act, the parties to the marriage shall give notice thereof in writing in the form specified in the Second Schedule to the Marriage Officer of the district in which at least one of the parties to the marriage has resided for a period of not less than thirty days immediately preceding the date on which such notice is given."
(The Special Marriage Act-1954)

"shall give" ... wie groß ist der Spielraum zu "must"? Ich sehe da schon einen, denn die Ehe ist ja registriert worden.

(Meine Ehe wurde ja auch trotz eines minimalen Formfehlers im Eheschließungsland registriert. Der Fehler konnte nachträglich behoben werden.)
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« Zuletzt geändert: 23.10.2018 um 16:51:48 von Melanny »  
 
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Georgina
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Antwort #10 - 23.10.2018 um 16:41:57
 
Wow! Erstmal danke danke danke @Aras .... du hast uns wieder eine Perspektive geschenkt....

Dann zu Option 2: Meinst du mit "Nachregistrierung der Eheschließung" eine Eintragung in das deutsche Eheregister?
Und für das ganze Verfahren (auch unsere Stellungnahme, dass wir die Ehe führen wollen) muss mein Mann nicht hier in D anwesend sein?

Danke Danke Danke nochmals  Smiley
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Georgina
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Antwort #11 - 23.10.2018 um 16:51:58
 
@Melanny Melanny schrieb am 23.10.2018 um 16:41:15:
(Meine Ehe wurde ja auch trotz eines minimalen Formfehlers im Eheschließungsland registriert.)


und dann wurde deine Ehe auch in D registriert?
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Antwort #12 - 23.10.2018 um 17:02:40
 
Der Fall war anders. Die Botschaft hat legalisiert. (Land ohne Urkundenprüfung)
Sie hätte auch mit Fehler legalisiert, ich hatte nachgefragt. Man riet uns aber zur Korrektur, um Diskussionen mit den deutschen Behörden zu vermeiden. Bei uns fehlte die Kennzeichnung des Familienstandes meines Mannes vor der Ehe im Registerauszug. Haben wir übersehen und der uns Trauende und die dortige Urkundenstelle auch.

So wie Aras schreibt, sehe ich da schon gute Möglichkeiten für euch, wenn es auch aufwändiger sein wird als bei uns.

Wir lassen hier nicht nachbeurkunden, ist in unserem Fall nicht wichtig.
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Antwort #13 - 23.10.2018 um 18:29:11
 
Melanny schrieb am 23.10.2018 um 16:41:15:
5. Notize of intended marriage

"When a marriage is intended to be solemnized under this Act, the parties to the marriage shall give notice thereof in writing in the form specified in the Second Schedule to the Marriage Officer of the district in which at least one of the parties to the marriage has resided for a period of not less than thirty days immediately preceding the date on which such notice is given." 

So wie ich das lese, bedeutet es nur, dass ein Standesamt zuständig ist, wenn einer der Eheschließungswilligen 30 Tage vor dem Aufgebot im Amtsbezirk des Standesamtes war.

Zumal laut dieser wenn auch mit Vorsicht zu genießenden Quellen ein Verstoß gegen Nr 5 zu keiner Nichtigkeit führt:

Zitat:
However, it was held in a certain decided case that the omission to issue notice under Section 5 could not make the marriage void.


https://tanaysaraf.wordpress.com/2009/07/18/special-marriage-act/+&cd=3&hl=de&ct...[/url]

Es geht ja vielmehr um das eigentliche Aufgebot, also alles was unter Nr. 7 geregelt ist:

Zitat:
7. Objection to marriage.- (1) Any person may, before the expiration of thirty days from the date
on which any such notice has been published under sub-section (2) of Sec. 6, object to the
marriage on the ground that it would contravene one or more of the conditions specified in
Sec.4.
(2)After the expiration of thirty days from the date on which notice of an intended marriage has
been published under sub-section (2) of Sec. 6, the marriage may be solemnized, unless it has
been previously objected to under sub-section (1).
(3) The nature of the objection shall be recorded in writing by the Marriage Officer in the
Marriage Notice Book, be read over and explained if necessary, to the person making the
objection and shall be signed by him or on his behalf.



Also stellt es sich so dar:

Einer der Verlobten muss mind. 30 Tage vor der "Eheanmeldung"/dem "Aufgebot" (notize) im Amtsbezirk des Standesamtes wohnen.
Dann meldet er/sie das 30 tägige "Aufgebot" an, indem die notize veröffentlicht wird wird.
Danach ist die Eheschließung für 30 Tage möglich und dann verfällt die notize.

Aber zurück zum Thema:

Es gibt Unterschiede zwischen Formvorschriften und Verfahrenvorschriften. Ausländische Formvorschriften sind zwingend bei ausländischen Rechtsgeschäften einzuhalten.
Verfahrensvorschriften sind nach ausländischem Recht von deutschen Gerichten insoweit zu achten als das bei Verstößen das mildeste Sanktionsmittel nach ausländischem Recht angewendet werden muss.

Wenn bspw. beide Ehegatten nicht vorher 30 Tage im Amtsbezirk des Standesamtes gelebt haben, dann geht es nur darum die Zuständigkeit des Standesamtes festzustellen. Nach obiger Quelle  führt das nicht zur Nichtigkeit der Ehe, weil es keine Form- sondern Verfahrensvorschrift ist. Eine Formvorschrift ist bspw., dass die Ehe bei einem Standesamt vor einem Standesbeamten geschlossen wird.

Genauso kann man argumentieren, dass das 30 tägige "Aufgebot" nur dazu dient mögliche Ehehindernisse festzustellen. Mögliche Dritte sollen die Möglichkeit haben Einspruch gegen die Eheschließung erheben zu können, bspw. wenn jemand bereits verheiratet ist kann der erste Ehegatte das dem Heiratsregister melden. Zumal es nicht als zwingende Formvorschrift unter § 4 SMA genannt wird. Es ist also eine Verfahrensvorschrift.

Erst wenn tatsächlich ein Ehehindernis nach Nr. 4 SMA vorliegt, kann eine NichtEhe bzw. aufhebbare Ehe vorliegen. Dann wieder was ich oben geschrieben habe.

Usw. usw.

Aber das ist nur was ich hier dir schreiben kann. Ein kompetenter Fachanwalt für Familienrecht sollte dir da bessere Auskunft geben können.

Georgina schrieb am 23.10.2018 um 16:41:57:
Dann zu Option 2: Meinst du mit "Nachregistrierung der Eheschließung" eine Eintragung in das deutsche Eheregister?
Und für das ganze Verfahren (auch unsere Stellungnahme, dass wir die Ehe führen wollen) muss mein Mann nicht hier in D anwesend sein?

Es reicht ein Ehegatte aus, § 34 Abs. 1 S. 4 PStG.
Du kannst aber auch direkt Klage auf deklarative Festellung des Bestehens der Ehe beim Amtsgericht stellen. https://www.familienrecht-in-syrien.de/syr/dokumente/gerichtliche_feststellung.c...
Keine Ahnung wieviel das an Gerichtsgebühren kostet.
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Antwort #14 - 23.10.2018 um 19:28:21
 
Ich stimme Dir in Deinen Ausführungen zu, dass es keine "Nicht-Ehe" ist und vielleicht (ganz wage) nicht einmal eine "aufhebbare", wenn ich Folgendes lese:

"Eine zivilrechtliche Heirat nach Special Marriage Act (Section 13 Special Marriage Act) führt dagegen grundsätzlich zu einer wirksamen Eheschließung, wenn die persönlichen Eheschließungsvoraussetzungen bei beiden Verlobten vorliegen. "

Ergänzend: " Der indische Special Marriage Act von 1954, ... , listet zwar in Chapter II, Sec. 4. diejenigen Anforderungen auf, die eine heiratswillige Person erfüllen muss. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, obliegt dabei entweder dem zuständigen indischen Standesamt (Registrar of Marriages) oder dem zuständigen Amtsgericht (Magistrate). "

http://india.diplo.de/in-de/service/eheschliessung/1863630

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