T.P.2013 schrieb am 29.10.2018 um 18:39:18:Das Standesamt muss nichts "akzeptieren", solange Ihr keine Nachbeurkundung / Nachregistrierung dort beantragt (was auch grundsätzlich nicht erforderlich ist).
Nicht erforderlich, aber oft empfehlenswert - und bei drei beteiligten Rechten (deutsch, dänisch, indisch) angeraten.
Zitat:Falls Ihr in DNK heiratet und hier eine apostillierte dänische Eheurkunde vorweist, geltet Ihr hier als verheiratet.
Nicht automatisch, die kurze Erklärung des Auswärtigen Amtes finde ich recht gut:
Aus den FAQ des auswärtigen Amtes: Zitat:Wir haben im Ausland geheiratet. Ist unsere Ehe auch automatisch in Deutschland gültig?
Eine im Ausland erfolgte Eheschließung wird in Deutschland grundsätzlich anerkannt, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter) für beide Partner nach ihrem jeweiligen Heimatrecht vorlagen und wenn das Recht am Ort der Eheschließung oder das Heimatrecht beider Ehegatten hinsichtlich der Form der Eheschließung gewahrt wurde.
Für die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe in Deutschland gibt es kein bestimmtes Verfahren sowie dafür allein zuständige Behörden. Die Frage der Wirksamkeit der im Ausland erfolgten Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich ist stets nur eine Vorfrage im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine andere Amtshandlung (z.B. Namenserklärung, Eintragung in der Steuerkarte u. ä.). Diese Vorfrage muss von der jeweils für eine vorzunehmende Amtshandlung zuständigen Behörde in eigener Verantwortung entschieden werden.
Unterstreichungen durch mich - Ledigkeit ist immer eine beidseitiges Ehehindernis, muss also für beide vorliegen. Und da es hier um einen Problemstaat geht... - ob jemand ledig gewesen ist, muss dann viel aufwändiger überprüft werden - oft im Rahmen eine UP.
Zitat:Eine ordnungsgemäße dänische Eheurkunde ist in DEU anzuerkennen.
Nicht automatisch, siehe oben (materiell-rechtliche Eheschließungsvoraussetzungen)
Zitat:Offensichtlich gibt es einzelne ABHen, die m.E. rechtswidrig noch die Meinung entwickeln, trotzdem bspw. anlässlich Erteilung
AE im Nachgang diverse Dinge prüfen lassen zu müssen (z.B. die vorherige Ehefähigkeit etc.). Dem muss man sich dann eben stellen und das konsequent ausfechten.
Jede Behörde darf (muss!) Rechtsvorgänge in eigener Zuständigkeit prüfen - daran ist nichts rechtswidrig.
Nochmal: Es ist wahrscheinlich, dass eine Ehe in Dänemark für den dänischen Rechtsbereich rechtsgültig eingegangen worden ist, aber diese muss auch gleichzeitig deutschen und indischen Vorschriften bezüglich Identität und Personenstand entsprechen - und das ist bei
Problemstaaten regelmäßig zweifelhaft.
Und wenn die Behörde A bis F diese Urkunde akzeptieren, muss Behörde G
in ihrem Zuständigkeitsbereich dies nicht automatisch tun - glaube mir, viele Urkunden, die irgendwann mal beim Standesamt vorgelegt werden, sind vorher schon durch viele Hände gegangen und trotzdem zweifeln die "bösen" Standesbeamten diese an und lassen sie überprüfen. Warum? Weil sie es für richtig und notwendig halten!