Petersburger schrieb am 18.10.2018 um 21:04:29:Das ist falsch.
Zitat:Vielleicht kann auf das eine oder andere Original verzichtet werden, aber zumindest Kopien müssen vollständig vorliegen.
als "Falschalarm!" zu:
T.P.2013 schrieb am 18.10.2018 um 19:57:23:Das würde
ggf. auch den Umfang der bei der
AV vorzulegenden Dokumente erheblich vermindern, [...]
Details dazu kann man dann
mit der AV abklären.
Abgesehen davon, das ich nicht verstehe, wie man fast schon böswillig "ggf." und "mit
AV abklären" nicht verstehen will oder kann, wäre es doch vielleicht vielmehr in Deinem Sinne, Antworten direkt den jeweils fragenden
TS auf seine jeweilige Frage zu geben. Und nicht regelmäßig erst zu warten, bis jemand anderes geantwortet hat, um dann eine möglicherweise nicht 100%ig beamtenoberpenible
Antwort in wesentlichen oder unwesentlichen Details zu shreddern. Oder siehst Du das anders?
Der Punkt ist, ob des
TS Bedenken wegen der bei ihm in DEU liegenden Originaldokumente, dass er zur
ABH geht. Dass er sich da um eine
Vorabzustimmung bemüht.
Dass er mit der zuständigen
AV bzgl. Umfang & Art der in diesem Fall vorzulegenden Dokumente Kontakt aufnimmt.
Ich wette, dass dann, bspw. wenn
Vorabzustimmung vorhanden, mindestens schon die lt. Merkblatt vorzulegende Meldebescheinigung / Mietvertrag etc. obsolet würde.