erne schrieb am 14.09.2018 um 15:12:50:nein, das heisst es nicht.
Ihr seid in der EU,
Ihr kommt an die Grenze zur CH
Ihr werden kontrolliert oder auch nicht. Wenn nicht, einfach druchgehen. In der CH ist sie sofort ab Grenzübertritt Freizügigkeitsberechtigt.
Wenn Ihr kontrolliert werdet, müsst Ihr mit der HU den Freizügigekitsfall nachweisen, der Grenzbeamte entscheidet dann, ob er Euch durchlässt oder ein Einreisevisum sehen will. Will er eines sehen, sollte er an der Grenze eines ausstellen. Kann er das nicht, soll er alles mögliche machen, damit das Visum ausgestellt werden kann (wo und von wem auch immer ... ggf. mit der Folge, dass Ihr doch länger warten oder erst woanders hin müsst)
Großes Problem, habe gerade mit dem Schweizer Konsulat telefoniert.
Meine Frau ist bei gemeinsamer Einreise in die Schweiz
ohne Aufenthaltskarte mit abgelaufenem Einreisevisum
nach (EC) No 539/2001
NICHT Freizügigkeitsberechtigt, darf nicht zusammen eineisen.
Für die Einreise in die Schweiz wird ein gültiges Visum benötigt.
C- Visa zur Einreise nach (EC) No 539/2001 werden von der Schweiz im Schengenraum nicht ausgestellt. Dies muss im Heimatland beantragt werden.
Die Botschaften oder Konsulate der Schweiz stellen im Schengenraum nur D-Visa aus.
Stimmt das so oder werden Falschinformationen gegeben ?
Die Richtlinie 2004/38/EC gilt laut Konsulat nur bei EU Bürgern in der Schweiz, für Drittstaat Familienangehörige gilt das nicht.
Gemäß Visahandbuch - Kom 210 steht:
Seite 98 Nr.2
Angehörige der „Kernfamilie“ kommen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit automatisch in
den Genuss des Einreise- und Aufenthaltsrechts. Ihr Einreiserecht leitet sich aus der Richtlinie
ab. Die innerstaatlichen Umsetzungsvorschriften dürfen keine Einschränkungen bezüglich des
Einreise- und Aufenthaltsrechts oder der Personen, die laut Richtlinie Angehörige der
„Kernfamilie“ sind, enthalten.
Seite 100
Von der geltenden Visumpflicht kann abgewichen werden, wenn feststeht, dass der Antragsteller unter die Richtlinie fällt. (Fragen Nr. 1, 2 und 3).
Weiter steht im Visahandbuch Seite 106
Rechtsgrundlage
Die Schweiz wendet nicht die Richtlinie 2004/38/EG an, sondern das Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Agreement
on the free movement of persons - AFMP).
Das AFMP sieht keine Befreiung von der Visumpflicht für Familienangehörige von EUBürgern
vor. Diese Familienangehörigen sind allerdings von der Visumpflicht befreit, wenn
sie im Besitz eines gültigen Reisedokuments und eines der Aufenthaltstitel sind, die in der
Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel aufgeführt sind
Von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von EU-Bürgern sind, kann gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 lediglich ein Einreisevisum gefordert werden.
Genau das wollen die Schweizer laut Telefonanruf im Schengenraum aber nicht ausstellen sondern nur D-Visa
Meine Frage:
Was kann ich tun ?