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Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage (Gelesen: 11.826 mal)
mgb
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Antwort #15 - 16.11.2017 um 21:38:14
 
Dann muss halt die Einbürgerung des Vaters unter Hinnahme der Mehrstaatlichkeit durchgeführt werden. An den Rechten des minderjährigen deutschen Staatsbürgers ist in Deutschland nicht zu rütteln.
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Antwort #16 - 16.11.2017 um 21:47:37
 
Soll man probieren. Dann hat das Kind eben ab 2026 entsprechende Probleme.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #17 - 17.11.2017 um 04:53:31
 
mgb schrieb am 16.11.2017 um 21:38:14:
Dann muss halt die Einbürgerung des Vaters unter Hinnahme der Mehrstaatlichkeit durchgeführt werden. An den Rechten des minderjährigen deutschen Staatsbürgers ist in Deutschland nicht zu rütteln.

Welches Recht des deutschen Kindes konkret wird eingeschränkt, wenn der Vater nicht unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert wird?
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mgb
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Antwort #18 - 17.11.2017 um 14:31:33
 
BGB § 1617b Absatz 1 vorletzter Satz.
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Antwort #19 - 17.11.2017 um 14:34:50
 
Und § 1617b BGB hat für das türkische Namensrecht welche Relevanz?
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Antwort #20 - 17.11.2017 um 15:04:13
 
Nach post #7 soll die deutsche Geburtsurkunde geändert werden.
Was die Türken in der Türkei machen wollen ist deren Problem.
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Antwort #21 - 17.11.2017 um 15:31:38
 
Naja § 1617b BGB finde ich nicht zutreffend um die Forderung abzuschmettern. Eher Artikel 10 Abs. 1 EGBGB.

Ich denke, dass man das vor dem türkischen Familiengericht durchboxen müsste.
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Antwort #22 - 17.11.2017 um 15:45:33
 
Wenn eine Namensänderung nach deutschem Recht nicht zulässig ist, dann interessieren doch die Türken nicht.
Sollte der Vater nicht ausgebürgert werden, dann halt Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatlichkeit.
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Antwort #23 - 17.11.2017 um 15:51:06
 
Ich glaube da braucht man was definitives. Also ein finales Gerichtsurteil.
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Antwort #24 - 17.11.2017 um 16:06:40
 
Wieso?
Die Frist aus § 1617b BGB ist sowieso schon abgelaufen. Dann geht es nur noch über Namensänderungsgesetz. Der wichtige Grund aus Namensänderungsgesetz muss im Interesse des Betroffenen sein. Wobei man niemand zur Namensänderung zwingen kann.
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Antwort #25 - 17.11.2017 um 20:52:43
 
@mgb
Nicht ablenken!

Meine Frage war:
Petersburger schrieb am 17.11.2017 um 04:53:31:
Welches Recht des deutschen Kindes konkret wird eingeschränkt, wenn der Vater nicht unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert wird?

Der Verweis auf 1617 BGB geht da ins Leere, denn durch die Nichteinbürgerung des Vaters wird kein Recht des Kindes eingeschränkt.

Wäre es so, also würde ein Kindesrecht eingeschränkt, wenn ein Elternteil nicht Deutscher wäre, dann könnte man daraus eine Verpflichtung für Deutschland ableiten, alle Eltern deutscher Kinder einzubürgern.
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Antwort #26 - 17.11.2017 um 21:44:54
 
Die Türken machen die Ausbürgerung des Vaters von der Namensänderung des Kindes abhängig.
Das Recht auf den Geburtsnamen kann ich dir auch noch nachschlagen, wenn du unbedingt willst.
In Deutschland wird ein Doppelstaatler nur als deutscher Staatsbürger behandelt.
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Antwort #27 - 17.11.2017 um 22:19:29
 
Richtig, aber es kann sein, dass das einer richterlichen Überprüfung nicht standhält und das Kind mit deutschem Nachnamen registriert und ausgebürgert werden kann
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Antwort #28 - 17.11.2017 um 22:38:21
 
Was in der Türkei passieren könnte interessiert doch erst gar nicht.
Es geht hier um die Einbürgerung des Vaters.
Wenn die Türken den Vater nicht ausbürgern wollen, dann halt nicht. Dann findet die Einbürgerung des Vaters unter Hinnahme der Mehrstaatlichkeit statt.
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Antwort #29 - 18.11.2017 um 06:08:28
 
mgb schrieb am 17.11.2017 um 21:44:54:
Das Recht auf den Geburtsnamen

Das Recht auf genau einen bestimmten Geburtsnamen?
Ich bitte darum.

Als Bürgerrecht? Oder als Menschenrecht?

Denn es gibt viele Dinge unterhalb von Bürger- und Menschenrechten, auf die ich ein Recht habe. Nicht jedes solche Recht ist aber geeignet, den Staat zum Verzicht auf gesetzliche  Forderungen zu verpflichten.

Ebensowenig wie deutsches Recht sich nach dem Recht anderer Staaten zu richten hat.
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