Hallo
Meine Freundin lebt in Honduras, wir dürfen jeweils das Land des anderen visafrei max. 90 Tage besuchen. Wir planen kurz vor Weihnachten zusammenzuziehen - in Deutschland.
Gem. § 41
AufenthV kann sie einen Aufenthaltstitel nach Einreise beantragen, ohne die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit. Das passt. Entweder beantragen wir einen Titel als Studienbewerberin oder zum Besuch von Intensiv-Sprachkursen. Denn Ziel, egal welchen Aufenthaltstitel sie bekommt, ist, dass sie nach etwa 6 Monaten C1 Niveau erreicht. Derzeit A2. Im Anschluss bestenfalls Ausbildung oder Studium. Sie ist 24 Jahre alt, in Honduras als Französischlehrerin tätig.
Als ich einen Bekannten kontaktierte, der schon viele Jahre in einer
ABH arbeitet und er mir sagte, er würde ihr keinen Titel für einen Sprachkurs erteilen. Er würde ihr maximal gestatten, dass sie die 90 Tage knapp überschreitet, etwa wenn der Prüfungstermin kurz danach liegt" wollte ich hier nochmal genauer nachfragen. Eine Erklärung konnte er mir nicht so recht liefern, schien aber sicher zu sein, dass dies in anderen ABHs nicht anders gehandhabt würde. Wofür aber dann der Paragraph 41?
Meine Fragen also:
1. Wird die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Einreise durch die
ABH restriktiver gehandhabt, als die Erteilung von Visa? Werden nur bestimmte Titel erteilt? Kann jemand aus eigenen Erfahrungen berichten?
2. Was könnte der Erteilung eines Aufenthaltstitel nach Einreise, etwa zum Spracherwerb oder zur Studienbewerbung entgegenstehen, wenn ausreichende finanzielle Mittel, Krankenversicherung, Unterkunft, entsprechende Kursbuchungen vorgelegt werden?
3. Empfiehlt es sich, den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels unmittelbar nach Einreise zu stellen oder zunächst die visafreien Tage auszureizen und dann den Antrag zu stellen? Ist während der Antrag bearbeitet wird, eine Ausweisung wegen Überschreitung der 90 Tage-Regelung möglich?
4. Bei Beantragung eines 6-monatigen Spracherwerbvisums, wie hoch wird wohl die Summe für ein einzurichtendes Sperrkonto sein? Davon gehe ich aus, da ich wie viele Berufseinsteiger einen befristeten Arbeitsvertrag habe. Ich rechne nicht mit Arbeitslosigkeit, allerdings werde ich wohl bei Antragstellung noch kein unbefristetes Arbeitsverhältnis nachweisen können.
5. Welcher Aufenthaltstitel hat mehr Aussicht auf Erfolg, Studienbewerber oder Spracherwerb?
Herzlichen Dank im Voraus
Grüße
Christoph