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Namensänderung nach Heirat und Visum (Gelesen: 2.624 mal)
ArtemG
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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27.10.2017 um 13:39:47
 
Hallo zusammen,

seit dem 28.09.2017 sind wir mit meiner Frau verheiratet.
Ich bin deutscher Staatsbürger, sie ist Ukrainerin. Derzeit hat sie ein Studentenvisum gültig bis Ende 2018.

Mit der Heirat hat sie meinen Nachnamen angenommen. Nun haben wir entsprechend Fragen zur Beantragung eines neues Visums. Insbesondere die Reihenfolge des Prozesses ist nicht ganz klar.

Die zentrale Frage ist: Muss zuerst der ukrainische Inlandpass neu beantragt werden, sprich mit dem neuen Familiennamen und erst dann ein neues Visum in der Ausländerbehörde beantragt werden? Oder ist es genau umgekehrt?

Ich hoffe Ihr könnt uns weiterhelfen.

Danke im Voraus.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 27.10.2017 um 13:57:39
 
Du verwechselst da was: Ein Visum ist nur für die Einreise da, und das bekommt sie nur bei der Botschaft. Jetzt braucht sie keines.

Sie hat eine Aufenthaltserlaubnis, sie will eine neue / andere haben. Die gibt es bei der Ausländerbehörde.

Sie sollte erst die ukrainischen Papiere entsprechend ändern, danach die neue Aufenthaltserlaubnis beantragen. Mit der Aufenthaltserlaubnis als Studentin darf sie ja ohne Visum reisen.
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ArtemG
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 27.10.2017 um 14:16:06
 
Hallo,

danke für die Antwort. Ja, ich meinte die Aufenthaltserlaubnis.

Die ukrainische Papiere zu beantragen wird eine Weil dauern. Ist es unerheblich, dass eine neue Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde erst mehrere Monate nach der Eheschließung beantragt wird?
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #3 - 27.10.2017 um 14:26:13
 
Wenn sie eine NE unter den Vergünstigten Bedingungen des § 28 II AufenthG nach drei Jahren Ehe beantragen will, braucht sie eine AE gem. § 28 I AufenthG.

Auch hat sie mit einem studentischen Titel  eine eingeschränkte Arbeitserlaubnis.

Die Voraussetzungen zur Erteilung liegen ja jetzt schon vor. Egal ob jetzt im ukr. Inlandspass das eingetragen ist oder nicht.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 27.10.2017 um 14:26:31
 
ArtemG schrieb am 27.10.2017 um 14:16:06:
Ist es unerheblich, dass eine neue Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde erst mehrere Monate nach der Eheschließung beantragt wird?


Ja, das ist egal. Solange die Aufenthaltserlaubnis als Studentin noch gilt, ist alles in Ordnung. Sie darf nur keine Lücke entstehen lassen, muss die neue AE also rechtzeitig beantragen.

Die Vorteile aus einer AE nach § 28 braucht sie normalerweise jetzt nicht, und für Vergünstigungen daraus kann sie gucken, die jetzige AE wird auch teilweise angerechnet.

Falls dann noch was fehlt, reicht sie das nach. Insofern kann sie die neue AE auch beantragen, wenn noch was fehlt – aber eine AE auf den "alten" Pass mit Nachreichen eines neuen Passes ein Jahr später bedeutet eben auch höhere Kosten.
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