Zitat:cc) Nr. 3 knüpft das Erlöschen an einen langen Aufenthalt „außerhalb des Gebiets, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann“. Dieses Gebiet ist nach der Gesetzesbegründung das zur Europäischen Union gehörende Gebiet derjenigen Mitgliedstaaten, die die Daueraufenthalt-RL anwenden.51 Das sind alle außer Großbritannien, Irland und Dänemark, die sich nach den Erwägungsgründen 25 und 26 nicht an der Annahme der Richtlinie beteiligen. Damit weicht das Gesetz allerdings von den Vorgaben der RL ab, nach deren Art. 9 Abs. 1 Bst. c) nur der 12 Monate oder länger dauernde ununterbrochene Aufenthalt außerhalb des Gebiets „der Gemeinschaft“ zum Verlust der langfristigen Aufenthaltsberechtigung führt. Zur „Gemeinschaft“ gehören aber auch die drei vorgenannten Staaten. Einschränkungen enthält die RL insoweit nicht. Die Vorschrift ist deshalb nach dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden engen Verständnis europarechtswidrig und dahin europarechtskonform auszulegen, dass ein Aufenthalt in allen derzeitigen 28 Mitgliedstaaten unschädlich ist und nicht zu einem Erlöschen führen kann. Aufenthaltsrechtsfeindlich ist ein Aufenthalt von zwölf aufeinander folgenden Monaten, also ein ununterbrochener Aufenthalt von mindestens dieser Dauer. Der Aufenthalt iSd Nr. 3 wird europarechtlich – anders als dies nach der kleinen Münze der deutschen Rechtsprechung zu Abs. 1 Nr. 7 der Fall ist – durch jeglichen Aufenthalt im Unionsgebiet unabhängig von seinem Zweck und seiner Dauer, also auch durch einen nur in Stunden zu bemessenden unterbrochen. Der schädliche Zeitraum beträgt nach Abs. 9 Nr. 3 Hs 2 bei vormaligen Besitzern einer Blauen Karte EU und deren vormals als solche aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, die aktuell im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind, 24 Monate. Damit wird Art. 16 Abs. 4 HQ-RL umgesetzt.52
Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, zu § 51
AufenthG Rn. 51
Zitat:[...]Demnach erlischt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nur bei einer Ausreise von mehr als zwölf Monaten aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten der EU (Nr. 3) oder einer Ausreise von mehr als sechs Jahren aus der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4). Gerade für Ausländer, die sich im Rentenalter regelmäßig längerfristig in ihr Herkunftsland begeben, stellt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG daher eine sichere Alternative zur bisherigen Niederlassungserlaubnis dar.
Marx, Ausländer- und Asylrecht, 3. Auflage 2016, zu § 2, Rn. 79