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EU Freizügigkeitsrecht (Gelesen: 3.919 mal)
sharmain
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i4a rocks!


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25.09.2017 um 13:15:38
 
Hallo ihr,
ich verstehe das nicht wirklich. Meine Situation ist folgende: Seit 13 Jahren bin ich mit meinem Lebenspartner (Nigerianer) zusammen. Wir haben 2 gemeinsame Kinder (10 und 11 Jahre). Wir haben mehrere Jahre in Frankreich gewohnt und nur 6 Monate gemeinsam in Deutschland.
Mein Partner musste dann eine mehrjährige Haftsstrafe in Frankreich absitzen und wurde nach der Haftentlassung nach Nigeria gebracht. Wir haben dann vor einem Jahr die FZF zu den deutschen Kindern beantragt. Diese wurde abgelehnt von der ABH in meinem Wohnort.
Klage auf dem Verwaltungsgericht in Berlin ist eingereicht. Der Anwalt sagte mir aber, dass es bis zu 2 Jahren gehen kann, bis es zu einem Termin kommt. Jetzt meine Frage, würde ich in ein anderes EU Land umziehen, könnte er mir dann folgen?
Ich mag einfach nicht mehr so lange warten.
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reinhard
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Antwort #1 - 25.09.2017 um 13:35:47
 
Vermutlich wäre es besser, Du fragst das Deinen Anwalt, auch wenn es Geld kostet.

Es kommt darauf an, warum das Visum abgelehnt worden ist. Falls es an einer Gefahr liegt, die von ihm ausgeht und die Frankreich begründet hat, wird jedes andere EU-Land diese Begründung auch übernehmen. Er ist ja offenbar aus Frankreich abgeschoben worden, obwohl in Frankreich Frau und Kinder wohnen.

Wir wissen aber nicht, was das konkrete Problem ist: Gefahr für die Frau? Gefahr für die Kinder? Gefahr für die Öffentlichkeit? Generalprävention (also Signal an alle anderen)?
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Aras
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Antwort #2 - 25.09.2017 um 15:00:06
 
Ich stimme hier reinhard zu. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht kann bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verweigert werden. Ich würde hier im nationalen Recht Deutschlands dein Glück versuchen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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mgb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 25.09.2017 um 22:56:03
 
reinhard schrieb am 25.09.2017 um 13:35:47:
Es kommt darauf an, warum das Visum abgelehnt worden ist. Falls es an einer Gefahr liegt, die von ihm ausgeht und die Frankreich begründet hat, wird jedes andere EU-Land diese Begründung auch übernehmen. Er ist ja offenbar aus Frankreich abgeschoben worden, obwohl in Frankreich Frau und Kinder wohnen.

Wir wissen aber nicht, was das konkrete Problem ist: Gefahr für die Frau? Gefahr für die Kinder? Gefahr für die Öffentlichkeit? Generalprävention (also Signal an alle anderen)?

So einfach ist das nicht.
Siehe Eu Richtlinie 2004/38 Artikel 27 Absatz 2:

(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des
Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen.

Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
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Saxonicus
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Antwort #4 - 26.09.2017 um 00:05:42
 
sharmain schrieb am 25.09.2017 um 13:15:38:
Mein Partner musste dann eine mehrjährige Haftsstrafe in Frankreich absitzen und wurde nach der Haftentlassung nach Nigeria gebracht. 

Da sollte man schon die Gründe kennen.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Antwort #5 - 26.09.2017 um 02:50:56
 
mgb schrieb am 25.09.2017 um 22:56:03:
So einfach ist das nicht.
Siehe Eu Richtlinie 2004/38 Artikel 27 Absatz 2:


Hat keiner behauptet. Aber bei einer Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wird ja die Straftat nicht unerheblich gewesen sein. Scheinbar ist auch die AV dieser Meinung. Ansonsten dauert  ein Termin vor dem VG Berlin keine zwei Jahre.

IMHO wird jegliches Umziehen in ein andres Land die Sache nicht verbessern. Abschiebung aus der Haft + Abgelehntes Visa nach Deutschland (das dann ja Rechtskräftig ist) macht eine einfaches Einreisevisum nicht wahrscheinlich und dann muss man im neuen Gastland den Rechtsweg gehen was dann wirklich Jahre dauern kann.

Ansonsten ist Frau und Kind national auch ein starkes Argument. Es muss halt gegen die Straftat oder Taten und die Wiederholungsgefahr abgewogen werden.
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sharmain
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Antwort #6 - 26.09.2017 um 14:22:04
 
Vielen Dank für eure Antworten. Einen Anwalt haben wir schon seit einem Jahr. Leider habe ich ihn zu spät engagiert, also erst, als er abgeschoben wurde.
Die Abmachung mit der ABH war, dass er mit einer Duldung wieder einreisen darf und wir von hier das Verfahren einleiten können. Leider hat der Chef der ABH aufgehört und die neue Chefin wollte davon nichts mehr wissen.
Die Gründe für die Ablehnung sind lächerlich und von ihm geht definitv keine Gefahr aus.
Unsere Sachbearbeiterin sagte als Begründung: "Er hat jedes Recht zu kommen, aber ich will das jetzt nicht"
Die Aussage, dass man in etwa 2 Jahre auf ein Termin beim Gericht wartet, kommt von meinem Anwalt. Wenn es schneller geht umso besser.
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deerhunter
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Antwort #7 - 26.09.2017 um 14:28:27
 
sharmain schrieb am 26.09.2017 um 14:22:04:
Die Gründe für die Ablehnung sind lächerlich und von ihm geht definitv keine Gefahr aus. 


Na ja...so etwas bekommt man i.d.R. nicht, wenn man bei rot über die Ampel geht

Zitat:
Mein Partner musste dann eine mehrjährige Haftsstrafe in Frankreich absitzen und wurde nach der Haftentlassung nach Nigeria gebracht


Um hier überhaupt etwas dazu sagen zu können, müsste man schon den grund für die Verurteilung wissen und vermutlich war es ja auch nicht die erste Verurteilung!

sharmain schrieb am 26.09.2017 um 14:22:04:
Die Abmachung mit der ABH war, dass er mit einer Duldung wieder einreisen darf 


Mit einer Duldung kann man i.d.R nicht einreisen!

Man muss schon genau wissen, wass in der Begründung für die Ablehnung steht! Also wenn du Hilfe willst, musst du schon ein paar Fakten auf den Tisch packen!
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reinhard
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Antwort #8 - 26.09.2017 um 14:56:35
 
Mit einer Duldung kann man nur ausreisen, niemals einreisen.

Einreisen und das Befristungsverfahren hier führen kann man mit einer Betretungserlaubnis, die müsste er aber erst beantragen. Dein Anwalt kann Dir dazu mehr erklären.

Wenn alles, was er gemacht hat, total harmlos war, ist natürlich die Ablehnung des Visums unverständlich. Dann ist aber auch unverständlich, warum das Gericht zwei Jahre brauchen sollte, das bei normalen Fällen in acht oder neun Monaten fertig ist. Aber auch das kann Dir eher Dein Anwalt erklären, wir wissen ja nur das, was Du bisher geschrieben hast, und das ist sehr, sehr dünn.
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Antwort #9 - 26.09.2017 um 20:18:52
 
grisu1000 schrieb am 26.09.2017 um 02:50:56:
Hat keiner behauptet. Aber bei einer Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wird ja die Straftat nicht unerheblich gewesen sein. Scheinbar ist auch die AV dieser Meinung. Ansonsten dauert  ein Termin vor dem VG Berlin keine zwei Jahre.

Mit dem Hinweis auf Generalpräventation liegt auf jeden Fall schonmal jeder daneben wenn es um EU Recht geht.
Die Fragestellung aus Beitrag 1 lautet:
" Jetzt meine Frage, würde ich in ein anderes EU Land umziehen, könnte er mir dann folgen? "

Ob eine gegenwärtige Gefahr vorliegen könnte kann hier niemand beurteilen.
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Aras
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Antwort #10 - 26.09.2017 um 20:25:59
 
Ich würde offen gesagt es tatsächlich über unsere Gerichte  machen. Es dauert keine 2 Jahre bis es zur Verhandlung kommt, eher 6-9 Monate. Wenn es ein europäisches Einreiseverbot geben sollte, dann können wir meiner Meinung nach das in Deutschland besser knacken, als in einem anderen europäischen Land.
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Antwort #11 - 26.09.2017 um 21:17:59
 
Sehe ich anders. Der SIS Eintrag lässt sich einfacher über EU Recht knacken.
Bei einer Verurteilung in Frankreich und Abschiebung aus Frankreich kann auf nationaler Basis in Deutschland nichts da sein.
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Aras
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Antwort #12 - 26.09.2017 um 21:19:47
 
Welches Land rätst du? Österreich, dass nicht mal für seine eigenen Bürger Konsultationsverfahren durchführt?
Italien wo Klagen mehrere Jahre dauern? Frankreich,dass bereits den Mann abgeschoben hat?
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Antwort #13 - 26.09.2017 um 21:41:18
 
Frankreich würde sich anbieten. Die müssten dann kein Konsultationsverfahren durchführen.
In der Zwischenzeit wird auch die Klage in Berlin nicht schlecht.
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nixwissen
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geschah hier nichts.


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Antwort #14 - 26.09.2017 um 22:53:55
 
Moin,

Ich fürchte die Spekulationen sind nicht besonders sinnvoll, solange hier niemand erfährt, für was und für wie lange er verknackt wurde.
Es dürfte ein Unterschied sein, ob es um z.B. schweren Diebstahl, Raub, Betrug, schwere Körperverletzung oder z.B. BTM oder "Terroristische Vereinigung" ging.
Viel was Anderes würde mir bei einer mehrjährigen Haftstrafe kaum noch einfallen.
Lächerlich? Keine Gefahr?
sharmain schrieb am 26.09.2017 um 14:22:04:
Die Gründe für die Ablehnung sind lächerlich und von ihm geht definitv keine Gefahr aus. 

Das solltest Du vielleicht mal näher erklären.
Frankreich sperrt eigentlich niemanden für mehrere Jahre weg für nix.

Gruß,
Norbert
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Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
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