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Integrationskurs (Gelesen: 1.842 mal)
LenamiI
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i4a rocks!


Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Integrationskurs
22.09.2017 um 09:26:43
 
Hallo Leute,
ich weiss nicht ob ich hier richtig bin aber hoffe dass ihr mir helfen könnt. Ich bin etwas verzweifelt.
Mein Mann ( aus Montenegro) hat wegen der Heirat einen 1 jährigen Befristeten aufenthaltstitel erhalten. Am 07.02.17 ist dies geschehen. Er wurde obenrein sagen wir mal zum Integrationskurs “verdonnert“. Ich persönlich finde sowas nicht schlecht. Jetzt kommt aber das Problem. Mein Mann hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten, im Schichtwechsel ( also früh, spät und Nacht) . Also es versteht sich eine Woche früh, die nächste Woche Nachtschicht usw.. Bei höherer Auftragslage sogar an den Wochenenden, was eigentlich sehr oft vorkommt.
Mein Mann verdient den Lebensunterhalt. Ich nicht, da ich Studentin bin.
Ich habe gehört, dass mann solch eine Verpflichtung auf Antrag  ablehnen kann. Sollten wir dies in Erwägung ziehen?
Wir haben uns bereits bei der Vhs wegen einen teilzeitkurs umgeschaut aber die Unterrichtszeiten schneiden sich mit den Arbeitszeiten.
Nun frage ich mich, ob er überhaupt  einen integrationskurs besuchen muss. Oder kann er sich zuhause vorbereiten und lernen, und dann zum test erscheinen?
Wie ich weiss ist der integrationskurs mit erfolgreichem abschließen von b1 bestanden. Reicht in dem Falle der deutschtest a2 nicht aus? Da wir noch weit von einer Einbürgerung entfernt sind und er es nicht in Erwägung ziehen möchte den deutschen Pass zu haben.
Wie lange hat er Zeit den Integrationskurs zu absolvieren?
Wenn er dies nicht macht, kann die ABH dann sagen, wir schieben Sie ababoder oder sie erhalten keinen Aufenthaltstitel mehr?
Er sowie auch ich möchten die Arbeitsstelle nicht aufgeben, da wir keinen Anspruch auf Sozialleistung haben.
Bitte helft mir.
Danke
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Eins
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Beiträge: 293

Eins, Zimbabwe
Eins
Zimbabwe

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 22.09.2017 um 09:38:51
 
Du bist Deutsche, die Ausländerbehörde hat keine Möglichkeiten, Druck zur Teilnahme am Integrationskurs aufzubauen.

Als Deutsche hast Du das Recht, das Dein Mann hier leben kann; egal ob er Deutsch spricht, Hartz 4 bezieht oder andere Kriterien erfüllt sind.

Das Wichtige:
- er kann nicht abgeschoben werden
- er wird solange ihr verheiratet seit immer wieder eine Verlängerung der AE erhalten
- es kann nicht verlangt werden einen Job aufzugeben um den Integrationskurs zu besuchen

Ihr könnt völlig entspannt zu Hause Deutsch lernen oder euer Leben leben, das ist kein Problem. Auch ein Job dient der Integration.

Wenn er das Ziel erreicht hat kann er die beiden Prüfungen Orientierungskurs (Leben in Deutschland) sowie Sprachprüfung B1 (nein, A2 ist nicht ausreichend) ablegen und dann beim BAMF das Zertifikat Integrationskurs mit den beiden Prüfungsbestätigungen beantragen. Er muss dafür nicht den Kurs als solches besuchen.

Einzig negatives: Die ABH wird immer nur für 12 Monate die AE verlängern, somit entstehen für euch mehr Kosten als wenn ihr für 3 Jahre zB die AE erhalten würdet.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 22.09.2017 um 09:49:29
 
LenamiI schrieb am 22.09.2017 um 09:26:43:
Wir haben uns bereits bei der Vhs wegen einen teilzeitkurs umgeschaut aber die Unterrichtszeiten schneiden sich mit den Arbeitszeiten. 

Dann beantragt bei der ABH schriftlich den Widerruf der Verpflichtung. Der Gesetzgeber hat hier schon gesetzlich festgelegt, dass die Verpflichtung zu widerrufen ist, wenn wegen der Erwebstätigkeit selbst ein Teilzeitkurs nicht möglich ist. § 44a Abs. 1 Satz 6 AufenthG: https://dejure.org/gesetze/AufenthG/44a.html
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deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #3 - 22.09.2017 um 09:57:01
 
Eins schrieb am 22.09.2017 um 09:38:51:
Du bist Deutsche, die Ausländerbehörde hat keine Möglichkeiten, Druck zur Teilnahme am Integrationskurs aufzubauen.


Das ist falsch...es können Bußgelder bis 1.000 € aufgelegt werden (§ 98  Abs.2 Nr. 4 / Aufenthaltsgesetz), wenn man die Verpflichtung nicht widerrufen lässt
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Eins
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Eins, Zimbabwe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 22.09.2017 um 10:24:13
 
was ein Blödsinn. Möchtest Du jetzt jeden theoretischen Fall durchspielen oder bleiben wir beim Sachverhalt von LenamiI?

- er ist Vollzeit im Schichtdienst tätig
- es ist praktisch nicht umsetzbar, das er regelmäßig an einem Kurs teilnimmt aufgrund der Arbeitszeiten
- er ernährt eine Familie durch das Einkommen

Zeigst Du bitte einen einzigen Fall auf, wo der Ausländer aufgefordert wurde unter Androhung eines Bußgeldes, das er seine Vollzeitstelle aufgibt um am Kurs teilzunehmen? Bin gespannt.

Das Bußgeld ist angedacht für die Art von Ausländern, die bereits zum 7. Mal die AE verlängern lassen, bisher noch nicht einmal A1 erreicht haben, dauerhaft arbeitssuchend sind und/oder Sozialleistungen beziehen und keine regelmäßigen Besuche am Kurs festgestellt werden; aber eben nicht für den hier vorgetragenen Fall, wo erkennbar eine Integration stattfindet.

Aber Hauptsache Paragraphen zitieren, darin seit ihr echt gut.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #5 - 22.09.2017 um 10:47:18
 
Eins schrieb am 22.09.2017 um 10:24:13:
Zeigst Du bitte einen einzigen Fall auf, wo der Ausländer aufgefordert wurde unter Androhung eines Bußgeldes, das er seine Vollzeitstelle aufgibt um am Kurs teilzunehmen?


Darum geht es nicht und wurde von niemandem behauptet.

Es geht darum, die Verpflichtung als unzumutbar widerrufen zu lassen, was dann auch geschehen wird (s. Beitrag v. Bayraqiano).

Solange dies nicht geschehen ist, besteht die Verpflichtung formal weiter (->  §44 Abs. 1a, 3 AufenthG).

Also ABH unter Darlegung der Gründe um Widerruf / Rücknahme bitten / auffordern und fertig.

Aber Hauptsache rumstänkern, darin bist Du echt gut.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Saxonicus
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Antwort #6 - 22.09.2017 um 10:48:50
 
Eins schrieb am 22.09.2017 um 10:24:13:
Zeigst Du bitte einen einzigen Fall auf, wo der Ausländer aufgefordert wurde unter Androhung eines Bußgeldes, das er seine Vollzeitstelle aufgibt um am Kurs teilzunehmen? Bin gespannt.

Das hat doch @Deerhunter auch gar nicht behauptet:
deerhunter schrieb am 22.09.2017 um 09:57:01:
Das ist falsch...es können Bußgelder bis 1.000 € aufgelegt werden (§ 98Abs.2 Nr. 4 / Aufenthaltsgesetz), wenn man die Verpflichtung nicht widerrufen lässt 

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deerhunter
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Antwort #7 - 22.09.2017 um 15:32:23
 
@T.P.2013
@Saxonicus

Danke

T.P.2013 schrieb am 22.09.2017 um 10:47:18:
Aber Hauptsache rumstänkern, darin bist Du echt gut


Das habe ich auch gerade gedacht!
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