okatomy schrieb am 15.09.2017 um 12:30:22:Ich vermute der Gesetzgeber konnte es sich beim besten Willen nicht vorstellen dass man als Rentner oder Privatier ausgerechnet in Deutschland seinen Ruhestand genießen möchte.
Soso... § 37 Abs. 5
AufenthG ist dann wohl auch ein Ausrutscher des Gesetzgebers.
Fakt ist, dass der Gesetzgeber eine Auffangnorm geschaffen hat. Den, wie von Bayraqiano genannten, § 7 Abs. 1 Satz 3
AufenthG.
Und liest man die
AVWV für § 7 Abs. 1 S. 3
AufenthG, dann wundert und staunt man:
Zitat:7.1.3 Ein Aufenthaltstitel nach § 7 Absatz 1 Satz 3
kann nur zu einem Zweck erteilt werden, der in
Kapitel 2 Abschnitte 3 bis 7 nicht geregelt ist.
Diese Zwecke lassen sich nicht abschließend
aufzählen. Denkbar ist z. B., dass ein vermögender
Ausländer sich in Deutschland niederlassen
möchte, um hier von seinem Vermögen
zu leben. Darüber hinaus handelt es sich
um eine Auffangregelung für unvorhergesehene
Fälle. Es gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
des § 5. In allen Fällen, in denen
auf § 7 Absatz 1 Satz 3 zurückgegriffen
wird, ist unter Berücksichtigung der für und
gegen den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet
sprechenden schutzwürdigen Individualinteressen
des Ausländers und öffentlichen
Interessen zu entscheiden. Sind spezielle Voraussetzungen,
die für den angestrebten Aufenthaltszweck
in gesetzlichen Sondertatbeständen
festgelegt sind, nicht erfüllt, ist die zuständige
Ausländerbehörde nicht berechtigt, weitere auf
§ 7 Absatz 1 Satz 3 gestützte Ermessenserwä-
gungen anzustellen. So kann § 7 Absatz 1 Satz 3
nicht herangezogen werden, wenn dem Ausländer
unter Anwendung von § 27 eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt oder verlängert werden
soll. Dies bedeutet aber nicht, dass § 7 Absatz 1
Satz 3 allein deshalb nicht angewendet werden
kann, nur weil der Ausländer zu einem speziell
geregelten Zweck einen Aufenthalt im Bundesgebiet
anstreben könnte, es aber gar nicht will.
So kann etwa § 7 Absatz 1 Satz 3 auf vermö-
gende Pensionäre angewendet werden, deren
erwachsene Kinder im Bundesgebiet leben, sofern
keine familiäre Lebensgemeinschaft angestrebt
wird, sondern nur reine Besuchsbegegnungen
stattfinden sollen. Denn dann handelt
es sich von vornherein nicht um einen
beabsichtigten Aufenthalt aus familiären Gründen
i. S. d. Kapitels 2 Abschnitt 6, so dass auch
keine außergewöhnliche Härte i. S. d. § 36 vorliegen
muss. In Betracht kommen etwa auch
Fälle, in denen ein Drittausländer mit Wohnsitz
in einem anderen Staat – auch ggf. einem
Schengen-Staat – eine Ferienwohnung in
Deutschland unterhält, in der er sich häufiger
aufhält. Hinsichtlich der hierfür erforderlichen
Erteilung eines Visums wird auf Nummer
6.4.2.3 hingewiesen. Eine Aufenthaltserlaubnis
kann auch nach § 7 Absatz 1 Satz 3 erteilt
werden, wenn ein Ausländer im SchengenRaum
reisen möchte, sein Antrag auf einen
Aufenthaltstitel aber noch bearbeitet wird. Die
entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81
Absatz 3 Satz 1 würde zum Reisen im Schengenraum
nicht berechtigen (vgl. näher Nummer
6.3.3) Die Aufenthaltserlaubnis ist dann
mit dem Vermerk zu versehen:
„Vorläufige Aufenthaltserlaubnis unter
dem Vorbehalt des Widerrufs.“
Dem Ausländer ist aktenkundig mitzuteilen,
dass die endgültige Entscheidung über die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis vorbehalten
bleibt. Mit diesem Vermerk versehen, begründet
die Aufenthaltserlaubnis keinen Vertrauensschutz
(vgl. auch Nummer 8.1.2). Der
vorläufig erteilte Aufenthaltstitel ist auf den
voraussichtlichen Bearbeitungszeitraum zu befristen.