Hallo,
bei diesem Thema könnte es zu leichten Kontroversen kommen. Ich hab hier schonmal Popcorn bereitstehen...
Antwort:
Kommt darauf an, ob die Dame mit oder ohne ihren EU-Ehemann reist.
Kurzform:
Grundsätzlich gilt, dass bestimmte Angehörige (u.a. die Ehepartner) von EU-Bürgern genauso die Freizügigkeit in Anspruch nehmen können, wie der Unionsbürger selbst,
wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.Bis zu 3 Monaten Aufenthalt ist dieses Recht voraussetzungslos.
Bei längerem Aufenthalt (nach EU-Freizügigkeitsrichtlinie) kann der Aufnahmestaat die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen verlangen.
Welche dies im Einzelnen sind, ist vom jeweiligen Aufnahmestaat durch eigene Gesetze bestimmt (sofern die Freizügigkeitsrichtlinie nicht unmittelbar geltendes Recht ist).
Konkret: Nach den ersten 3 Monaten muss der Ehepartner nicht zwangsläufig zurück, kann aber ggf. in die Pflicht genommen werden, u.a. die Erfüllung gesetzlich festgelegter Voraussetzungen zu belegen.
Hier mal die EU-Richtlinie:
Klick mich!Reist die Ehefrau ohne den Unionsbürger, greift in den Staaten, die sowohl Schengen- als auch EU-Mitglieder sind, der Besitz des nationalen Aufenthaltstitels bei Aufenthalten bis zu 90 Tagen (Schengenrecht).
Dann ist grundsätzlich erst einmal ein Aufenthalt >90 Tage nicht erlaubt.
Im Falle von Schengenrecht gilt, was grundsätzlich für alle Drittstaatsangehörige gilt: 90 Tage in jedem beliebigen Zeitraum von 180 Tagen. Also nach voll ausgeschöpften 90 Tagen Aufenthalt weitere 90 Tage warten.
Also müsstest Du mal etwas konkreter werden: Reise und Aufenthalt mit dem EU-Ehemann oder ohne ihn? Wo geht es hin? Welche(n) Aufenthaltstitel (oder ggf. Aufenthaltskarte etc.) u.ä. besitzt sie?
Gruß