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Einbürgerung von Kindern (Gelesen: 1.935 mal)
Themen Beschreibung: kann die deutsche Staatsangehörigkeit weggenommen werden?
M.A.G.S
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i4a rocks!


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Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung von Kindern
04.09.2017 um 00:09:33
 
Ihr Lieben... ich hoffe ihr könnt mir mal wieder helfen.

Eine Bekannte von mir, hat im Jahr 2002, während sie schwanger und illegal war, hier in DE geheiratet. Sie bekam drauf hin erst mal eine Duldung. Der Mann mit dem sie geheiratet hat, hatte nur eine NE. Er wusste aber, damals schon, dass das Kind nicht von ihm war.

Er hat das Kind aber trotzdem als seines anerkannt. Zwei Jahre später, wurde sie aber nochmal schwanger. Sie waren aber paar Monate getrennt. Und sie ist mit ihrem ex Ehemann, mit dem sie das erste Kind hatte, fremd gegangen. Er hat ihr wieder verziehen (Ich weiß, es hört sich hart an, aber so ist liebe  unentschlossen anscheinend) und hat das zweite Kind als seines anerkannt. Beide Kinder tragen auch seinen Nachnamen!! Später haben sie sich aber endgültig getrennt und haben sich demnach auch Scheiden lassen.

Vor 4 Jahren ungefähr, wurden aber beide Kinder eingebürgert. Sie haben ganz normal die Staatsangehörigkeit bekommen. Jetzt ist aber der leibliche Vater aufgetaucht. Er möchte jetzt doch Kontakt mit den Kindern haben. Er möchte, dass beide Kinder seinen Nachnamen tragen. Die Frau meinte daraufhin, er solle aber dann Unterhalt leisten. Weil sie bekommt nix von ihm.

Jetzt die Frage: würden beide Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn sie gegen den leiblichen Vater der Kinder gerichtlich vorgeht, damit er jetzt noch Unterhalt bezahlt??

Ich freue mich auf eure Antworten... bedanke mich auch schon vorab dafür  Zwinkernd Smiley
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blubb


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Antwort #1 - 04.09.2017 um 01:24:59
 
M.A.G.S schrieb am 04.09.2017 um 00:09:33:
Jetzt die Frage: würden beide Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn sie gegen den leiblichen Vater der Kinder gerichtlich vorgeht, damit er jetzt noch Unterhalt bezahlt??


Hallo,

nein.

Allerdings sehe ich nicht, dass die Mutter vom biologischen Vater Unterhalt einfordern kann oder gar der leibliche Vater jetzt irgendwelche Ansprüche aufgrund seiner biologischen Kinder anmelden könnte.
Vater im rechtlichen Sinn ist derjenige, der die Vaterschaft anerkannt hat, nicht derjenige, der der biologische Vater ist.

Wenn Mutter und biologischer Vater privatrechtlich etwas vereinbaren (Umgangsrecht gegen Cash...), ist das deren private Angelegenheit und nur einvernehmlich möglich.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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okatomy
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Antwort #2 - 04.09.2017 um 08:35:33
 
Als biologischer Vater (Erzeuger) hat er keinerlei Ansprüche in diesem Fall, die Kinder haben bereits einen (anderen) rechtlichen Vater.

Will man da rechtlich was daran ändern müsste das erstmal über eine Vaterschaftsanfechtungsklage ggf mit Abstammungsgutachten ( aka Gentest) vom aktuellen rechtlichen Vater aus vor Gericht geklärt werden.


Also weder hat der biologische Vater aktuell anspruch auf Umgang mit den Kindern, noch kann er Ihnen seine Nachnahen geben, noch wäre er unterhaltspflichtig.
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M.A.G.S
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Antwort #3 - 04.09.2017 um 09:28:55
 
okatomy schrieb am 04.09.2017 um 08:35:33:
Will man da rechtlich was daran ändern müsste das erstmal über eine Vaterschaftsanfechtungsklage ggf mit Abstammungsgutachten ( aka Gentest) vom aktuellen rechtlichen Vater aus vor Gericht geklärt werden.


Also weder hat der biologische Vater aktuell anspruch auf Umgang mit den Kindern, noch kann er Ihnen seine Nachnahen geben, noch wäre er unterhaltspflichtig.


Moin, Danke für dein Beitrag. Nun meine Frage: gäbe es den Probleme, falls sie die Vaterschaftsanfechtungsklage durchzieht, mit der Staatsbürgerschaft der Kinder?? Das ist das was ihr sorgen bereitet. Danke
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okatomy
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Antwort #4 - 04.09.2017 um 09:47:49
 
Nein dafür kann ich keinen Grund erkennen, da die Kinder die Staatsangehörigkeit offenbar nicht von einem der Väter erhalten haben sondern durch Einbürgerung.


Man sollte sich da auch unbedingt mal anwaltlich beraten lassen was das sonst noch für Kosequenzen hat. Im schlimmsten Fall ist der aktuelle rechtliche Vater Unterhaltszahler und der neue dann nicht wenn z.b. nicht Leistungsfähig und es würde zu finanziellen Problemen bei der Mutter führen.
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Aras
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Antwort #5 - 04.09.2017 um 09:49:31
 
1. Wurden die Kinder aufgrund des rechtlichen Vaters eingebürgert?
2. Wie lange ist das her?

Außerdem ist die Vaterschaftsanfechtungsklage sowas von verspätet. Er hatte 2 Jahre nach der Geburt der Kinder Zeit. Und was sagt überhaupt der jetzige Vater dazu. Meines Erachtens ist das Recht nicht dazu da einmal  hü und dann hott zu sagen. Ist ja schon ziemlich sittenwidrig was da abläuft.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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M.A.G.S
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Antwort #6 - 04.09.2017 um 10:24:27
 
Aras schrieb am 04.09.2017 um 09:49:31:
1. Wurden die Kinder aufgrund des rechtlichen Vaters eingebürgert?
2. Wie lange ist das her?

Außerdem ist die Vaterschaftsanfechtungsklage sowas von verspätet. Er hatte 2 Jahre nach der Geburt der Kinder Zeit. Und was sagt überhaupt der jetzige Vater dazu. Meines Erachtens ist das Recht nicht dazu da einmal  hü und dann hott zu sagen. Ist ja schon ziemlich sittenwidrig was da abläuft.



Eingebürgert wurden die, weil die Zeit schon reif war. Die Einbürgerung stand denen zu. Deren Aufenthaltserlaubnisse damals haben sie aber wegen ihn bekommen. Sie wurden 2012 - 2013 eingebürgert.

Der rechtliche Vater, sagt nichts dazu. Er meint er findet es in Ordnung, wenn beide Kontakt mit deren Vater haben. Er soll aber auch, Unterhalt zahlen, wenn er sie sehen möchte.

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okatomy
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Antwort #7 - 04.09.2017 um 10:38:12
 
Das kann er meinen, einen Anspruch gibt es aber nicht.

Es war wohl eher gefragt was er zu einer eventuellen Vaterschaftsanfechtung, sofern diese überhaupt noch möglich wäre, sagen würde.

Bezüglich Einbürgerung: War die Ehe zu diesem Zeitpunkt noch intakt? Wurde der LU durch die Mutter oder den Vater sichergestellt?
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Antwort #8 - 04.09.2017 um 10:54:27
 
okatomy schrieb am 04.09.2017 um 10:38:12:
Bezüglich Einbürgerung: War die Ehe zu diesem Zeitpunkt noch intakt? Wurde der LU durch die Mutter oder den Vater sichergestellt?


ne, die waren schon geschieden und der LU wurde von der Mutter sichergestellt.
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Antwort #9 - 04.09.2017 um 11:04:13
 
Dann kann ich da keine Probleme erkennen. Und wenn die Einbürgerung mal 5 Jahre her ist kann Sie eh nicht mehr zurückgenommen werden, selbst wenn Sie fehlerhaft gewesen wäre.

Ich würde das also auf den familienrechtlichen Teil beschränken und wegen der Vaterschaft sich mal anwaltlich beraten lassen ob da überhaupt noch was möglich ist.
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