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Drittstaatler möchte in D. weiter studieren (Gelesen: 1.092 mal)
fk97
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Drittstaatler möchte in D. weiter studieren
30.08.2017 um 01:38:17
 
Hallo. Ich bin ganz verzweifelt und suche um Rat.

Mein Bekannter B ist chinesischer Staatsbürger. Er hat in China Jura im Bachelor studiert. Danach ist er nach Deutschland gekommen, um seinen Master an der hessischen Uni X zu machen. Nun ist er im zweiten Semester und damit fertig.

Er würde gerne weiter in Deutschland bleiben, hier Wirtschaft  (Bachelor) anfangen und danach arbeiten. Er hat bereits eine Zusage von der hessischen Universität Y bekommen. Um sich bei Y zu immatrikulieren und im Wintersemester sein Studium aufzunehmen, hat er sich bei X zum Wintersemester exmatrikuliert.

Seine Aufenthaltsgenehmigung gilt bis März 2018, da er bis dahin Zeit gehabt hätte, sein Master of Law-Studium zu beenden.

Nun möchte ich das Forum fragen,

1) ob denn seine Aufenthaltsgenehmigung mit der Exmatrikulation erloschen ist oder ob sie März weitergilt

2) ob es überhaupt möglich ist, dass er Wirtschaft im Bachelor nun studieren darf und eine Aufenthaltsgenehmigung hierfür bekommt, nachdem er schon einen Master in Jura hat

und falls 2) nicht möglich sein sollte: ob er stattdessen nun eine Aufenthaltsgenehmigung als Arbeitssuchender erhalten könnte

Ein weiteres Problem ist, dass er seine Familie in China besuchen wird. Er wird im September wegfliegen und erst zum neuen Semester im Oktober in Deutschland erscheinen. Er hat Angst davor, dass er nicht in das Land eingelassen wird oder im März (Ablauf der AE für sein LL.M.) Probleme bekommen wird.

Die Ausländerbehörde hat auf seine Anfrage nicht deutlich geantwortet. Sie hat geschrieben dass "die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung eines erneuten Studiums geprüft werden muss [...] sobald Sie Ihr Studium abgeschlossen haben, übersenden Sie bitte vorab einen Nachweis über den Abschluss Ihres Studiums, sowie eine Bestätigung der Hochschule über die Studiendauer des Bachelorstudiengangs zur Prüfung Ihres Anliegens."

Vielen Dank im Voraus. Eine Antwort würde mir sehr viel bedeuten.
unentschlossen
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 30.08.2017 um 11:58:04
 
fk97 schrieb am 30.08.2017 um 01:38:17:
1) ob denn seine Aufenthaltsgenehmigung mit der Exmatrikulation erloschen ist oder ob sie März weitergilt


Das kannst Du ihn einfach fragen. Entweder steht es auf der Karte oder auf dem Beiblatt. Wenn dort keine Bedingung zum Erlöschen steht, erlischt sie nicht.


Zitat:
2) ob es überhaupt möglich ist, dass er Wirtschaft im Bachelor nun studieren darf und eine Aufenthaltsgenehmigung hierfür bekommt, nachdem er schon einen Master in Jura hat


Das muss er beantragen, die Ausländerbehörde wird es dann prüfen. Im Prinzip ist ein zweites Studium schwierig, weil die Plätze für diejenigen frei gehalten werden sollen, die noch keinen Abschluss haben. Er müsste gut begründen, dass das zweite Studium das erste ergänzt, aufwertet, seine Möglichkeiten verbessert.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 30.08.2017 um 12:38:39
 
fk97 schrieb am 30.08.2017 um 01:38:17:
und falls 2) nicht möglich sein sollte: ob er stattdessen nun eine Aufenthaltsgenehmigung als Arbeitssuchender erhalten könnte

JA, das sollte mMn gem. § 16 (5) AufenthG http://www.buzer.de/gesetz/4752/a65949.htm
möglich sein
Zitat:
(5) 1Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monate zur Suche einer diesem Abschluss angemessenen Erwerbstätigkeit verlängert, sofern diese Erwerbstätigkeit nach den Bestimmungen der §§ 18, 19, 19a, 20 und 21 von einem Ausländer aufgenommen werden darf. 2Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. 3§ 9 findet keine Anwendung.
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fk97
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 30.08.2017 um 19:52:56
 
reinhard schrieb am 30.08.2017 um 11:58:04:
Das kannst Du ihn einfach fragen. Entweder steht es auf der Karte oder auf dem Beiblatt. Wenn dort keine Bedingung zum Erlöschen steht, erlischt sie nicht.


"Der Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses eines Studiums richtet sich nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung für das Studium, für das die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Dieser wird i. d. R. die schriftliche Bekanntgabe des Bestehens der Prüfung und des Prüfungsergebnisses sein. Der Tag der Exmatrikulation ist dabei unerheblich."

Die letzte Prüfung ist erst gegenüber Ende des Jahres, Anfang des nächsten Jahres - die Exmatrikulation ist doch nur eine Formsache, um das Studium danach beginnen zu können! Das LL.M.-Studium läuft fort, nur ist man eben nicht als Student eingeschrieben, sondern befindet sich in der Examensphase, die dann alsbald mit der Verteidigung der Masterarbeit beendet wird. Ich sehe keinen Grund darin, dass man "automatisch" mit der Exmatrikulation sich sofort illegal in D. aufhält. Das Studium wurde ja nicht "abgeschlossen" noch ist man endgültig durchgefallen - man befindet sich lediglich in der Prüfungsphase.


Zitat:
Das muss er beantragen, die Ausländerbehörde wird es dann prüfen. Im Prinzip ist ein zweites Studium schwierig, weil die Plätze für diejenigen frei gehalten werden sollen, die noch keinen Abschluss haben. Er müsste gut begründen, dass das zweite Studium das erste ergänzt, aufwertet, seine Möglichkeiten verbessert.


Ich denke Wirtschaft und Jura ist doch eine sinnvolle Kombination wenn man Unternehmensrecht machen möchte oder Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder ähnliches machen will. Außerdem nimmt er doch niemanden den Platz weg, wenn er schon eine Zulassung hat, schon immatrikuliert ist und zum Zeitpunkt der Beantragung bereits die Vorlesungen besucht.

[/quote]
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« Zuletzt geändert: 30.08.2017 um 20:04:50 von fk97 »  
 
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