Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Erpressung für den Ehevertrag (Gelesen: 1.818 mal)
Gorkem
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: türkisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Erpressung für den Ehevertrag
28.08.2017 um 16:44:03
 
Hallo,

eine Frau verheiratet einen Mann im 28. August 2014. In der Zwischenzeit findet die Frau eine Stelle, und hat ein monatliches Einkommen von 2500 Euro Brutto.

Knappe 3 Jahre später (Juli 2017) will der Mann einen Ehevertrag unterschreiben. Er erpresst die Frau mit der Aufenthaltserlaubnis. Er droht mit der Trennung. Die Frau nimmt das Angebot unter Druck an, und der Termin beim Notar steht fest: 24. August 2017.

Die Frau erscheint an dem Termin nicht, da Sie an dem Tag Überstunden hat. Der Mann ist völlig ausgerastet. Zieht den 17 Jährigen Sohn rein. Droht ihm, morgen in die Ausländerbehörde zu gehen und stellt ihm Fragen wie "Du weißt was das für euch bedeutet?"- Es gibt sogar im Zweifelsfall eine Aufnahme von dem Gespräch zwischen dem Mann und dem 17 Jährigen Sohn.

Als die Frau wieder zurückkommt, übergibt der Mann ihr die Getrenntlebenderklärung ab. Drin steht, dass der Mann sich entschieden hat die Frau zu trennen, weil Sie den Ehevertrag verweigert hat, dass die Frau im Keller einen Raum bekommt. Kühlschränke getrennt werden. Jeder für sich selbst kocht. Alles sauber zu halten ist. usw.

Der Mann droht die Frau weiter, er hat einen neuen Termin beim Notar (25.8.2017 um 8:30) Wenn die Frau dort nicht erscheine, würde es endgültigen Schluss geben. Die Frau hat kein Interesse mehr an Ehevertrag.

Die Frau hat noch einen befristeten Aufenthaltserlaubnis. Der Antrag auf unbefristeten Aufenthaltserlaubnis hat sie gestellt. Sie ist verheiratet seit dem 28.8.2014. Am 28.8.2017 sind es 3 Jahre.

Die erste Nacht nach dem Getrenntlebendschreiben haben sie dasselbe Bett geteilt. Die 2. und 3. Nächte hat die Frau bei einer Freundin verbracht. 4. Nacht war sie wiederrum zu Hause. Allerdings haben sie nicht im selben Bett geschlafen.

1) Muss die Frau sich der Erpressung aussetzen, und doch den einseitigen Ehevertrag unterschreiben?
2) Muss die Frau um ihre Aufenthaltsstatus fürchten?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
T.P.2013
Silver Member
****
Offline


blubb


Beiträge: 2.776

Im Norden, Germany
Im Norden
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Erpressung für den Ehevertrag
Antwort #1 - 28.08.2017 um 17:52:24
 
Gorkem schrieb am 28.08.2017 um 16:44:03:
1) Muss die Frau sich der Erpressung aussetzen, und doch den einseitigen Ehevertrag unterschreiben?


Hallo,

nein, muss sie nicht und sollte sie auch nicht.
Im Gegenteil - sie sollte bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle Strafantrag wegen Nötigung stellen.

Zitat:
2) Muss die Frau um ihre Aufenthaltsstatus fürchten?


Nein, muss sie letztendlich nicht, da sie als türkische Arbeitnehmerin auch unter die begünstigenden Bestimmungen des Art.6 des ARB 1/80 fällt.

Sie sollte unter Darlegung des Sachverhalts ruhig auch ein Gespräch mit der ABH suchen.

Gruß
Zum Seitenanfang
  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
IP gespeichert
 
Saxonicus
Gold Member
****
Offline




Beiträge: 5.265
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Erpressung für den Ehevertrag
Antwort #2 - 28.08.2017 um 18:00:33
 
T.P.2013 schrieb am 28.08.2017 um 17:52:24:
da sie als türkische Arbeitnehmerin 

Woher weißt Du, dass sie türkische Staatsangehörige ist ?
Zum Seitenanfang
  

Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
IP gespeichert
 
Gorkem
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: türkisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Erpressung für den Ehevertrag
Antwort #3 - 28.08.2017 um 18:04:25
 
Sie besitzt türkische und russische Staatsangehörigkeit
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
T.P.2013
Silver Member
****
Offline


blubb


Beiträge: 2.776

Im Norden, Germany
Im Norden
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Erpressung für den Ehevertrag
Antwort #4 - 28.08.2017 um 18:07:10
 
Das folgere ich erst einmal aus der angegebenen StAng des TE. Sollte es nicht zutreffen, wird er es uns hier sicherlich zur Kenntnis geben.
Und danach kannst Du ja gerne die Fragen des TE für sonstige Drittstaatenangehörige, falls erforderlich, beantworten.

Edit: Beiträge haben sich überschnitten und mittlerweile dann ja wohl auch beantwortet, @Saxonicus.
Zum Seitenanfang
  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.840

Krefeld, Nordrhein-Westfalen, Germany
Krefeld
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Erpressung für den Ehevertrag
Antwort #5 - 28.08.2017 um 18:08:47
 
Wenn sie, als Türkin, seit einem Jahr bei dem selben Arbeitgeber arbeitet, dann hat sie ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 6 ARB 1/80. Unabhängig vom Mann.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Gorkem
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: türkisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Erpressung für den Ehevertrag
Antwort #6 - 28.08.2017 um 18:14:26
 
Sie arbeitet seit 5 Monaten. Während des Trennungsjahres, wenn alles gut läuft, könnte sie 1 Jahr gearbeitet haben.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
T.P.2013
Silver Member
****
Offline


blubb


Beiträge: 2.776

Im Norden, Germany
Im Norden
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Erpressung für den Ehevertrag
Antwort #7 - 28.08.2017 um 19:23:46
 
Hallo,

meiner Meinung nach wäre dann ein Gespräch mit der ABH sinnvoll.

Denn es müsste ja erst einmal geklärt werden, ob die tatsächlichen Verhältnisse bis zum heutigen Tage tatsächlich der erforderlichen Form eines "dauernd getrennt Lebens" entsprechen.
Falls nicht, käme dann nach 3 Jahren erlaubten Aufenthalts eine AE gem. §31 (1) AufenthG in Betracht.
Falls ja, käme immer noch im Ermessenswege möglicherweise eine AE gem. §31 (2) in Betracht.
Es gilt ja eigentlich nur, weitere 7 Monate rechtmäßigen Aufenthalts bei derzeitigen Umständen zu erwirken, um im Zweifelsfalle unter das ARB 1/80 fallen zu können.

Angesichts der Tatsache, dass die Dame einen minderjährigen Sohn hat, eine Arbeitsstelle besitzt, mittels derer der LU gesichert ist und des dargestellten nötigenden Sachverhalts besteht m.E. durchaus eine realistische Chance, auf eine kooperative ABH zu treffen.

Sollte wider Erwarten die ABH Schwierigkeiten machen, wäre anwaltliche Hilfe sinnvoll. Nicht zuletzt deshalb, da als letzte Möglichkeit möglicherweise auch die Abgabe des geforderten Ehevertrags und dann dioe spätere Anfechtung wegen Sittenwidrigkeit (->wg. der Nötigung) möglich sein könnte.
Aber dies wäre wirklich nur die allerletzte Möglichkeit, mit der man sich m.E. jetzt noch nicht befassen sollte.

Gruß
Zum Seitenanfang
  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
IP gespeichert
 
Gorkem
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: türkisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Erpressung für den Ehevertrag
Antwort #8 - 28.08.2017 um 23:04:30
 
T.P.2013 schrieb am 28.08.2017 um 19:23:46:
Hallo,

meiner Meinung nach wäre dann ein Gespräch mit der ABH sinnvoll.

Denn es müsste ja erst einmal geklärt werden, ob die tatsächlichen Verhältnisse bis zum heutigen Tage tatsächlich der erforderlichen Form eines "dauernd getrennt Lebens" entsprechen.
Falls nicht, käme dann nach 3 Jahren erlaubten Aufenthalts eine AE gem. §31 (1) AufenthG in Betracht.
Falls ja, käme immer noch im Ermessenswege möglicherweise eine AE gem. §31 (2) in Betracht.
Es gilt ja eigentlich nur, weitere 7 Monate rechtmäßigen Aufenthalts bei derzeitigen Umständen zu erwirken, um im Zweifelsfalle unter das ARB 1/80 fallen zu können.

Angesichts der Tatsache, dass die Dame einen minderjährigen Sohn hat, eine Arbeitsstelle besitzt, mittels derer der LU gesichert ist und des dargestellten nötigenden Sachverhalts besteht m.E. durchaus eine realistische Chance, auf eine kooperative ABH zu treffen.

Sollte wider Erwarten die ABH Schwierigkeiten machen, wäre anwaltliche Hilfe sinnvoll. Nicht zuletzt deshalb, da als letzte Möglichkeit möglicherweise auch die Abgabe des geforderten Ehevertrags und dann dioe spätere Anfechtung wegen Sittenwidrigkeit (->wg. der Nötigung) möglich sein könnte.
Aber dies wäre wirklich nur die allerletzte Möglichkeit, mit der man sich m.E. jetzt noch nicht befassen sollte.

Gruß



Das ist eine ganz tolle Erklärung. Es hat viele offene Fragen geklärt. Ich würde noch mal die Frage stellen, ob es sich jetzt noch  auf die Aufenthaltserlaubnis der Frau auswirkt, wenn sie ab September auszieht. Denn so wie Sie meinen, sind ja Gespräche mit der Ausländerbehörde notwendig. Könnten die Behörden ein Problem daraus machen, wenn die Frau so kurzfristig nach dem Ende der 3 Jahresfrist auszieht?

Der Grund für das Interesse an dem Auszug ist, dass der Ehemann sich über den möglichst schnellen Auszug freuen würde, und man auf die unangenehme Streitigkeiten verzichten will. Außerdem möchte der Ehemann monatlich einen hohen Betrag für Miete und Nebenkosten wenn das gleiche Haus weiterhin geteilt wird.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
T.P.2013
Silver Member
****
Offline


blubb


Beiträge: 2.776

Im Norden, Germany
Im Norden
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Erpressung für den Ehevertrag
Antwort #9 - 29.08.2017 um 12:55:14
 
Gorkem schrieb am 28.08.2017 um 23:04:30:
Könnten die Behörden ein Problem daraus machen, wenn die Frau so kurzfristig nach dem Ende der 3 Jahresfrist auszieht?


Hallo,

Probleme können grundsätzlich niemals ausgeschlossen werden.
Aber für die Erfüllung der 3 Jahre "eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet"(!) ist es unerheblich, ob seit 3 Jahren und einem Tag oder 50 Jahre. Wichtig ist allein, dass die 3 Jahre voll sind, egal, wie es für Dritte möglicherweise aussehen könnte, wenn es nur 3 Jahre und einige Tage sind. Lies Dir den §31 AufenthG und die Verwaltungsvorschriften dazu durch.

Ob und ggf. inwieweit ein Problem seitens der ABH gesehen werden könnte, klärt man m.E. wirklich im Gespräch mit dieser. ABHen sind nicht Gegner, sondern meistens einfach Partner und Auskunftgeber.

Nach diesem Gespräch ist die Dame schlauer und das Gesprächsergebnis kann dann hier ggf. auch bewertet werden, falls dann noch erforderlich.

Gruß
Zum Seitenanfang
  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
IP gespeichert
 
Gorkem
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: türkisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Erpressung für den Ehevertrag
Antwort #10 - 29.08.2017 um 14:38:01
 
Vielen Dank! Wenn wir was Neues haben, werden wir auch hier mitteilen.

Grüße
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema